Strafausspruch aufgehoben: unklare Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 207/89
- Datum
- 08.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die aufgrund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB maßgeblichen Umstände sind nicht nur als gesetzlicher Milderungsgrund zu würdigen, sondern bleiben im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung nochmals zu berücksichtigen.
Im Jugendstrafrecht ist eine Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB und damit eine Verschiebung des Strafrahmens ausgeschlossen; die Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB muss daher mit vollem Gewicht in die Strafzumessung eingehen.
Sind die Urteilsgründe hinsichtlich der Berücksichtigung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit unklar oder rechtlich fehlerhaft, fehlt die notwendige Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung; der Strafausspruch ist in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Gründe, die eine Nichtberücksichtigung oder ein geringeres Gewicht der erheblichen Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens rechtfertigen sollen, müssen vom Gericht substantiiert dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 1. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 207/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Frank Gustav Horst B. aus R.███████, geboren am ██ 1967 in V.[REDACTED], wegen fortgesetzter Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. Dezember 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Maßregelausspruch wendet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 21. August 1989 unter anderem folgendes ausgeführt hat:
„Die Strafkammer führt zur Frage, welche Bedeutung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB im Rahmen der Strafzumessung beizumessen ist, aus (UA S. 16, 17):
‘Denn dieser Umstand kann nicht allzu sehr zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen, weil er bei dem Motorradfahrertreffen bei Wolfhagen in Kenntnis des Umstandes getrunken hat, dass er Alkohol schlecht verträgt, und dass es bei solchen Treffen regelmäßig zu Schlägereien kommt. Bei einem Erwachsenen hätte hiernach eine Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erfolgen müssen, hätte aber über eine Milderung des Strafrahmens hinaus nicht mehr berücksichtigt werden können.’
Diese Ausführungen sind zum einen rechtlich fehlerhaft, zum anderen aber auch unklar.
Rechtlich fehlerhaft ist die Annahme, bei einem Erwachsenen hätte die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen müssen, hätte über eine Milderung des Strafrahmens hinaus aber nicht mehr berücksichtigt werden können. Vielmehr sind auch die einen gesetzlichen Milderungsgrund begründenden Umstände im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung nochmals zu würdigen, wenn auch gegebenenfalls mit geringerem Gewicht.
Unklar sind die wiedergegebenen Ausführungen deshalb, weil sie – vor allem durch den rechtlich fehlerhaften Hinweis auf die vermeintliche Rechtslage im Erwachsenenrecht – nicht mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, in welcher Weise und mit welchem Gewicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB dem Angeklagten letztlich zugutegehalten worden ist.
Da im Jugendrecht die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB und damit eine Verschiebung des Strafrahmens ausscheidet, muss die Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden. Ob das geschehen ist, muss nach dem Urteil unter Berücksichtigung der zitierten Erwägungen offen bleiben. Gründe, die es rechtfertigen könnten, die erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens überhaupt nicht strafmildernd zu berücksichtigen, sind weder hinreichend dargetan noch zu ersehen. Denn der bisherige Lebensweg lässt unter besonderer Berücksichtigung der Vorstrafen (UA S. 3, 4, 5) auch dann, wenn der Angeklagte wenig Alkohol verträgt und das Zusammentreffen von Mitgliedern verschiedener Motorradclubs die Gefahr von Gewalttätigkeiten in sich birgt, gerade nicht erkennen, dass dem Angeklagten eine Neigung zu Straftaten in angetrunkenem Zustand bekannt gewesen sein könnte.“
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