Revision: Unklare Wahlfeststellung Diebstahl/Hehlerei – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 207/73
- Datum
- 04.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei wahlweiser Feststellung mehrerer Tatqualifikationen ist die Verurteilung nur dann tragfähig, wenn die Feststellungen eindeutig ausschließen, dass die Tatergebnisse auf eine andere, einheitliche Tatqualifikation zurückzuführen sind.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angeeigneten Sachen durch eine einheitliche Hehlerei erlangt wurden, ist eine Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle unzulässig; gegebenenfalls ist nur Hehlerei zu verurteilen.
Für Hehlerei nach § 259 StGB ist erforderlich, dass der Erwerb, die Veräußerung oder das Verbergen der Sachen in Kenntnis oder in der nach den Umständen begründeten Annahme erfolgt, dass sie mittels einer rechtswidrigen Tat erlangt wurden; die Beweisformel ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung auszulegen.
Die Aufhebung von Verurteilungen, die Grundlage der Gesamtstrafenbildung sind, zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich und erfordert bei Bedarf eine neue Entscheidung auch über Nebenfolgen wie Polizeiaufsicht.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 12. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 207/73 YF in der Strafsache gegen den Schrottsammler Peter Rainer █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███ ████████ 1939 in ██████████ █████████ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 12. Februar 1973 1. im Fall III der Urteilsgründe („weitere fünf Fälle des Diebstahls in einem schweren Fall oder Hehlerei in wahlweiser Feststellung“), 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung lässt in den Fällen I und II der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Jedoch kann die Verurteilung im Fall III wegen weiterer fünf Fälle des Diebstahls oder Hehlerei in wahlweiser Feststellung keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat in diesem Fall fünf Einzelfreiheitsstrafen von „je acht Monaten“ verhängt (UA S. 25). Sie geht mithin davon aus, dass sich der Angeklagte entweder des Diebstahls oder der Hehlerei in jeweils fünf Fällen schuldig gemacht habe. Diese Auffassung findet indessen in den Feststellungen keine Stütze. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte das gesamte, aus fünf Diebstählen herrührende Gut nur durch eine Hehlerei an sich gebracht hat. Ist das der Fall, so ist er nur einer Hehlerei schuldig und kann deshalb auch bei wahlweiser Verurteilung nur mit einer Freiheitsstrafe wegen Hehlerei belegt werden.
Soweit die Strafkammer zudem die Bedeutung der Beweisregel in § 259 StGB verkennt, wenn sie ausführt, der Angeklagte habe „wissen oder den Umständen nach annehmen müssen“, dass die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, wird im Einzelnen hierzu auf RGSt 55, 204 verwiesen. Für die neue Hauptverhandlung wird außerdem auf BGHSt 12, 386 und 15, 63 hingewiesen.
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall III der Urteilsgründe hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Damit ist auch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht neu zu erkennen.
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