Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Unterbringung und Sicherungsverwahrung mangels hinreichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 206/97
Datum
28.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt im Revisionsverfahren den Maßregelausspruch des Landgerichts Kassel auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die Revision gegen Schuldspruch und Strafe wird verworfen. Das Landgericht habe für §64 StGB nicht hinreichend dargelegt, dass ein Hang zur Alkoholabhängigkeit vorliegt, und die Notwendigkeit der zugleich angeordneten Sicherungsverwahrung (§66) nicht begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB setzt festgestellte Tatsachen voraus, aus denen sich ein Hang zum Alkoholmissbrauch in Form einer psychischen Abhängigkeit ergibt.

2

Gelegentliches oder häufigeres Sichbetrinken sowie in betrunkenem Zustand begangene Straftaten genügen nicht; erforderlich sind Feststellungen zum Umfang, zur Häufigkeit und zur psychischen Abhängigkeit.

3

Die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ist zusätzlich nur anzuordnen, wenn die Gefahrenabwehr nicht bereits durch die Unterbringung nach § 64 StGB erfüllt werden kann; die Notwendigkeit der Kumulation beider Maßregeln muss dargetan werden.

4

Eine höhere Blutalkoholkonzentration führt nicht automatisch zur Annahme der Schuldunfähigkeit; Schuldfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit sind anhand der Gesamtumstände zu beurteilen und gesondert festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 30. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 206/97 vom 28. Mai 1997 in der Strafsache gegen Rolf-Dieter J ██ aus ████, geboren am █████ 1943 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 1997 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Januar 1997 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hatte zur Tatzeit zwar mit maximal 3,2 ‰ eine höhere als die vom Landgericht angenommene Blutalkoholkonzentration. Auszugehen ist von den Werten der beiden um 5.55 und 6.25 Uhr genommenen Blutproben (1,97 und 1,8 ‰); bei Rückrechnung mit 0,2 ‰ pro Stunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von weiteren 0,2 ‰ ergibt sich für die Tatzeit (0.30 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von zwischen 3,2 und 3,27 ‰, die sich noch wegen des (mengenmäßig unbestimmt gebliebenen) Nachtrunks vermindert. Den Schuldspruch berührt dies jedoch nicht, da nach den Gesamtumständen der Tat, insbesondere dem vom Angeklagten gezeigten Verhalten, Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) ausscheidet. Ebensowenig wird der Strafausspruch durch die Annahme einer höheren Blutalkoholkonzentration in Frage gestellt. Das Landgericht hat dem Angeklagten wegen des vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugutegehalten, deshalb einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 2 StGB) bejaht und seiner verminderten Schuldfähigkeit auch bei der Strafzumessung innerhalb des herabgesetzten Strafrahmens Rechnung getragen. Eine weitergehende strafmildernde Berücksichtigung des Umstands der Alkoholisierung kam nicht in Betracht. Auch sonst weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Dagegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) ist darauf gestützt, dass der Angeklagte den Hang habe, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Voraussetzung ist aber im Urteil nicht hinreichend dargetan. Zum Alkoholgenuss des Angeklagten stellt das Landgericht lediglich fest, dass er nach seiner letzten Haftentlassung (am 24. September 1994) auch seine „Trinkgewohnheiten wieder aufgenommen“, seine Abende oft in einer Gastwirtschaft verbracht und dabei „übermäßig Bier“ getrunken habe. Seine „Trinkgewohnheiten“ werden nicht näher beschrieben. Auch aus der Darstellung der Vorverurteilungen ergeben sie sich nicht. Zwar geht daraus hervor, dass der Angeklagte bei einer Reihe von früheren Taten (Vorverurteilungen Nr. 11, 13, 16 bis 18) ebenfalls unter Alkoholeinfluss stand, indessen reichen die dazu mitgeteilten Tatsachen über den Grad der Alkoholbeeinflussung (Nr. 11: „Alkohol getrunken“, Nr. 13: 1,53 ‰, Nr. 16: „in betrunkenem Zustand“, Nr. 17: 1,05 ‰, Nr. 18: 1,6 ‰) nicht aus. Gelegentliches oder häufigeres Sichbetrinken in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten genügt für eine Anordnung nach § 64 Abs. 1 StGB nicht; ein Hang liegt vielmehr nur vor, wenn der Alkoholmissbrauch den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 m. w. N.). Dass der Angeklagte in diesem Sinne ein „Trinker“ ist, hat das Landgericht nicht festgestellt. Die fehlenden Feststellungen werden schließlich auch nicht durch die inhaltliche Wiedergabe des vom Sachverständigen erstatteten Gutachtens ersetzt, da dieses Gutachten keinen Aufschluss darüber gibt, wie häufig und in welchen Mengen der Angeklagte vor der abgeurteilten Tat alkoholische Getränke zu sich zu nehmen pflegte. Dies im Einzelnen festzustellen und darzulegen, wird Aufgabe der neu über die Unterbringung entscheidenden Strafkammer sein.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 StGB) muss ebenfalls aufgehoben werden. Zwar sind deren Voraussetzungen für sich genommen erfüllt – indessen ist die Notwendigkeit, diese Maßregel zusätzlich neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, nicht dargetan. Dienten, wie das Landgericht ausführt, die früheren, als Symptomtaten gewerteten Delikte des Angeklagten letztlich der Befriedigung seines Alkoholbedarfs, so liegt die Annahme nahe, dass der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schon allein durch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wirksam begegnet werden kann; dann aber ist nur diese Maßregel, nicht daneben noch Sicherungsverwahrung anzuordnen (§ 72 Abs. 1 StGB, vgl. zum Verhältnis der Maßregeln nach § 64 und § 63 StGB: BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1). Auch darüber wird gegebenenfalls die nunmehr mit der Sache befasste Strafkammer zu befinden haben.

JahnkeNiemöllerOtten
TheuneDetter
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