Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versuchter Unzucht: Wiedereinsetzung abgelehnt, Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 20/67
Datum
24.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil wegen versuchter Unzucht ein; das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen. Der BGH hob diese Entscheidung auf, weil die Revisionsschrift eine Sachrüge im ganzen Umfang des Urteils enthielt. Ein Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einer Verfahrensrüge wurde abgelehnt; die Revision wurde in der Sache als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zulässig, wenn sich aus der Revisionsschrift ergibt, dass das Urteil in seinem ganzen Umfang mit der Sachrüge angefochten wird.

2

Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge ist grundsätzlich unzulässig.

3

Ein Wiedereinsetzungsgrund setzt ein unabwendbares Ereignis voraus; das bloße verspätete Einfallen einer Rüge genügt nicht.

4

Wird bei der Revision nach Prüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

5

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht, 29. Juli 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 20/67

in der Strafsache gegen den Feuerlöschprüfer Hugo ████ aus ███, geboren ███ in ██ wegen versuchter Unzucht mit Kindern.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers und nach dessen Anhörung in der Sitzung vom 24. Februar 1967

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts in Köln vom 19. Oktober 1966, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 29. Juli 1966 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben, da sich der Revisionsschrift vom [REDACTED] August 1966 entnehmen lässt, dass das Urteil in seinem ganzen Umfang mit der Sachrüge angefochten wurde.

2. Der Antrag des Angeklagten vom 16. Februar 1967 wird abgelehnt. Abgesehen davon, dass eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGHSt 1, 44), fehlt es an einem Wiedereinsetzungsgrund; denn es ist im Sinne des Gesetzes kein unabwendbares Ereignis, dass dem Beschwerdeführer erst verspätet eine Rüge einfällt. Die nachgebrachte Aufklärungsrüge hatte im Übrigen keinen Erfolg haben können.

3. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KirchhofWillmsHenning
MeyerMiller
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