Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Beleidigungsfeststellungen und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 207/54
Datum
07.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einem 13jährigen Mädchen und wegen Beleidigung eines 15jährigen Mädchens verurteilt. Der BGH bestätigt die Verurteilung nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB für das 13jährige Opfer, hebt jedoch die Feststellungen im Fall des 15jährigen (Beleidigung nach §185 StGB) wegen fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite auf und verweist zur Nachholung der Entscheidung zurück. Ferner ist die nachträgliche Ergänzung der Urteilsformel als unwirksam angesehen worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands des §176 Abs.1 Nr.3 StGB genügt dolus eventualis hinsichtlich des Alters; es kann der Vorsatz angenommen werden, wenn der Täter das Unter‑14‑Sein des Opfers zumindest als möglich angesehen hat und keine festen Anhaltspunkte für ein anderes Verständnis vorliegen.

2

Eine Verurteilung wegen Beleidigung (§185 StGB) erfordert Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz gegenüber der Herabsetzung der Ehre); das Fehlen solcher Feststellungen ist ein sachlicher Mangel, der die Aufhebung der Verurteilung rechtfertigt.

3

Mehrere sexuelle Handlungen an verschiedenen Personen begründen keine natürliche Handlungseinheit, soweit sie nicht auf einer einheitlichen Willensbetätigung beruhen; in diesem Fall liegt Tatmehrheit vor.

4

Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsformel durch Beschluss der Strafkammer ist nur insoweit wirksam, als die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind; fehlt es daran, ist der Ergänzungsbeschluss unwirksam.

5

Bei der Würdigung der Einwilligung eines jugendlichen Opfers ist zu prüfen, ob das Opfer die Bedeutung der Geschlechtsehre erfasst hat; ein hierüber liegender Irrtum kann den Vorsatz und damit die Strafbarkeit entfallen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Theodor K██eus AC, geboren am 9. 1892 in ███████ bei █████, wegen Unzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Februar 1954 mit den Feststellungen im Fall M██ und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang und zur Nachholung der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen suchten im Sommer 1953 Margarete ██ (damals 13 Jahre alt) und Gertrud M[REDACTED] (damals 15 Jahre alt) den Angeklagten in seinem Schrebergarten auf. Bei den beiden ersten Besuchen fasste er Margarete über der Hose an den Geschlechtsteil, während sie bei ihm bis zum Samenerguss onanierte. Bei dem dritten Besuch ließ er sich von Gertrud auf dieselbe Weise befriedigen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Teil begründet. Zwar ist die Verfahrensrüge nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig. Indessen hat die Sachbeschwerde insoweit Erfolg, als der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt ist.

1. Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegenüber der 13jährigen Margarete ██ begegnet keinen Bedenken. Die Revision meint, das Urteil stelle nicht einwandfrei fest, dass der Vorsatz des Angeklagten das Alter des Kindes umfasst habe. Das trifft aber nicht zu. Das Urteil spricht die Überzeugung der Strafkammer aus, dass der Angeklagte bei der Tat „zumindest als möglich angenommen hat“, Margarete sei noch keine 14 Jahre alt. Es begründet dies mit dem Hinweis darauf, dass er während des ganzen Verfahrens niemals behauptet habe, Margarete für bereits 14 Jahre alt gehalten zu haben, obwohl Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss ihn auf die Bedeutung des Alters hingewiesen hätten. Es führt ferner an, dass auch der Verteidiger erst in seinem Schlusswort in Zweifel zog, dass der Angeklagte das Alter des Mädchens richtig eingeschätzt hatte. Es setzt sich mit dem Erscheinungsbilde der Margarete auseinander, einerseits ihrer Körpergröße, andererseits ihrer völlig kindlichen Physiognomie, und kommt zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Margarete für älter gehalten werden konnte, als sie tatsächlich war. Bei dieser Sachlage ist der Schluss, auch der Angeklagte habe damit gerechnet, Margarete sei noch nicht 14 Jahre alt, denkgesetzlich möglich. Er bindet deshalb das Revisionsgericht.

2. In dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der eben dem Kindesalter entwachsenen Gertrud M[REDACTED] liegt eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Zwar hat sich Gertrud dem Angeklagten nach dessen unwiderlegter Einlassung zu dem unzüchtigen Verkehr angeboten. Das Urteil enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Gertrud durch völlige sittliche Verdorbenheit ihre Geschlechtsehre bereits eingebüßt haben könne (vgl. hierzu RGSt 74, 224). Die Strafkammer ist auch überzeugt, dass die geistig zurückgebliebene Gertrud die Bedeutung der Geschlechtsehre noch nicht erfasst hatte, ihrer Einwilligung deshalb keine Bedeutung zukam (vgl. RGSt 71, 349). Dem braucht nicht entgegenzustehen, dass Gertrud, wie die Revision behauptet, am 31. Mai 1954 ein Kind geboren hat. Denn auch der im Übrigen spätere Geschlechtsverkehr kann ein Anzeichen dafür sein, dass Gertrud die rechte Erkenntnis für die Bedeutung ihres Verhaltens fehlte (RGSt 74, 226).

Zur inneren Tatseite stellt das Urteil nichts fest. Das ist ein sachlicher Mangel des Urteils. Es hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte etwa angenommen hat, Gertrud habe die Bedeutung der Geschlechtsehre erfasst und erkannt, sie gebe sie durch den unzüchtigen Verkehr preis. Ist er einem Irrtum in der angegebenen Richtung erlegen, so fehlt es nach § 59 StGB am Vorsatz der Beleidigung. Hat der Angeklagte geglaubt, schon die Einwilligung als solche schließe eine Beleidigung aus, so läge darin ein Verbotsirrtum, der nach den Grundsätzen beachtlich sein könnte, die der Bundesgerichtshof in BGHSt 2, 194 ff. ausgesprochen hat.

3. Die Revision meint, das Verhalten des Angeklagten gegenüber den beiden Mädchen beruhe auf einer einheitlichen Willensbetätigung; es liege deshalb eine natürliche Handlungseinheit vor. Das ist unzutreffend. Bei den ersten beiden Besuchen hat der Angeklagte nur mit Margarete, bei dem dritten Besuch nur mit Gertrud unzüchtig verkehrt. Es ist deshalb Tatmehrheit gegeben. Da der Strafausspruch im Fall der Margarete ██ von der Verurteilung wegen Beleidigung der Gertrud M[REDACTED] ersichtlich nicht beeinflusst ist, kann die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vollem Umfang bestehen bleiben.

4. Der Beschluss vom 18. Februar 1954, durch den die Strafkammer die Urteilsformel ergänzt hat, ist unwirksam (RGSt 61, 388, 391; BGHSt 3, 245). Er wäre im Übrigen auch durch die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs gegenstandslos geworden. Die Strafkammer muss in der neuen Verhandlung eine Entscheidung nach § 60 StGB treffen.

WernerDr. ArndtMenges
Dr. MoerickeDr. Schalscha
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