Verwertung von Gutachteräußerungen und Urkunden: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 207/56
- Datum
- 21.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Zeuge im Rahmen seiner Aussage nicht nur als Tatsachenträger gehört, sondern gibt er auch auf sachkundiger Grundlage Schlussfolgerungen ab, ist er als Sachverständiger zu behandeln; über einen Ablehnungsantrag ist vor seiner verwertenden Vernehmung zu entscheiden.
Ein Urteil darf nicht auf Urkunden gestützt werden, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren oder nicht verlesen und der Partei zur Kenntnisnahme zugänglich gemacht wurden; die Verwertung solcher Unterlagen verletzt das rechtliche Gehör und die Vorschriften über die Beweisaufnahme.
Verlangt die Feststellung eines entscheidungserheblichen technischen oder buchhalterischen Umstands besondere Fachkunde, darf die Strafkammer nicht ohne hinreichende Begründung diese Sachkunde aus eigener Perspektive ersetzen; erforderlichenfalls ist ein unabhängiger Sachverständiger zu bestellen oder beizuziehen.
Lehnt das Gericht einen Beweisantrag ab, obwohl es selbst gutachtliche Feststellungen verwertet, so muss die Ablehnung hinreichend substantiiert sein; die Verteidigung ist andernfalls in ihrer Verteidigungslage beeinträchtigt und die Sache kann zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 5. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner B. aus ███, geboren am ██ 1909 in █, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 5. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrügen
Die Revision findet in folgendem eine Verletzung der §§ 74, 85 StPO:
1. Im Ermittlungsverfahren erstattete der Buchprüfer R. ein Gutachten über den Geschäftsbetrieb der Firma Otto W. ██████████, deren Geschäftsführer der Angeklagte war. In der Anklageschrift benannte die Staatsanwaltschaft R. als Sachverständigen. In der Schutzschrift vom 17. Mai 1955 kündigte der Verteidiger an, er werde R. als Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit in der Hauptverhandlung ablehnen. Die Strafkammer ließ R. zur Hauptverhandlung als Zeugen laden. In der Hauptverhandlung wandte sich der Verteidiger aus den Gründen seiner Schutzschrift gegen die Vernehmung des R. als Sachverständigen. Darauf erklärte ihm der Vorsitzende, „daß eine Vernehmung des Zeugen als Sachverständiger auch nicht beabsichtigt sei“.
Nach der Sitzungsniederschrift wurde er als sachverständiger Zeuge vernommen.
Die Revision behauptet, daß die Strafkammer R. als Sachverständigen gehört hat. Das trifft zu. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob R. in der Hauptverhandlung schon deshalb Sachverständiger gewesen ist, weil er die Feststellungen, über die er aussagte, im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft erteilten Gutachtenauftrages getroffen hatte (vgl. Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Vorbemerkung zum 7. Abschnitt des 1. Buches, Anm. 15; anders RGSt 65, 281, 283). Denn R. hat, wie die Urteilsgründe ergeben, nicht nur Tatsachen berichtet, die er auf Grund seiner Sachkunde wahrgenommen hatte, sondern vor allem auch durch Anwendung seines Fachwissens gewonnene Schlußfolgerungen, z. B. über den Umfang der Lieferungen der Firma Otto W. an die ███ und andere Kunden, der Eisenbestände dieser Gesellschaft usw. Die Strafkammer verwertet ferner eine „Aufstellung, die der Zeuge R. als Gutachter in dem Ermittlungsverfahren über die von ███ gelieferten Bandeisenmengen angefertigt hat“, in der „eine von ihm geschätzte Menge für Anlieferung ohne Belege eingesetzt“ ist. Alle diese Erklärungen R.s beruhen nicht allein auf fachkundiger Wahrnehmung, sondern auf sachverständiger Beurteilung. Die Strafkammer hat daher R. als Sachverständigen gehört. Sie hätte zuvor über das Ablehnungsgesuch – so ist das Vorbringen des Verteidigers in der Hauptverhandlung aufzufassen – entscheiden müssen.
Das Urteil kann auf dem Verstoß beruhen. Die Strafkammer hebt hervor, daß sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze, „um an Hand der Zusammenstellungen der Zeugen R. und V. (dessen Angestellter) richtige Feststellungen treffen zu können“. Es stützt sich also gerade auf die gutachtlichen Äußerungen R.s über den Geschäftsbetrieb der Firma Otto ██████████ in seinen einzelnen Zweigen. Das aber war nicht zulässig, bevor die Strafkammer die Ablehnungsgründe geprüft und durch Beschluß für unbegründet erklärt hatte (RGSt 47, 239).
2. Die Revision rügt als Verletzung der §§ 272, 274 StPO, daß das Urteil sich auf Urkunden stütze, die nicht verlesen seien. Das ist richtig. Zur Ablehnung des Antrages, einen Buchsachverständigen zu vernehmen, führt das Urteil aus:
„Im übrigen kann nur noch einmal wiederholt werden, daß die Strafkammer sich die eigene Sachkunde zutraut, um schließlich auf Grund der eigenen Überprüfung der gesamten Buchführungsunterlagen der Firma Otto ████ – die übrigens auch dem Verteidiger jederzeit zur Einsicht in dem Amtsgerichtsgebäude in Elmshorn offengestanden hatten – die notwendigen Feststellungen ohne Hinzuziehung eines Buchsachverständigen treffen zu können.“
Demnach hat die Strafkammer sämtliche Buchführungsunterlagen der Firma Otto ██ der Urteilsfindung zugrunde gelegt. Sie sind nicht alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; denn sonst wäre der Hinweis sinnlos, daß sie dem Verteidiger zur Einsicht offengestanden hätten. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verstoß gegen die §§ 249, 261 StPO (nicht §§ 273, 274 StPO) beruht.
3. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer hilfsweise gestellte Beweisanträge abgelehnt hat.
a) Der Verteidiger hat beantragt, einen Buchsachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu den Fragen zu beauftragen, zu denen sich R. geäußert hat, und zu weiteren Punkten. Die Strafkammer hat den Antrag u. a. mit der zu 2. wiedergegebenen Begründung abgelehnt. Da die Strafkammer sich des Fachwissens eines Sachverständigen bedient hat, steht fest, daß sie des Fachwissens eines Sachverständigen bedurfte. Nach der Lebenserfahrung kann hieran auch kein Zweifel sein. Da die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung ohnehin einen Buchsachverständigen wird hören müssen, kann es sich beruhen, ob sie den Beweisantrag zu einzelnen Nebenpunkten fehlerfrei abgelehnt hat. Denn der Angeklagte ist in der Lage, in der neuen Verhandlung an den Sachverständigen hierzu Fragen zu stellen.
b) Der Verteidiger hat beantragt, einen Sachverständigen mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Herstellung von Heringsfässern zu vernehmen. Der Sachverständige sollte u. a. bestätigen, daß der Angeklagte Randeisen im Werte von 70.000 DM schwarz zugekauft hat und zukaufen mußte, und daß für die Herstellung eines 1/1 Heringsfasses im Durchschnitt 2,7 bis 2,8 kg Bandeisen nötig sind. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil sie „nach den vorgelegten Unterlagen und den ergänzenden Aussagen der Zeugen ... auch ohne Heranziehung eines Buch- oder Spezialsachverständigen in der Lage“ sei, festzustellen, „in welchem Umfang überbreites und überstarkes Eisen verarbeitet worden ist“. Auch dies beanstandet die Revision mit Recht. Den Durchschnittsverbrauch von Bandeisen bei der Herstellung von Fässern zu schätzen, erfordert eine Sachkunde, die einer Strafkammer nach der Lebenserfahrung fehlt. Zudem fehlt jede Stellungnahme zu den Preisen, die im Schwarzhandel üblich waren. Die Strafkammer legt offenbar den normalen Preis ihrer Berechnung zugrunde. Insoweit erschöpft die Begründung der Strafkammer den Beweisantrag nicht.
II. Sachbeschwerde
Die Revision meint, die Urteilsgründe ließen in vielen nicht näher bezeichneten Punkten nicht erkennen, „worauf sich die Deduktionen des Landgerichts stützen. Es werden Schlußfolgerungen gezogen, die auf ihre Richtigkeit nicht überprüft werden können“. Solche Mängel enthält das Urteil nicht. Es ist in sachlicher Hinsicht besonders sorgfältig, klar und übersichtlich.
III. Hinweise für die neue Hauptverhandlung
1. Soweit der Sachverständige Feststellungen auf Grund ihm gehörender Arbeiter und Angestellter treffen sollte, ist das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1956 – 3 StR 136/56 – zu berücksichtigen (vgl. Revisionsbegründung zu 2.).
2. Zur Verwertung des Inhalts von Urkunden ist auf BGHSt 5, 278 hinzuweisen.
Zieht der Geschäftsführer eine Forderung seiner Gesellschaft in der Absicht ein, die eingezogenen Gelder für sich zu behalten, so liegt in deren Aneignung keine Unterschlagung, sondern eine straflose Nachtat (RGSt 69, 98; BGHSt 6, 314, 316).
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Dr. Schalscha | Dotterweich | Menges | |||
| Werner | Hoepner |