Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen § 358 Abs. 2 StPO bei Einheitsjugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 207/86
- Datum
- 14.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine nach § 31 Abs. 2 JGG gebildete Einheitsjugendstrafe in der Revision aufgehoben und ist die einbezogene Jugendstrafe inzwischen verbüßt, darf bei der neuen Verurteilung keine Einheitsjugendstrafe mehr gebildet werden; die zu verhängende Jugendstrafe darf die aufgehobene Einheitsjugendstrafe abzüglich der verbüßten Jugendstrafe nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO).
§ 358 Abs. 2 StPO bezweckt den Schutz des Angeklagten vor einer verschlechternden Neubescheidung nach Aufhebung des Urteils; Wortlaut und Zweck der Vorschrift begrenzen die zulässige Höchstbemessung der Ersatzstrafe bei Wiederverurteilung.
Die Regelung des § 358 Abs. 2 StPO ist auch bei Jugendstrafen entsprechend anzuwenden; insoweit gelten die für das Erwachsenenstrafrecht entwickelten Erwägungen sinngemäß.
Bei Aufhebung und Rückverweisung hat das Tatgericht die bereits verbüßten Strafen zu berücksichtigen; ist eine Einheitsbildung nicht mehr möglich, kann die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere zuständige Kammer zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 5. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 207/86 AVS Eb
in der Strafsache gegen ██ ███ Michael, geboren am ████ 1962 in █████ ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Gießen hatte den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Friedberg vom 10. November 1983 – 6 Js 12073/83 –, durch das eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt worden war, wegen der dort genannten Taten und wegen Diebstahls in zwölf Fällen bei Freisprechung im Übrigen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat am 4. Juni 1985 dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 10. November 1983 hat es nicht erneut einbezogen, da der Angeklagte die dort verhängte zweijährige Jugendstrafe inzwischen verbüßt hat. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, der in seiner Antragsschrift vom 23. April 1986 ausgeführt hat:
*"Das Urteil verstößt gegen § 358 Abs. 2 StPO.**
Ist auf die Revision des Angeklagten eine gemäß § 31 Abs. 2 JGG festgesetzte Einheitsjugendstrafe aufgehoben worden und kann bei der neuen Verhandlung wegen Verbüßung der einbezogenen Jugendstrafe keine Einheitsjugendstrafe mehr gebildet werden, so darf die zu verhängende Jugendstrafe nicht mehr höher bemessen werden als die aufgehobene (Einheits-)Jugendstrafe abzüglich der verbüßten Jugendstrafe. Das fordert Zweck und Wortlaut des § 358 Abs. 2 StPO.
Es gelten insoweit die gleichen Erwägungen wie im Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGHSt 12, 94; BGH, Urteil vom 17. Januar 1962 – 2 StR 552/61)."*
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |