Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 206/78
Datum
23.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; das Revisionsgericht bestätigt den Schuldspruch, beanstandet jedoch den Strafausspruch. Das Landgericht hatte trotz alters- und gesundheitsbedingter Anhaltspunkte keine psychiatrische Prüfung zur möglichen verminderten Steuerungsfähigkeit nach §21 StGB veranlasst. Deshalb hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung über die Strafe an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben sich aus Tatsachen der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit, hat das Gericht von Amts wegen eine fachärztliche oder psychiatrische Begutachtung zu veranlassen.

2

Unterbleibt die Prüfung der vermindernden Umstände trotz hinreichender Anhaltspunkte, ist dies ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

3

Schuldspruch und Strafausspruch sind getrennt zu würdigen; der Schuldspruch kann bestehen bleiben, auch wenn der Strafausspruch wegen Verfahrensmängeln aufzuheben ist.

4

Ist der Strafausspruch aufzuheben, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 206/78 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Postbeamten Franz Ludwig A. aus ██, geboren ████████ 1917 in ██, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Oktober 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen den Strafausspruch erheben sich jedoch durchgreifende Bedenken.

Der bis dahin unbescholtene, zur Tatzeit 58 Jahre alte Angeklagte lebt in harmonischer Ehe. Er hatte bereits zwei Herzinfarkte erlitten und ist wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Nach der Überzeugung der Strafkammer ist sein Fehlverhalten u. a. nur einen bereits beginnenden Altersabbau zurückzuführen. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer mit Hilfe eines Psychiaters feststellen müssen, ob der Altersabbau nicht schon die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich

beeintrachtigt hat (§ 21 StGB). Die Nichtbehandlung dieser Frage ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

SchumacherWillmsMeyer
MüllerBaumgarten
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