Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch bei Untreue von vier auf drei Taten geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 206/86
- Datum
- 16.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch von sich aus ändern, wenn die Urteilsgründe keinen anderen Schluss zulassen und dies nach § 265 StPO geboten ist.
Werden ursprünglich getrennt angenommene Tathandlungen nach Würdigung der Urteilsgründe als einheitliches Tatgeschehen erkennbar, liegt Tateinheit vor und dürfen nicht mehrere selbstständige Taten verurteilt werden.
Beeinflusst ein Rechtsfehler die Bemessung der Einzelstrafen, ist der Strafausspruch im Ganzen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Zusammenfall/Umgliederung von Einzelstrafen darf die neu festzusetzende Einzelstrafe die Summe der ersetzten Strafen nicht übersteigen und die neue Gesamtstrafe die bisherige Gesamtstrafe nicht überschreiten.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 5. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 206/86 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz K. aus ████, dort geboren am ████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Dezember 1985
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in drei Fällen schuldig ist; in der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird die Bezeichnung „2. Alternative“ durch die Bezeichnung „1. Alternative“ ersetzt,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil sie sich nur gegen den Strafausspruch richtet und dieser auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muss.
Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte der Untreue in drei (statt vier) Fällen schuldig ist.
Die Strafkammer hat darin, dass der Angeklagte vom Kürschner ███ am 15. September 1983 und am 30. November 1983 in Kommission übernommene Pelze in der – dann verwirklichten – Absicht verkauft hat, den Erlös abredewidrig für sich zu behalten, zwei rechtlich selbständige Untreuefälle gesehen.
Die Urteilsgründe lassen aber die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte die zunächst übernommene Ware am 30. November 1983 noch in Besitz hatte, erst danach den Veruntreuungsvorsatz fasste und die gesamte Ware verkaufte. Unter diesen Umständen liegt insoweit nur eine Tat vor. Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die zu einem anderen Ergebnis führen würden.
Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch von sich aus, § 265 StPO.
Steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen konnte.
Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält der Schuldspruch nicht.
Damit entfallen die im angefochtenen Urteil für die Handlungen zum Nachteil █ festgesetzten zwei Einzelstrafen.
Da sich der Rechtsfehler auch bei der Bemessung der anderen Einzelstrafen ausgewirkt haben kann, hebt der Senat den Strafausspruch im Ganzen auf.
Die nunmehr für die Tat zum Nachteil ██ ███ festzusetzende Einzelstrafe darf die Summe der beiden Strafen, an deren Stelle sie tritt, und die neue Gesamtstrafe darf die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen.
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