Revision wegen Betrugs gegen LG-Aachen-Urteil verworfen; Einstellungsgesuch abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 207/96
- Datum
- 13.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Täuschung über das Eigentum an einem nur geleasten Kraftfahrzeug entsteht der Haftpflichtversicherung ein Schaden, wenn ihre Entschädigungsleistung sie nicht von der Ersatzpflicht gegenüber dem wahren Eigentümer befreit.
Die Leistung einer Entschädigung befreit den Leistenden nur, wenn sie an den Berechtigten oder an einen hierzu ermächtigten Empfänger erfolgt; fehlt eine Empfangsermächtigung, bleibt die Ersatzpflicht gegenüber dem Berechtigten bestehen (vgl. § 362 BGB).
Ein Antrag auf vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist zurückzuweisen, wenn die Feststellungen des Urteils die Tatschwere und damit die Verurteilung wegen Betrugs tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 30. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 207/96 vom 13. September 1996 in der Strafsache gegen ████ (Niederlande), geboren am ██████ 1965 in ███, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. November 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe vorläufig einzustellen (§ 154 Abs. 2 StPO), folgt der Senat nicht. Auch in diesen Fällen tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges: Durch die Täuschung über das Eigentum an dem vom Angeklagten nur geleasten PKW ist der Haftpflichtversicherung ein Schaden entstanden, weil diese durch die Leistung der Entschädigung an den Angeklagten nicht von ihrer entsprechenden Ersatzpflicht gegenüber der GeKo (Leasinggeberin) als Eigentümerin des unfallbeschädigten PKWs befreit worden ist; den Feststellungen lässt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Angeklagte nicht zur Entgegennahme der Entschädigungsleistung ermächtigt war (§ 362 Abs. 2 BGB).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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