Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Urteil wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 207/66
Datum
08.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Hanau wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs ein und rügte u.a. Aussichtstellung milderer Strafe sowie ungenügende Besprechung mit dem Verteidiger. Der BGH verwirft die Revision; die Behauptungen werden durch Aktenlage und dienstliche Erklärungen widerlegt bzw. in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht. Die Tatbestandsfeststellung zum Betrug und die Strafzumessung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn prozessuale Rügen nicht substantiiert vorgetragen oder durch die Aktenlage bzw. dienstliche Erklärungen widerlegt werden.

2

Die fehlende Gelegenheit zur Besprechung mit dem Verteidiger vor dem Termin begründet nur dann einen revisionsrechtlich erheblichen Verfahrensfehler, wenn der Angeklagte dies in der Hauptverhandlung rügt oder rechtzeitig Aussetzung beantragt.

3

Betrug liegt vor, wenn ein Vertreter vorsätzlich Aufträge fingiert oder Kunden zur Gefälligkeitsunterschrift veranlasst, um Provisionsvorschüsse zu erlangen, obwohl die Aussicht auf Erfüllung von vornherein gering ist.

4

Die Strafzumessung und Festsetzung einer Gesamtstrafe sowie eines Berufsverbots sind revisionsrechtlich hinnehmbar, sofern das Tatbild und der Schuldumfang umfassend festgestellt und keine Rechtsfehler ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau/Lahn, 26. August 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den ████████████████ Mérimann, B. ███ aus ██, geboren am ██ 1922, wegen fortgesetzten Rückfallbetruges.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident: Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter: Kirchhof, Henning, Dr. Miller, Baumgarten

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt: beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwältin: beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung

als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter: ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau/Lahn vom 26. August 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Rückfallbetruges in vierzehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben.

Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Vorsitzende der Strafkammer habe ihm erklärt, er solle sich die Sache richtig überlegen; die anderen bereits verurteilten Angeklagten, welche die einzelnen Anklagepunkte zugegeben hätten, hätten █████████ geringere Strafen erhalten als der Angeklagte ███████, der seine Taten bestritten habe. Wegen dieser Aussichtstellung milderer Strafen habe er die Vorwürfe zugegeben. Diese Behauptung wird widerlegt durch den Inhalt der Akten und die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden vom 17. Juni 1965. Bereits der Staatsanwalt hatte den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die kurzfristige Anberaumung eines Termins im Wesentlichen von der Einlassung des Beschwerdeführers abhinge (Vermerk Bd. VI Beckmann Bl. 15 R). Darauf hat der Beschwerdeführer schriftlich am 7. April 1965 zu den einzelnen Vorwürfen Stellung genommen und die Taten im Wesentlichen zugegeben (Bd. VI Bl. 79 ff.).

In diesen Fällen wurde das Verfahren auf seinen Antrag durch Beschluss vom 4. August 1965 gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 84).

In seiner dienstlichen Erklärung vom 15. Juni 1965 hat der Vorsitzende der Strafkammer verneint, dem Beschwerdeführer eine geringere Bestrafung in Aussicht gestellt zu haben. Nach dieser Erklärung hat er ihn lediglich darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf den Umfang der erforderlichen Beweisaufnahme einen nahen Termin nur dann ansetzen könne, wenn der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Beschuldigungen zugebe.

2. Das Vorbringen, sein Verteidiger habe ihm vor dem Termin nicht die Möglichkeit gegeben, die Sache mit ihm durchzusprechen, ist nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Der Angeklagte hat darüber in der Hauptverhandlung nichts mitgeteilt und die Aussetzung der Verhandlung nicht beantragt.

3. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Der Angeklagte war als Vertreter für Vertriebsfirmen tätig und hat diesen fast nur wertlose Kaufverträge eingereicht, um dafür Provisionsvorschüsse zu erhalten, die auch ausgezahlt wurden. Die angeblichen „Aufträge“ stammten überwiegend von Leuten, die vom Angeklagten oder von seinen Mittätern gegen ein geringes Entgelt oder Spendieren alkoholischer Getränke zur Gefälligkeitsunterschrift veranlasst worden waren, ohne dass sie die bestellten Waren abnehmen oder bezahlen wollten. Er hat damit die jeweiligen Firmen über Art seines Vorgehens, das Zustandekommen und den Wert der angeblichen Aufträge getäuscht; ihm ging es nur um die Provisionsvorschüsse. Zutreffend hat das Landgericht den Tatbestand des Betruges als erfüllt angesehen, soweit der Angeklagte Provisionsvorschüsse erhalten hat, obwohl die „Kaufverträge“ von vornherein wenig Aussicht auf Erfüllung hatten und dann tatsächlich nicht erfüllt wurden.

Ob nicht sogar auch in den übrigen Fällen, in denen der ursprünglich geführdete „Vertrag“ dann doch noch durchgeführt wurde, ein Betrug vorliegt, mag dahinstehen; der Angeklagte ist insoweit nicht beschwert. Das gilt auch in den Fällen 12 (Ful) und 14 █████████, soweit der Angeklagte sich von den Firmen Geräte hat geben lassen und diese an die angeblichen „Kunden“ ausgeliefert oder sonst verkauft hat. Insoweit ist der Angeklagte nicht wegen Betruges verurteilt worden, obwohl er nach den Urteilsausführungen die Geräte durch Betrug erlangt hat (UA Bl. 135, 143).

Lediglich im Fall 9 (Elektro-Komfort GmbH.) hat die Strafkammer den Betrugsschaden nicht nur in der Zahlung der Provisionsvorschüsse, sondern auch darin gesehen, dass der Angeklagte ein wöchentliches Vertreterfixum von 200,— DM und Benzinkosten für ein von ihm benutztes firmeneigenes Kraftfahrzeug erhalten hat (UA Bl. 12). Die Ausführungen der Strafkammer dazu, der Angeklagte habe gewusst, dass Fixum und Benzinkosten rechtmäßig nur hätte erlangen können, wenn er als ordentlicher Vertreter tätig geworden wäre, sind jedoch missverständlich. Nach dem Urteilszusammenhang sind sie dahin auszulegen, dass der Angeklagte dieser Firma, für die er 1960 tätig war, nachdem er schon viele andere Firmen in ähnlicher Weise betrogen hatte, von vornherein allgemein und auch in den Einzelfällen vorspiegelte, als wirklicher Vertreter nach den Regeln eines Kaufmanns ordnungsgemäß tätig werden zu wollen, und dass er tatsächlich die vorhergehenden „Verträge“ abgeschlossen habe. Nur auf Grund dieser Täuschung wurden ihm das Fixum und die Benzinkosten jeweils für die folgende Zeit ausbezahlt. Damit ist der Schuldumfang auch in diesem Fall rechtlich nicht zu beanstanden.

Da gegen die Strafzumessung ebenfalls keine rechtlichen Bedenken bestehen, war die Revision zu verwerfen.

Bundesrichter Henning ist in Urlaub ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben.

BaldusBaumgarten
KirchhofMiller
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