Revision verworfen: Begünstigung im Amt durch Unterlassen der Anzeigeerstattung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 207/55
- Datum
- 17.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Begünstigung im Amt liegt vor, wenn ein Amtsträger bewusst Tatsachen verschweigt oder das Anzeigen unterlässt und dadurch Verdächtige der Strafverfolgung entzieht.
Eine unvollständige oder selektive Berichtserstattung, die strafbare Handlungen verschweigt, erfüllt den Tatbestand der Begünstigung, wenn sie objektiv geeignet ist, die Strafverfolgung zu verhindern.
Vorsatz umfasst auch das In-Kauf-Nehmen der Möglichkeit, durch Unterlassen die Strafverfolgung zu vereiteln; die bloße Möglichkeit, dass der Erfolg ausbleibt, schließt Vorsatz nicht aus.
Im Revisionsverfahren ist ein grundsätzlicher Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig; die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist gesetzlich beschränkt.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 25. Oktober 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ aus den früheren Polizeioberwachtmeister Heinz ███, geboren am ██████████████ in ████, wegen Begünstigung im Amt hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. November 1955 in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Möricke als Vorsitzender; Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 25. Oktober 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten am 17. September 1951 wegen Begünstigung im Amt zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 1. April 1954 verworfen. Das Landgericht ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Angeklagten an. In der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer das Urteil vom 17. September 1951 aufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus der Auseinandersetzung der Beteiligten in der Gastwirtschaft █████ erkannt, dass ███ und ███████████ einer strafbaren Handlung gegenüber ihren Auftraggebern schuldig gemacht hatten, entgegen seiner Pflicht als Polizeibeamter jedoch keine Anzeige hierwegen erstattet. Die Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme überzeugt, dass er seinem Vorgesetzten, den Polizeimeister Schmidt, am nächsten Morgen vor dem Dienstunterricht zwar „etwas über die Vorgänge“ in der Nacht berichtet, dabei auch Differenzen der Beteiligten wegen einer 1 Jahr zurückliegenden Fleischverschiebung erwähnt, jedoch bewusst nicht angegeben hat, dass █████████ und █████████ Erlös aus der Fleischverschiebung in Höhe von 2.000,— DM in strafbarer Weise an sich gebracht hatten. Er hat vielmehr bei seinem Bericht nach der Überzeugung der Strafkammer die Schlägerei in den Vordergrund geschoben in der Erwartung, sein Vorgesetzter werde es dann billigen, dass er den verletzten ███ wegen einer Strafanzeige wegen der erlittenen Misshandlung an die zuständige Gendarmeriestation oder an einen Rechtsanwalt verwiesen habe.
Das Vorbringen der Revision, die Feststellungen der Strafkammer widersprächen der Aussage des Polizeimeisters ████, ist unbeachtlich; ein Angriff gegen die Feststellungen des Tatrichters ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Auch die Einwände gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer greifen nicht durch. Diese war nicht gehindert, dem Polizeimeister trotz gewisser Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit insoweit zu glauben, als er bekundete, der Angeklagte habe ihm keinesfalls gemeldet, dass ███ und ██ auf strafbare Weise die Metzger um 2.000,— DM benachteiligt hätten. Nach dem Urteil hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, er habe seinem Vorgesetzten berichtet, dass der Streit wegen einer Fleischverschiebung entstanden, um den Betrag von 2.000,— DM gegangen und er in diese Sache mitverwickelt sei. Auch wenn dies zutrifft, ist damit die Feststellung vereinbar, er habe jedenfalls nichts von einem strafbaren Ansichbringen dieser 2.000,— DM durch ███████ und ██ gemeldet.
Die Strafkammer ist weiter überzeugt, dass der Angeklagte sich seiner Pflicht zum Einschreiten und zur Anzeigeerstattung bewusst gewesen ist, jedoch eine Meldung wegen des Verdachts der strafbaren Veruntreuung der 2.000,— DM vorsätzlich unterlassen hat. Durch seine unvollständige, das strafbare Vorgehen von █████████ und ██ verheimlichende Meldung hat er – entgegen dem Vorbringen der Revision – die Verdächtigen wissentlich der Strafverfolgung entzogen. Dass er hierbei mit der Möglichkeit rechnete, sein Handeln werde unter Umständen nicht diesen Erfolg haben, steht dem nicht entgegen.
Die Strafkammer hat somit zutreffend die äußere und innere Tatseite des § 346 StGB bejaht.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Dr. Möricke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Schalscha Dr. Hoepner