Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung Einzel- und Gesamtstrafe wegen unklarer Blutalkoholwerte

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 206/96
Datum
05.06.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ein. Der BGH hob den Einzelstrafen- und damit den Gesamtstrafenausspruch für den Diebstahl auf, weil Tatzeit und Zeitpunkt der Blutentnahme nicht festgestellt waren und eine für § 21 StGB relevante BAK daher nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; der Maßregelausspruch wurde wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Urteilsgründen auf drei Jahre geändert. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit ist der Zeitpunkt der Tat und der Zeitpunkt der Blutentnahme maßgeblich; können diese nicht festgestellt werden und bleibt eine zur Tatzeit relevante Blutalkoholkonzentration möglich, ist der Schuldfähigkeitsbefund aufzuheben und neu zu prüfen.

2

Die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs, der in die Bildung der Gesamtstrafe eingeflossen ist, zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich und erfordert eine Neuberechnung durch das Tatgericht.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die alkoholische Beeinträchtigung bereits vor der Tat bestand, ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen (Zweifelssatz).

4

Widersprechen Tenor und Urteilsgründe hinsichtlich der Dauer einer angeordneten Sperre, ist der Maßregelausspruch zu berichtigen; hierfür kann § 354 Abs. 1 StPO entsprechend herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 31. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 206/96 vom 5. Juni 1996 in der Strafsache gegen ████, dort Ku ██ Wilhelm Josef, geboren am ████ 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 1996, des Generalbundesanwalts und des Verteidigers **hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Januar 1996, soweit es ihn betrifft,

1. in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 2. im Maßregelausspruch dahin geändert, dass der Verwaltungsbehörde aufgegeben wird, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und wegen eines weiteren Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde aufgegeben, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl wendet.

Der Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis hat hingegen keinen Bestand.

Die Strafkammer hat den Angeklagten als voll schuldfähig angesehen, der bei ihm nach seiner Festnahme festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille für die Tatzeit ersichtlich keine Bedeutung beigemessen. Ob diese Bewertung zutrifft, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da weder die Tatzeit noch der Zeitpunkt der Blutentnahme mitgeteilt worden sind und jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass zwischen diesen Zeitpunkten mehrere Stunden lagen: Nach dem Diebstahl eines in Koblenz abgestellten Lkw fuhr der Angeklagte erst zu seiner Mutter und dann mit dieser und deren Freund weiter zu einer Einkehr in der Autobahnraststätte Hunsrück/West, wo andere Autofahrer die Weiterfahrt unterbanden und die Polizei verständigten. Dann aber kann die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit so erheblich gewesen sein, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen.

Die sonach gebotene Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe zieht die der Gesamtstrafe nach sich. Soweit sich nicht aufklären lässt, ob die Alkoholaufnahme vor dem Diebstahl oder erst in der Raststätte erfolgte, wird die neu entscheidende Strafkammer für die Beurteilung der Schuldfähigkeit unter Anwendung des Zweifelssatzes von der erstgenannten Möglichkeit auszugehen haben.

Die Änderung des Maßregelausspruchs war in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geboten, weil die Urteilsgründe im Widerspruch zum Urteilstenor die Anordnung einer „mit drei Jahren noch im mittleren Bereich liegenden... Sperre“ ausweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1993 – 2 StR 586/93).

GollwitzerDetterOtten
NiemöllerAthing
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