BGH: Keine Heimtücke bei Tötung nach Vergewaltigung – Arglosigkeit entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 207/87
- Datum
- 24.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke setzt voraus, dass das Opfer bei Tatbeginn arglos und dadurch wehrlos ist; Arglosigkeit fehlt auch dann, wenn das Opfer einen sonstigen schweren Angriff auf seinen Körper erwartet oder für möglich hält.
Nach einer vorausgegangenen Vergewaltigung oder sonstigen massiven Gewalthandlung kann das Opfer nicht mehr arglos sein, wenn es aufgrund der Gesamtumstände weitere erhebliche körperliche Übergriffe gewärtigen muss.
Kann nach dem Tatgeschehen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das Opfer trotz Täuschung über die Absichten des Täters arglos war, ist das Mordmerkmal der Heimtücke unter Beachtung von in dubio pro reo zu verneinen.
Eine schwere andere seelische Abartigkeit kann die Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindern, wenn das Tatgericht dies anhand der Persönlichkeitsentwicklung, der Tatmotivation und vorhandener Abwehrmechanismen tragfähig begründet.
Die Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kann auch bei schulderhöhenden Umständen in Betracht kommen, wenn diese Umstände überwiegend auf den die verminderte Schuldfähigkeit begründenden Faktoren beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 24. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 207/87 in der Strafsache gegen Ren[é] Cc, geboren am █ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Richter am Bundesgerichtshof Theune, Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer als Beisitzer,
Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof. Dr. █████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Oktober 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreifachen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung – davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung – in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Tötung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und versuchter Tötung, unter Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die verneinte Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke bei den Taten zum Nachteil der Lydia Sc[___] und der Doris ███████. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
II.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
a) „Der Angeklagte leidet unter einer ausgeprägten Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines ‘großen’ sexualpathologischen Triebabweichungskomplexes mit nekrophilen Tendenzen und sexuellen Sadismus. Diese Devianz ist als ‘schwere andere seelische Abartigkeit’ im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzustufen“ (UA S. 51).
Der Angeklagte hat – den Sachverständigen Dr. Dimon, der von ihm befragt wurde, – „glaubhaft wie folgt berichtet“:
„Einige Zeit nach seiner Verurteilung in Oldenburg, etwa in den Jahren 1976, 1977, habe er feststellen müssen, dass er von ganz bestimmten Jungen oder Mädchen angezogen werde. Wenn er auf ein solches ‘Objekt’ stoße, könne er sich davon nicht mehr freimachen. Seine Vorstellung, was er mit solchen ‘Objekten’ anstellen könne, sei zwar ‘nebelhaft’ gewesen; im Vordergrund habe jedoch die Idee gestanden, diese sexuell zu missbrauchen. Seine Absichten hätten in erster Linie darauf gezielt, von einem solchen ‘Objekt’ Besitz zu ergreifen, es zu haben. Am Schluss dieser Vorstellungen habe dann das Töten gestanden“ (UA S. 25, 26).
Gegen diese ihn immer wieder überfallenden Gedanken setzte sich der Angeklagte innerlich zur Wehr und entwickelte im Laufe der Zeit Abwehrmechanismen. So gelang es ihm, durch genaues Betrachten eines solchen ‘Objekts’ in manchen Fällen die Anziehungskraft zu brechen. Eine weitere Vorsichtsmaßnahme bestand darin, Begegnungen mit einem ‘Objekt’ zu vermeiden, indem er z. B. die Straßen nur zu Zeiten betrat, in denen er niemandem begegnete, oder indem er sich in der Begleitung durch Freunde in deren unmittelbarer Gegenwart aufhielt. Schließlich konnte er in manchen Fällen auch seine Vorstellungen von ‘Objekten’ dadurch verdrängen, dass er sich auf andere Dinge konzentrierte.
Allein dieses Wissen trug er zu seiner Beruhigung bei (UA S. 26, 27).
Während seiner Inhaftierung in den Jahren 1980 bis 1984 erkannte der Angeklagte, dass seine Sexualität eine Gefahr für sich und andere darstellte. Er versuchte, sich selbst und bei einem Psychologen in der JVA ████████ Hilfe zu suchen. Der Angeklagte fühlte sich jedoch nicht verstanden, wenn er über seine Problematik berichtete (UA S. 24).
b) Am 2. Mai 1985 gegen Abend beobachtete der Angeklagte die in einem Gartenhaus untergebrachte 25-jährige Lydia Sc[___], die er vom Sehen her kannte. „Schon zu diesem Zeitpunkt war er sich sicher, dass sie ein ‘Objekt’ war. Er gewann die Überzeugung, sie in seine Gewalt zu bringen und auch sexuell zu missbrauchen; zu diesem Zeitpunkt war er auch entschlossen, sie zu töten“ (UA S. 28).
Er nahm ein mittelgroßes, spitzes und scharfes Messer an sich, begab sich zum Gartenhaus und klopfte an die Tür. Nachdem Frau █████████ geöffnet und auf eine entsprechende Frage des Angeklagten geantwortet hatte, ihr Freund sei nicht anwesend, „packte der Angeklagte sie von hinten, hielt ihr den Mund zu und griff zum Messer. Lydia ██████████, die zunächst in panischen Schrecken verfallen war, wurde angesichts des drohend vorgehaltenen Messers bald scheinbar ruhig. Dazu trug auch die Beteuerung des Angeklagten bei, er wolle ihr mit dem Messer nichts antun, sie solle nur nicht ‘hysterisch’ losbrüllen“ (UA S. 31).
Der Angeklagte führte Lydia █████████ in ihr Schlafzimmer, veranlasste sie, sich zu entkleiden, und zog auch sich bis auf die Unterhose aus. Auf inständige Bitten von Frau ██████████ legte er das Messer weg. Sodann betastete und streichelte er sie und vollzog mit ihr zweimal den Geschlechtsverkehr. „Schließlich griff der Angeklagte, ohne dass Lydia Sc[___] dies bemerkte, zu dem in der Nähe abgelegten Messer. Sodann legte er seinem Opfer ein Kleidungsstück aufs Gesicht. In der Absicht, seine sexuelle Erregung weiter zu steigern und durch die Tötung seines Opfers – wie zuvor tausendmal in Gedanken durchgespielt – sich eine neue Dimension des Lustempfindens zu eröffnen, stach der Angeklagte Lydia ████████ das Messer in die linke Brust. Der Stich war zu tief angesetzt, er traf nicht das Herz. Lydia Sc[___], für die dieser Angriff überraschend und unerwartet gekommen war, machte Anstalten, sich zu wehren. Sofort setzte der Angeklagte einen zweiten, besser platzierten Stich an und rammte ihr das Messer erneut in die Brust. ‘Hol den Arzt!’, konnte Lydia ███████ noch sagen, dann war sie stumm. Da sie noch immer schwache Lebenszeichen von sich gab, wand der Angeklagte ihr einen ledernen Riemen von einem ihrer Schuhe um den Hals und drosselte sie. Wenig später war Lydia Sc[___] tot“ (UA S. 31 bis 35).
Am 30. Mai 1985 nach 22.00 Uhr begegnete dem Angeklagten, der mit dem Pkw seiner Mutter vom ███-Ortsteil ██ in Richtung █████ fuhr, die 16-jährige Doris ████ auf ihrem Fahrrad. Beim Vorbeifahren erregte das hübsches Mädchen die Aufmerksamkeit des Angeklagten. Er wendete sein Fahrzeug, überholte Doris ████, hielt dann an und ging ihr zu Fuß entgegen. Der Angeklagte stieß sie vom Fahrrad, bedrohte sie mit einem Messer, das er bei seinen Fahrten stets im Auto mitführte, trieb sie zu einem von der Straße nicht einsehbaren Platz und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr, nachdem er sie mit vorgehaltenem Messer zum Ablegen ihrer Kleider gezwungen hatte.
„Als Doris ██████ den Angeklagten darauf hinwies, dass ihre Eltern sie spätestens um 23.00 Uhr erwarteten, spiegelte der Angeklagte ihr vor, sie nach Hause fahren zu wollen. Tatsächlich war er längst entschlossen, auch sie zu töten. Unter dem Vorwand, sie dürfe sich das Kennzeichen seines Pkw nicht merken, hielt er ihr auf dem Weg zum Fahrzeug die Augen zu. Sodann musste sie sich auf den Rücksitz legen und nach unten blicken. Wiederum ein bloßer Vorwand des Angeklagten war es, als er seinem Opfer, das nunmehr die Hoffnung hatte, das Martyrium habe ein Ende, ankündigte, er werde nicht direkt zur Wohnung ihrer Eltern, sondern erst noch etwas in der Gegend herumfahren, damit sie die Orientierung verliere“ (UA S. 38).
Der Angeklagte fuhr in ein Waldgebiet bei ███████████. „Er hatte sich vorgenommen, hier Doris ██████ erneut zu vergewaltigen und anschließend zu töten. Beide waren ein wenig in den angrenzenden Wald hineingegangen, als Doris ██████, die den Ernst der Lage mittlerweile erkannt hatte, sich losriss und zu fliehen versuchte.“ Der Angeklagte verfolgte sie, holte sie ein, zwang sie, sich erneut vollständig auszuziehen, und erstach sie, „um seine sexuelle Anspannung und Erregung durch den Tötungsakt noch zu steigern“ (UA S. 38 bis 41).
Nach der Tat drängte der Angeklagte seine Mutter, ihren Pkw zu verkaufen, da er sich sagte, es könne dann „so etwas nicht mehr passieren“ (UA S. 44). Am 26. August 1985 tötete er die 18-jährige Regina ████████████.
c) „Die Fähigkeit des Angeklagten zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten blieb von der unter 1. beschriebenen schweren seelischen Abartigkeit zu allen Zeiten unberührt. Anders seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln: Es ist schon nicht auszuschließen, dass die Persönlichkeit des Angeklagten durch die über Jahre hinweg durchlebte Konfrontation mit seinem naturwidrigen Trieb derart beeinträchtigt ist, dass er die zur Bekämpfung seiner sexuellen Vorstellungen und Wünsche erforderliche Willenskraft grundsätzlich nur in erheblich vermindertem Umfang aufzubringen vermag. Darüber hinaus steht zweifelsfrei fest, dass er bei der Begehung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten jeweils spätestens zu dem Zeitpunkt, da er in das ‘Magnetfeld’ seiner Opfer geriet, in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war“ (UA S. 51, 52).
III.
Die Tötungen der Lydia ████████ und der Doris ███ wertet das Schwurgericht jeweils als Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs; das Merkmal der Heimtücke sieht es in beiden Fällen nicht als erfüllt an:
a) „Den Feststellungen zufolge war Lydia ████████ zum Zeitpunkt ihrer Tötung nicht arglos. Zwar legt gerade die Schilderung des Angeklagten die Vermutung nahe, dass Lydia ██████ zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte auf sie einstach, nicht mit einem Angriff auf ihr Leben rechnete. Nicht arglos ist jedoch auch derjenige, der einen sonstigen schweren Angriff auf seinen Körper erwartet oder für möglich hält (BGHSt 19, 321; 20, 301; BGH in StV 1985, 235). So im Vorliegenden: Den Feststellungen zufolge war Lydia Sc[___] unmittelbar vor ihrem Tod vom Angeklagten über einen längeren Zeitraum hinweg – mit einer kürzeren Unterbrechung – vergewaltigt worden. Jedenfalls eine Fortsetzung der Vergewaltigung, wenn nicht gar einen noch schwerer wiegenden körperlichen Angriff des Angeklagten musste sie aufgrund der Gesamtumstände gewärtigen“ (UA S. 74).
b) „Auch die Tötung von Doris ███ wurde nicht heimtückisch im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB begangen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Angeklagte hier seinem Opfer eine Falle stellte, indem er ihm vorspiegelte, er wolle es vom Ort der vorangegangenen Vergewaltigung nach Hause fahren. Es kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Doris ████ arglos in diese Falle tappte. Zwar mag sie gehofft haben, dass die Zusicherung des Angeklagten aufrichtig gemeint war. Auf Grund des vorangegangenen Geschehens musste sie jedoch in Rechnung stellen, dass ihr von Seiten des Angeklagten weiterhin ernsthafte Gefahr für Leib und Leben drohte“ (UA S. 75, 76).
Die Begründung, mit der das Schwurgericht das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke bei den Tötungen der Lydia ██████████ und der Doris ██████████████ verneint hat, hält rechtlicher Prüfung stand.
1. Als der Angeklagte sich entschloss, Lydia █████████ in seine Gewalt zu bringen und sexuell zu missbrauchen, hatte er nach den Feststellungen zwar unterschwellig schon die Vorstellung, sein Opfer zu töten; zur Tötung setzte er aber erst an, nachdem er Frau █████████ mit dem Messer bedroht und zweimal gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt hatte. Die Annahme des Landgerichts, dass das Opfer in diesem Zeitpunkt zumindest „eine Fortsetzung der Vergewaltigung, wenn nicht gar einen noch schwerer wiegenden körperlichen Angriff“ gewärtigte, ist bei Berücksichtigung des vorangegangenen Geschehens nicht zu beanstanden. Dann aber war Frau ██████████████ nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vom Schwurgericht zutreffend zitiert wurde, nicht mehr arglos.
2. Auch im Falle Doris ████ kann es angesichts des vorangegangenen äußerst massiven Vorgehens des Angeklagten gegen diese Geschädigte nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn es das Schwurgericht in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ für möglich hielt, dass sie sich trotz der Zusicherung des Angeklagten, sie nun nach Hause zu bringen, sich weiterhin in einer „ernsthaften Gefahr für Leib und Leben“ wähnte.
IV.
Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand.
1. Nach eingehender Schilderung der beim Angeklagten gegebenen sexualpathologischen Triebabweichung billigte das Schwurgericht in Übereinstimmung mit dem von ihm gehörten Sachverständigen dem Angeklagten erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu. Die hierfür gegebene Begründung ist rechtsfehlerfrei und befasst sich mit allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten, insbesondere auch mit dem Bemühen des Angeklagten, „von den ‘Objekten’ loszukommen“ (UA S. 83), sich „gegen die zunehmende Einengung der Phantasie und des Alltags durch sexuelle Themen“ aufzulehnen (UA S. 86) und Abwehrmechanismen zu erdenken und einzutrainieren, „die es ihm erlaubten, von ‘Objekten’ abzulassen“ (UA S. 87).
2. Auch die Entscheidung des Schwurgerichts, von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB trotz des Vorliegens verschiedener schulderhöhender Umstände Gebrauch zu machen, ist nicht zu beanstanden. Mit Recht weist das Tatgericht darauf hin, dass diese Umstände „überwiegend ihre Ursache in den die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten begründenden Tatsachen“ hatten. Dies gilt auch für die Feststellung, dass Doris █████ mit einem Messer getötet wurde, das der Angeklagte „bei seinen Fahrten stets im Auto mitführte“ (UA S. 39), so dass auch dieser vom Schwurgericht nicht ausdrücklich erwähnte Gesichtspunkt nicht zu einer anderen Beurteilung führen konnte.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen.
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