Revision: Wegfall der Verurteilung wegen Urkundenfälschung bei Rechnungsfotokopien
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 206/93
- Datum
- 12.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fotokopie einer Rechnung ist für sich genommen keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB und begründet somit grundsätzlich keine Urkundenfälschung.
Urkundenfälschung setzt voraus, dass das veränderte Objekt eine rechtlich maßgebliche Urkunde ist; das Manipulieren nicht-urkundenhafter Kopien erfüllt den Tatbestand nicht.
Die Änderung des Schuldspruchs führt nur dann zu einer neuen Strafzumessung, wenn bei zutreffender Rechtsauffassung zu erwarten ist, dass das Strafmaß geringer ausgefallen wäre.
Offene Rechtsfragen, deren Klärung die Rechtsposition des Angeklagten nicht verschlechtert, kann das Revisionsgericht unbeantwortet lassen.
Ein geringfügiger Teilerfolg des Rechtsmittels ohne Auswirkung auf die Rechtsfolgen rechtfertigt keine Entlastung von den Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 17. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Mai 1993 in der Strafsache gegen Heike ██████, geborene ██████, geboren am █████ 1953 in ███ █████, wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. November 1992 im Schuldspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Worte „Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Diebstahls“ die Worte „Betrugs in Tateinheit mit Diebstahl“ treten.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision führt mit der Sachrüge zum Wegfall der Verurteilung wegen (tateinheitlich mit Betrug und Diebstahl begangener) Urkundenfälschung im Fall der Rechnungsmanipulationen bei der Werbeagentur Schumann.
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen (UA S. 20 f.) „fertigte die Angeklagte in 22 Fällen von den eingehenden Rechnungen für Werbeanzeigen Fotokopien, löschte sodann auf der Kopie mit Korrekturflüssigkeit das Rechnungsdatum und die Rechnungsnummer, ersetzte diese durch neue Daten und zog von der solchermaßen erstellten falschen Rechnung eine Fotokopie, damit die Manipulationen nicht auffielen. Diese ██ vor, welcher sie für Fo- [REDACTED] hielt...“.
Diese Manipulationen stellten – entgegen der Auffassung des Landgerichts – keine Urkundenfälschung dar, da ihr Objekt jeweils nicht die Originalrechnung, sondern lediglich eine Fotokopie war, die ihrerseits keine Urkunde ist (BGHSt 24, 140).
Demgemäß hatte die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung wegzufallen. Ob die Annahme von Tateinheit zwischen den verbleibenden Delikten des Betrugs und des Diebstahls zutreffend ist, begegnet Bedenken, denen jedoch nicht nachgegangen zu werden braucht, da die Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Bejahung von Tateinheit – wie auch in anderen, der Verurteilung zugrundeliegenden Fällen – jedenfalls nicht beschwert wäre.
Die Änderung des Schuldspruchs lässt die zugehörige Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe von zwei Jahren) unberührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Verneinung der Urkundenfälschung wegen der hier in Rede stehenden Tat, bei der das Schwergewicht des Unrechts in einer Vermögensschädigung liegt, eine geringere Einsatzstrafe verhängt hätte.
Im Übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB unbegründet.
Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels, der ohne Auswirkungen auf die Rechtsfolgen bleibt, rechtfertigt es nicht, die Angeklagte auch nur teilweise von den Kosten ihres im Wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels freizustellen.
| Niemöller | Jahnke | Gollwitzer | |||
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