Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 207/61
- Datum
- 05.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorladung und Vernehmung eines abwesenden Zeugen ist entbehrlich, wenn entscheidende Beweismittel und eigene Angaben des Beschuldigten den Tatnachweis tragen und die Vernehmung das Beweisthema nicht wesentlich ändern würde.
Wenn ein Zeuge im Zwischenverfahren erklärt, zu den relevanten Umständen nichts Genaues sagen zu können, kann das Gericht von seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung absehen.
Die Beweiswürdigung durch das Tatgericht unterliegt der freien richterlichen Bewertung; die Revision greift nur bei Rechtsfehlern oder willkürlicher Würdigung ein.
Der Vorwurf eines Verstoßes gegen Denkgesetze erfordert eine konkrete Substantiierung; bloße Behauptungen ohne Nachweis von Widersprüchen begründen keinen Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 8. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Schiffer, jetzigen ███████████████████ ████████, geboren am ███, ohne festen Wohnsitz in BC, B Ob[REDACTED], zur Zeit ██ ██████, Bezirk G, in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter █████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. November 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 9. November 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.
1. Mit der Aufklärungsrüge macht der Angeklagte geltend, der als Zeuge zur Hauptverhandlung geladene, aber nicht erschienene Manfred ███ hätte vernommen werden müssen. Der Angeklagte wollte mit dessen Zeugnis beweisen, dass er sich in der Tatnacht von etwa 23 Uhr bis 1 Uhr in der Gaststätte ███ ██ aufgehalten und sich erst zwischen 3 und 4 Uhr morgens entfernt habe, aber nach etwa 10 Minuten zurückgekehrt sei, ohne im Besitze irgendwelcher Gegenstände zu sein. Die Vernehmung des Zeugen war jedoch nicht erforderlich. Der Angeklagte hatte nämlich in der Hauptverhandlung selbst zugegeben, in der Tatnacht, als er für 10 Minuten die Gaststätte verlassen hatte, am Tatort gewesen zu sein. An der Innenseite der Tür zu dem Ladengeschäft, aus dem Film- und Photogeräte gestohlen waren, hatte man Fingerabdrücke des Angeklagten gefunden. Diese Tatsache war der entscheidende Grund, warum die Strafkammer den Angeklagten für überführt erachtet hat; denn seine Behauptung, dass er nur aus Neugier den Tatort betreten habe, hat ihm die Strafkammer nicht geglaubt. Nach den weiteren Feststellungen des Urteils war auch die Ausführung des Diebstahls in den 10 Minuten, in denen der Angeklagte sich nicht in der Gaststätte aufhielt, für den Angeklagten möglich. An dieser Beweiswürdigung hätte eine Bestätigung des Beweisthemas durch den Zeugen ████ nichts ändern können.
Dass die Strafkammer bemerkt, der Angeklagte habe die Gaststätte gegen 2 Uhr verlassen, ist nicht von entscheidender Bedeutung; denn auf den genauen Zeitpunkt der Tat kam es nicht an. Die Aktentasche, in die der Angeklagte die gestohlenen Geräte zunächst verpackt hatte, konnte er versteckt haben, bevor er wieder in die Gaststätte kam.
Schließlich durfte die Strafkammer von der Vernehmung des Zeugen auch deshalb absehen, weil er im Zwischenverfahren einem Polizeibeamten gegenüber erklärt hatte, hinsichtlich der Tatnacht über die Anwesenheit des Angeklagten in der Gaststätte nichts Genaues bekunden zu können.
2. Die von der Revision behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor. Insbesondere ist im Urteil nirgends gesagt, dass der Angeklagte sich beim Eindringen in das Geschäft auf eine zerfetzte Scheibe „gestützt" habe. Nach den Urteilsfeststellungen hat er die Scherben zunächst entfernt.
Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ergab, war die Revision zu verwerfen.
| Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |