Revision verworfen: Kuppelei und bordellartiger Betrieb nach §180 Abs.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 207/57
- Datum
- 05.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht die dort vorgeschriebene substantielle Begründung enthält.
Das Revisionsgericht darf die freie tatrichterliche Beweiswürdigung grundsätzlich nicht überprüfen; eine Nachprüfung kommt nur im durch § 337 StPO gezogenen Rahmen in Betracht.
§ 180 Abs. 3 StGB beschränkt nur den ersten Absatz des § 180 StGB und ist nicht auf den in Absatz 2 geregelten Tatbestand der Bordellhaltung anwendbar.
Ein bordellartiger Betrieb im Sinne des § 180 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Wohnungsinhaber mehreren gewerbsmäßig Unzucht treibenden Personen über eine gewisse Dauer regelmäßig in irgendeiner Form fördernd zur Seite steht und sich an den Erträgnissen beteiligt oder gewohnheitsmäßig handelt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 6. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die berufslose Martha ███ geborene ████ aus ██, geboren 1923 in ██, wegen Kuppelei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung,
Oberlandesgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 6. Dezember 1956 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Kuppelei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision macht Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend; sie bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist deshalb unzulässig.
Mit der Sachrüge greift die Revision zum Teil die nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an; ihre Nachprüfung steht dem Revisionsgericht gemäß § 337 StPO nicht zu.
Soweit die Angeklagte geltend macht, dass die Strafkammer zu Unrecht nicht den § 180 Abs. 3 StGB zu ihren Gunsten angewandt habe, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil § 180 Abs. 3 StGB nur den ersten Absatz des § 180 StGB einschränkt, aber keine Anwendung auf § 180 Abs. 2 StGB (Bordellhaltung) findet. Der Sachverhalt ergibt aber eindeutig, dass die Angeklagte in ██, █-Straße, ein Bordell oder mindestens einen bordellartigen Betrieb unterhalten hat.
Die Angeklagte hatte das genannte Haus gepachtet; von den 4 Räumen des Hauses benutzte sie drei für private Zwecke; im Erdgeschoss befand sich die Küche und der „Salon“; die übrigen Räume vermietete die Angeklagte an weibliche Personen, die der gewerblichen Unzucht nachgingen. Diese wurden in der Regel mit Bettwäsche versorgt; für Kochen, Bedienung und Türöffnen wurden eine Tag- und Nachtfrau von der Angeklagten beschäftigt; zwei nur für die Mädchen vorhandene Putzfrauen wurden von diesen bezahlt; die Tag- und Nachtfrau erhielten außer ihrer Entlohnung für jeden Gast DM; Mittagessen und kaltes Abendbrot sowie Kaffee wurden im Hause zubereitet, ebenso Zigaretten und Getränke, die auch den Besuchern zur Verfügung standen.
Die Angeklagte sorgte mit Entschiedenheit dafür, dass stets in zwei Schichten von 6 Uhr bis 18 Uhr und von 18 Uhr bis 6 Uhr Dirnen den Besuchern zur Verfügung standen; gegen Unregelmäßigkeiten in dem „Dienst“ schritt sie ein.
Diese Feststellungen des Landgerichts ergeben zweifelsfrei, dass der von der Angeklagten unterhaltene Betrieb mindestens bordellartig im Sinne des § 180 Abs. 2 StGB gewesen ist. Darunter ist ein Betrieb zu verstehen, bei dem der Wohnungsinhaber mehreren sich bei ihm zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht aufhaltenden Personen nicht nur gelegentlich und vorübergehend, sondern für eine gewisse Zeitdauer regelmäßig in irgend einer Form zur Förderung des Unzuchttreibens behilflich und selbst entweder an den Erträgnissen beteiligt ist oder ohne eine solche Beteiligung gewohnheitsmäßig handelt (RGSt 62, 339; 341, 344). Ob außerdem, wie die Rechtswissenschaft zum Teil annimmt, auch für den bordellartigen Betrieb ebenso wie für das Bordell eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Dirnen erforderlich ist, braucht nicht entschieden zu werden, da hier jedenfalls eine solche Abhängigkeit vorhanden war: Die Dirnen unterwarfen sich Dienststunden, während deren sie das Haus nicht ohne Zustimmung der Angeklagten verlassen oder sich zur Ruhe begeben durften; die Angeklagte forderte und erhielt sogar „Hausgelder“, wenn sie Dirnen während der Dienstzeit freigab. Sie zog wirtschaftlichen Nutzen aus den hohen Preisen, die sie den Dirnen für Waren und Leistungen abnahm; dabei ist es ohne Belang, dass die Dirnen zum Kauf der Waren nicht verpflichtet waren; die Inanspruchnahme der Waren und Leistungen ergab sich aus den Umständen: Alle Voraussetzungen der Anwendung des § 180 Abs. 2 StGB sind nach den Feststellungen des Landgerichts gegeben, sodass es auf die von der Revision angegriffene Beurteilung der Zigarettenverkäufe an die Dirnen als Ausbeutung nicht ankommt. Nur beiläufig sei vermerkt, dass der Ausgangspunkt des Landgerichts, die für Speisen, Getränke und Rauchwaren von den Dirnen geforderten Preise müssten mit den in ähnlichen Bordellbetrieben üblichen anstatt mit den Preisen des allgemeinen Wirtschaftsverkehrs verglichen werden, unrichtig ist.
Da im Ergebnis weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch Rechtsfehler aufweist, die den Bestand des Urteils gefährden könnten, ist die Revision zu verwerfen.
| Gerichtsschreibstelle, | Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | ||||
| Justizangestellter | Busch | Dr. Schalscha |