Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betrugs gegen LG-Aachen-Urteil verworfen; Einstellungsgesuch abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 207/96
Datum
13.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Betrugs; der Generalbundesanwalt beantragte zugleich in Teilfällen eine vorläufige Einstellung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da keine zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ersichtlich sind. Das Einstellungsgesuch wird abgelehnt, weil die Feststellungen die Verurteilung stützen (Täuschung über Eigentum an geleastem Pkw; keine Empfangsermächtigung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei Täuschung über das Eigentum an einem nur geleasten Kraftfahrzeug entsteht der Haftpflichtversicherung ein Schaden, wenn ihre Entschädigungsleistung sie nicht von der Ersatzpflicht gegenüber dem wahren Eigentümer befreit.

3

Die Leistung einer Entschädigung befreit den Leistenden nur, wenn sie an den Berechtigten oder an einen hierzu ermächtigten Empfänger erfolgt; fehlt eine Empfangsermächtigung, bleibt die Ersatzpflicht gegenüber dem Berechtigten bestehen (vgl. § 362 BGB).

4

Ein Antrag auf vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist zurückzuweisen, wenn die Feststellungen des Urteils die Tatschwere und damit die Verurteilung wegen Betrugs tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 30. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 207/96 vom 13. September 1996 in der Strafsache gegen ████ (Niederlande), geboren am ██████ 1965 in ███, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. November 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe vorläufig einzustellen (§ 154 Abs. 2 StPO), folgt der Senat nicht. Auch in diesen Fällen tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges: Durch die Täuschung über das Eigentum an dem vom Angeklagten nur geleasten PKW ist der Haftpflichtversicherung ein Schaden entstanden, weil diese durch die Leistung der Entschädigung an den Angeklagten nicht von ihrer entsprechenden Ersatzpflicht gegenüber der GeKo (Leasinggeberin) als Eigentümerin des unfallbeschädigten PKWs befreit worden ist; den Feststellungen lässt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Angeklagte nicht zur Entgegennahme der Entschädigungsleistung ermächtigt war (§ 362 Abs. 2 BGB).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

DetterJahnkeBode
NiemöllerAthing
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