Revision: Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile (§154a StPO) und Aufhebung von Einzel-/Gesamtstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 206/72
- Datum
- 07.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile nach § 154a Abs. 3 StPO muss vor der Urteilsfällung erfolgen; das Urteil kann die ausgesonderten Gesetzesverletzungen nicht nachträglich wieder einbeziehen.
Die Möglichkeit der Wiedereinbeziehung "in jeder Lage des Verfahrens" (§ 154a Abs. 3 StPO) umfasst nicht die erstmalige Anordnung der Wiedereinbeziehung durch das Urteil, weil sonst die Verteidigung in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt würde.
Bei Auflösung einer früheren Gesamtstrafe nach § 76 StGB sind nur die in jenem Verfahren tatsächlich ausgesprochenen Einzelstrafen einzubeziehen.
Erstreckt sich ein Schuldspruch zu Unrecht auf ausgeschiedene Delikte, sind hiervon betroffene Einzelstrafen und die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 206/72
in der Strafsache gegen █████ ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ 1945 in ███████████, den Bauschlosser Günther [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Juni 1972
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Dezember 1971
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in 26 Fällen (§§ 242, 74 StGB), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB), ferner wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen (§§ 43, 242, 74 StGB) verurteilt wird,
2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen B 6, 14, 19, 20, 21 und 25 der Urteilsgründe sowie über die unter anderem aus diesen Einzelstrafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Auflösung der in einem anderen Verfahren verhängten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen wegen „insgesamt 34 Diebstählen, davon neun in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, neun versuchten Diebstählen und wegen falscher Anschuldigung in einem Fall“ unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, ferner wegen dreier Diebstähle, davon zwei begangen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und gemäß § 42m StGB eine Sperrfrist von drei Jahren bestimmt.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
In den Fällen B 6, 14, 19, 20, 21 und 25 der Urteilsgründe (= Nr. 12, 20, 26, 27, 28 und 34 der Anklageschrift) hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt, obwohl sie in diesen Fällen das Straßenverkehrsvergehen durch Beschluss vom 7. Dezember 1971 gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden hatte. Zu Recht macht der Angeklagte geltend, dass diese auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG gestützte Verurteilung die Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Teile vor der Urteilsfällung vorausgesetzt hätte. Es genügte nicht, die Beschränkung erst im Urteil selbst dadurch aufzuheben, dass der Schuldspruch auch auf diese Gesetzesverletzungen erstreckt wurde. Zwar gestattet § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO die Wiedereinbeziehung „in jeder Lage des Verfahrens“ und damit im Grundsatz auch noch während des Revisionsverfahrens. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie durch ein Urteil ausgesprochen werden kann. Dem würde der Sinngehalt des § 154 Abs. 3 StPO widersprechen. Bei einer Wiedereinbeziehung erst durch ein Urteil hätte der Angeklagte keinen Anlass, sich vor der Urteilsfällung auch gegenüber dem Vorwurf der zu dieser Zeit noch ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen zu verteidigen und eventuell einen Aussetzungsantrag zu stellen. Infolgedessen würde seine Verteidigung in einem ungerechtfertigten Maße beeinträchtigt werden. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch in den genannten Fällen auf die Verurteilung wegen Diebstahls beschränkt.
Ferner bedurfte es einer Neufassung des Schuldspruchs insoweit, als das Landgericht in das angefochtene Urteil den Schuldspruch aus dem anderen bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren übernommen hat. Nach § 76 StGB sind nur die in diesem Verfahren ausgesprochenen (Einzel-)Strafen einzubeziehen. Hinzu kommt, dass die Strafkammer in ihrem Urteilsspruch, unabhängig von den sich aus § 154a StPO ergebenden Folgen, versehentlich zwei Vergehen gegen § 21 Abs. 1 StVG zu viel angenommen hat.
Wegen der in den Fällen B 6, 14, 19, 20, 21 und 25 der Urteilsgründe zu Unrecht erfolgten Erstreckung des Schuldspruchs auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis mussten die für diese Fälle verhängten Einzelstrafen und die unter anderem aus ihnen gebildete Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten aufgehoben werden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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