Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Sachhehlerei: Aufhebung mangels klarer Feststellungen, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 207/64
Datum
24.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen zweier Fälle der Sachhehlerei ein. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Gründe sind unklare Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz) und zur Frage des Ansichbringens nach § 259 StGB. Der Senat verlangt präzise Feststellungen zur Überprüfbarkeit der Rechtsanwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des Tatbestandes der Sachhehlerei ist auf präzise Feststellungen zur inneren Tatseite zu achten; das Urteil muss erkennen lassen, ob direkter oder bedingter Vorsatz vorliegt.

2

Ein Revisionsgericht kann die Rechtsanwendung nur überprüfen, wenn das Tatgericht hinreichend bestimmte Feststellungen zur tatsächlichen Grundlage der Bewertung (insbesondere zum Vorsatz) getroffen hat.

3

Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB setzt voraus, dass der Vortäter dem Hehler die unmittelbare, selbständige Verfügungsgewalt über die Sache im Einverständnis überlassen hat; bloßes Verwahren genügt nicht.

4

Bloß fahrlässiges Nichtbemerken tatbestandsrelevanter Umstände (z.B. fehlender Etiketten) ist kein Indiz für bedingten Vorsatz und rechtfertigt nicht ohne weitere Feststellungen die Anwendung der gesetzlichen Beweisregel.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 19. Dezember 1963

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Michael S ██████ aus ████, geboren am ██████ 1926 in S ████ (Polen), wegen Sachhehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ██ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 19. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Sachhehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und hat Polizeiaufsicht für gültig erklärt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.

1.) Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form ausgeführt ist.

2.) Mit der Sachrüge trägt der Beschwerdeführer im wesentlichen neue Tatsachen vor und greift die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Das ist unzulässig. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hin führt jedoch zur Aufhebung.

a) Im Fall KC (II 2) hat die Strafkammer zur inneren Tatseite keine eindeutigen Feststellungen getroffen, so dass der Senat keine Möglichkeit hat, die Rechtsanwendung nachzuprüfen. Zunächst wird erklärt, der Angeklagte sei nicht „gutgläubig“ gewesen. Die Verwendung dieses dem Zivilrecht entnommenen Begriffs bei Prüfung des Hehlereitatbestandes ist bedenklich und missverständlich. Er besagt nicht ohne weiteres, die Strafkammer habe direkten Vorsatz annehmen wollen, sei also davon überzeugt gewesen, dass der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb gekannt habe. Die Kammer so zu verstehen, verbietet zudem der spätere Hinweis, der Angeklagte habe es „in Kauf genommen“, dass die Sachen nicht auf reellem Wege erworben seien. Diese Wendung spricht für die Annahme bedingten Vorsatzes. Demgegenüber deuten weitere Darlegungen des Urteils auf die Anwendung der gesetzlichen Beweisregel für direkten Vorsatz; es werden Umstände aufgezählt, aus denen der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb „hätte erkennen müssen“. Selbst wenn man aber darin nur die Angabe der Indizien für bedingten Vorsatz sehen wollte, könnte der Schuldspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat sich nämlich in einem für sie möglicherweise wesentlichen Punkt mit einer bloßen Fahrlässigkeitserwägung begnügt: „Dem Angeklagten wäre bei einer Besichtigung der Anzüge auffallen, dass teilweise die Etiketten herausgetrennt waren.“ Dass er die Anzüge tatsächlich einzeln besichtigt und das Fehlen der Etiketten bemerkt hat, ist aber nicht festgestellt. Bloß fahrlässiges Nichtbemerken ist weder ein Indiz für bedingten Vorsatz noch berechtigt es zur Anwendung der gesetzlichen Beweisregel.

Die Strafkammer wird also klare Feststellungen zur inneren Tatseite treffen müssen. Der Senat nimmt Veranlassung, auf RGSt 55, 204 hinzuweisen.

Auch die Verurteilung im Fall ██ ████ (4) kann nicht bestehen bleiben. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte für den früheren Mitangeklagten ████ drei Bündel mit Textilien, die, wie er erkannte, nur mittels strafbarer Handlungen erworben sein konnten, mit seinem Kraftwagen zu sich nach Hause gefahren und an verschiedenen Orten verwahrt. Die Strafkammer hat seine Einlassung, er habe das Diebesgut lediglich für ████ verwahren wollen, für widerlegt erachtet, weil er die Sachen versteckt gehalten habe. Sie hat ihn der Sachhehlerei für schuldig befunden, da er die Bündel zu seinem eigenen Vorteil „an sich zu bringen gedachte“. Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken. Ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB liegt schon nach der Sachverhaltsschilderung nicht vor; dieses Tatbestandsmerkmal setzt nach ständiger Rechtsprechung die Erlangung der unmittelbaren selbständigen eigenen Verfügungsgewalt über die Sachen im Einverständnis mit dem Vortäter voraus (RGSt 55, 281; 64, 326, 327; BGHSt 15, 53, 56). Ist schon zweifelhaft, ob die Strafkammer vom Versuch oder von der Vollendung des Delikts ausgegangen ist („gedachte“), so kann den Feststellungen nichts dafür entnommen werden, dass ████ dem Angeklagten die selbständige Verfügungsgewalt über die Waren überlassen wollte und eingeräumt hat. Auf diesen Willen des Vortäters und seine mit dem Hehler über das Diebesgut getroffenen Vereinbarungen kommt es jedoch entscheidend an. Ging ████s Wille auf bloßes Verwahren und Versteckthalten durch den Angeklagten, so liegt in dessen Verhalten weder ein Ansichbringen noch ein Verheimlichen noch ein Mitwirken zum Absatz im Sinne des § 259 StGB (BGHSt 2, 135, 137). Im Übrigen ist die Beweiswürdigung insofern nicht verständlich, als aus dem Umstand, dass der Angeklagte die drei Bündel versteckte, zugleich auf die „Bösgläubigkeit“ und auf das „Ansichbringen“ geschlossen wird. War der Angeklagte von der Rechtmäßigkeit des Vorerwerbs nicht überzeugt, so bestand in jedem Fall Veranlassung, sie zu verstecken, ohne dass sich daraus Schlüsse für seine Vereinbarungen mit ████ ziehen lassen.

3.) Der Beschwerdeführer wird Gelegenheit haben, seine nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Bedenken gegen Strafe und Strafzumessung in der neuen Hauptverhandlung vorzubringen.

BaldusDotterweichMeyer
KirchhofHenning
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