Revision verworfen: Grenzen des Züchtigungsrechts und Aufklärungsrüge abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 207/59
- Datum
- 26.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht dadurch begründet, dass das Gericht benutzte Beweismittel nicht weiter ausschöpft oder bestimmte Fragen unterlässt; maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll.
Sind dienststrafrechtliche Beschuldigungen bereits in der Anklage genannt und der Verteidigung bekannt, darf das Gericht diese Umstände bei der Beurteilung von Verbotsirrtum und Schuld heranziehen, wenn die Verteidigung in der Hauptverhandlung keine durchgreifenden Einwände erhoben hat.
Erziehern steht ein Züchtigungsrecht zu; dieses Recht ist jedoch überschritten, wenn Art und Umfang der Züchtigung Sitte und Anstand verletzen (etwa Stockschläge auf entblößte Gesäßpartien), sodass die Handlung als strafbare Körperverletzung zu bewerten ist.
Ein Verbotsirrtum entschuldigt nicht, wenn der Täter bei zumutbarer Gewissensanstrengung oder infolge seiner Ausbildung die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können; das Ausmaß der Überschreitung des Erlaubten ist strafzumessungsrelevant.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 26. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Jugendfürsorger Gerd Heinz T., geboren am █ 1922 in ██, wegen gefährlicher und vorsätzlicher Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Dr. Schalscha, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 26. Januar 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Falle und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 21 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung eines Berufes als Erzieher auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Von der Anklage der Körperverletzung in acht weiteren Fällen und der Anklage aus §§ 174 Nr. 1, 175, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat es ihn freigesprochen.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
I. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht dargetan. Die Revision trägt zur Begründung ihrer Rüge vor, das Landgericht habe dem Angeklagten nicht durch Befragen die Möglichkeit gegeben, „zu der von ihm (dem Gericht) anscheinend gewonnenen Erkenntnis Stellung zu nehmen, er sei im Kinderheim ████████ in █████ einem Dienststrafverfahren dadurch zuvor gekommen, dass er das Arbeitsverhältnis zum 31. August 1955 löste“.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, das Gericht habe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft, insbesondere bestimmte Fragen an den Angeklagten oder an Zeugen nicht gestellt (BGHSt 4, 125, 126).
Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen will, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu diesem Punkte hinreichend zu verteidigen, kann er hiermit nicht durchdringen.
In der Anklageschrift war bereits angeführt, der Angeklagte habe das Dienstverhältnis mit der Stadt ███ im August 1955 gelöst, um einem dienststrafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu entgehen, das gegen ihn wegen dienstlicher Verfehlungen im städtischen Kinderheim █████████ eingeleitet worden sei. Er und seine Verteidiger wussten also, was die Anklagebehörde zu diesem Punkte den Akten des Magistrats von ███ entnommen hatte. Gleichwohl haben sie sich in der Hauptverhandlung dagegen nicht gewendet. Ein die Verteidigung beschränkender Beschluss des Gerichts (§ 338 Nr. 8 StPO) ist nicht ergangen.
Aus den Akten des Magistrats █████ ergibt sich, dass gegen den Angeklagten die Beschuldigung erhoben worden war, im Kinderheim „ZC“ Kinder misshandelt zu haben, und aus dem Schreiben des Rechtsamts der Stadt ██████ an den Angeklagten vom 1. September 1955, dass die „Weiterbearbeitung“ wegen des Ausscheidens zum 31. August 1955 habe eingestellt werden können. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht ohne Verletzung der Aufklärungspflicht zu dem Ergebnis kommen, dass der dem Angeklagten zugebilligte Verbotsirrtum über den Umfang des Züchtigungsrechts unter anderem auch deshalb verschuldet sei, weil er „durch die in █████ gegen ihn erhobenen Beschuldigungen“ bereits gewarnt gewesen sei. Es durfte hierbei nicht nur die mangels Beweises eingestellten dienststrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen ihm zur Last gelegter unzüchtiger Handlungen an einem Knaben des Heimes „GC“ in █████, sondern auch und gerade die Beschuldigungen wegen Misshandlungen im Kinderheim „ZC“ berücksichtigen.
II. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
Das Landgericht geht davon aus, dass in allen Fällen, in denen der Angeklagte der körperlichen Misshandlung von Zöglingen für schuldig befunden worden ist, die Verfehlungen der Kinder ihn zu Zwecken der Erziehung zu körperlichen Züchtigungen berechtigten. Es ist jedoch der Ansicht, dass er durch Art und Umfang der Züchtigungen die Grenzen des Züchtigungsrechts überschritten hat.
Diese Würdigung des festgestellten Sachverhalts trifft allenthalben rechtlich zu und entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zum Züchtigungsrecht der Eltern und Erzieher entwickelt hat (vgl. BGHSt 11, 241 und 12, 74 und die daselbst zitierten weiteren Entscheidungen). Den Umstand, dass der Angeklagte nicht lediglich die Stellung eines Lehrers in einer Schule hatte, sondern dass ihm die gesamte Erziehung im Heim oblag und dass er bei der Betreuung der Kinder auch mit deren „Intimsphäre“ in Berührung kam, ferner dass die Eltern dem Heimpersonal die Ausübung ihrer Erziehungsbefugnisse übertragen hatten, hat das Landgericht berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Revision war es darin der Strafkammer ohne Einschränkung beizupflichten, dass es für die 11- bis 14-jährigen Zöglinge entehrend und demütigend ist, dass der Angeklagte sie zum Zwecke der Züchtigung mit dem Stock auf das nackte Gesäß schlug, nachdem er sie sich zuvor hatte entblößen lassen. Eine solche Art der Züchtigung verstößt gegen Sitte und Anstand und ist nicht um deswillen gerechtfertigt, weil bei Bekleidung mit einer Cord- oder Lederhose die Schläge nicht fühlbar wären und deshalb den Erziehungszweck verfehlten.
Die Meinung der Revision, das Landgericht habe die Einzelfälle nicht nach einem einheitlichen Maßstabe bewertet, hat in den Ausführungen des Urteils keine Grundlage.
Die Fälle F. (Nr. 25) und G. (Nr. 18) sind verschieden geartet. Dass F. infolge der Ohrfeige gegen eine Schrankecke gefallen ist, wie er behauptet, hat die Strafkammer offensichtlich nicht für erwiesen erachtet, wohl aber, dass G. infolge der ihm gegebenen Ohrfeige zu Boden stürzte. Die Schläge, die der Angeklagte dem mit der Unterhose bekleideten V. (Nr. 3) auf das Gesäß gab, waren so heftig, dass noch 14 Tage lang blutunterlaufene Striemen zu sehen waren. Die Stockschläge, die der ebenso bekleidete H. (Nr. 30) erhielt, hinterließen keine Striemen. Deshalb verneint das Landgericht in diesem Falle zutreffend eine Überschreitung der Grenzen des Züchtigungsrechts. Der Unterschied liegt auf der Hand. Die Schüler ███████ (Nr. 26) und ███ (Nr. 27 und 28) hat der Angeklagte, während sie sich im Waschraum wuschen, wobei sie nach der Vorschrift des Heimes unbekleidet waren, mit der Hand etwa 8 bis 10 mal auf das nackte Gesäß geschlagen. Die Schläge, die M. erhielt, werden als nicht sehr schmerzhafte „Klapse“ bezeichnet. Im Unterschied hierzu mussten die Knaben in den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Züchtigung auf das nackte Gesäß für schuldig befunden worden ist, sich zum Zwecke der Züchtigung erst entblößen, ein Vorgang, der erheblich demütigender ist, als die Art der Züchtigung in den Fällen B. und M. Außerdem erhielten sie Stockschläge, nicht „Klapse“ mit der Hand. Es mag dahingestellt bleiben, ob in den Fällen ██████ und ███████ nicht ebenfalls eine Überschreitung des Züchtigungsrechts vorliegt. Durch deren Verneinung ist der Angeklagte nicht beschwert. Sie bildet aber keinen Grund dafür, in den wesentlich schwerer gelagerten Fällen ebenfalls kein Unrecht zu finden. Auch die weiteren Beispiele, die die Revision anführt, unterscheiden sich ausweislich der Urteilsfeststellungen so erheblich voneinander, dass eine unterschiedliche rechtliche Würdigung begründet ist.
Die Revision will ferner einen Widerspruch darin finden, dass das Landgericht der Ansicht ist, der Angeklagte habe bei seinem Intelligenzgrad die Grenzen des Züchtigungsrechts erkennen können, andererseits aber feststellt, er sei nur mäßig begabt und habe sein Ausbildungsziel nur durch Fleiß und musterhafte Führung erreicht. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Strafkammer ist ersichtlich der Auffassung, dass für die Erkenntnis der durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen des Züchtigungsrechts die Intelligenz des Angeklagten ausreicht. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Um einzusehen, dass Züchtigungen, wie sie der Angeklagte vornahm, die Grenzen des Erlaubten überschreiten, dazu bedarf es keiner besonderen Intelligenz. Diese Einsicht wird übrigens auch von Menschen einfacher Bildungsstufe in ihrer Eigenschaft als Eltern verlangt und erreicht, obwohl diese nicht – wie der Angeklagte – eine pädagogische und fürsorgerische Ausbildung genossen haben. Der Angeklagte hatte auf Grund seiner Vorbildung bei der ihm zuzumutenden und möglichen Anspannung seines Gewissens erkennen können, dass er Unrecht tat.
Die Revision meint ferner, das Landgericht habe bei der Prüfung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums die besonderen Umstände nicht berücksichtigt, die sich für das Privatschülerheim S., in dem der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen hat, ergaben, nämlich dass die Eltern der untergebrachten Kinder eine straffe Führung forderten, dass einzelne Kinder besonderer Aufsicht und Förderung bedurften, weil sie in der Schule und in der Heimerziehung schwierig waren, und dass der Angeklagte als Pädagoge der Weisungsbefugnis einer nicht pädagogisch ausgebildeten Heimleiterin, der Mitangeklagten B., die nach Abtrennung des Verfahrens bereits am 19. Januar 1959 wegen Körperverletzung verurteilt worden ist, unterstand und wirtschaftlich von ihr abhängig war. Alle diese Umstände sind, wie das Urteil ergibt, dem Landgericht nicht unbekannt geblieben. Sie sind jedoch nicht geeignet, den irrigen Glauben des Angeklagten über die Zulässigkeit der von ihm vorgenommenen Züchtigungen zu entschuldigen, weil es sich um Überschreitungen der durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen handelt und die hervorgehobenen Umstände den Angeklagten zu besonders sorgfältiger Prüfung hätten veranlassen müssen, ob derartige Züchtigungen Rechtens seien. Seine fachliche Ausbildung hätte ihm bei geziemender Anstrengung seines Gewissens die richtige Erkenntnis vermitteln können.
Was die Strafzumessung anlangt, so ist aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, dass das Landgericht eine Milderung der Strafe nach § 44 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, weil der Angeklagte bei seiner Intelligenz und in Anbetracht der durch die ███ Beschuldigungen zuteil gewordenen Warnung den Irrtum über die Grenzen seines Züchtigungsrechts leicht hätte vermeiden können. Soweit es im einzelnen Falle die besondere Härte der Züchtigung oder die aus den Umständen sich ergebende besondere Hasslichkeit des Vorgehens des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, verwendet es nicht – wie die Revision meint – strafbegründende Merkmale unzulässigerweise nochmals. Strafbegründend ist allerdings die Überschreitung der rechtlichen Grenzen der Züchtigungsbefugnis auch in der Frage des Maßes. Jedoch kann das zulässige Maß mehr oder weniger überschritten werden. Je nachdem wiegt Unrecht und Schuld des Täters schwerer oder leichter. Dem Grundsatze gerechten Strafens entspricht es, bei stärkeren Überschreitungen des zulässigen Maßes eine schwerere Strafe zu verhängen.
Das Urteil gibt in rechtlicher Hinsicht keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |