Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — letzte Tat als vollendete Untreue, Urkundenfälschung und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 206/68
Datum
21.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Sachfehler gegen ein Urteil wegen mehrfacher Untreue, Urkundenfälschung und Betrugs; die Revision bleibt erfolglos. Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, weil sie nicht hinreichend ausgeführt ist. In der Sachprüfung ergaben sich keine Rechtsfehler, jedoch ist die letzte Tat als vollendet zu bewerten, weil durch die Manipulation bereits ein Beihilfebescheid erging.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des Satzes 2 genügt und nicht hinreichend substantiiert ausgeführt wird.

2

Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist ein Gesamtvorsatz erforderlich; fehlt dieser, sind die Taten gesondert zu würdigen.

3

Vermögensdelikte (z. B. Betrug, Untreue) gelten als vollendet, wenn durch das Handeln des Täters bereits ein behördlicher Beihilfebescheid erteilt wurde und damit das Vermögen der Behörde konkret gefährdet oder ein Vermögensschaden eingetreten ist.

4

Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Würdigung ist zulässig, soweit dadurch der verteidigungsrechtliche Stand des Angeklagten nicht beeinträchtigt wird und dieser sich durch die geänderte Rechtsansicht nicht anders hätte verteidigen können.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 3. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 206/68

in der Strafsache gegen ███ den Angestellten Karl-Heinz ████ aus █████, dort geboren am ████████████, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter, Meyer Bundesrichter, Dr. Müller Bundesrichter, Baumgarten Bundesrichter als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 3. November 1967 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte in allen sechs Fällen der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug in fünf Fällen und wegen versuchter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und versuchtem Betrug zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt ist.

Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer mit Recht Fortsetzungszusammenhang mangels Gesamtvorsatzes verneint. Das entspricht der Rechtsprechung (BGHSt 1, 313, 315) und der jetzt auch von Schwarz/Dreher, StGB, 29. Aufl., vor § 73 Anm. 3 Aa vertretenen Meinung.

Entgegen der Ansicht der Strafkammer ist die letzte Tat jedoch im ganzen Umfang vollendet (Untreueversuch wäre straflos), weil die Behörde auf Grund der Manipulationen des Angeklagten bereits den Beihilfebescheid erteilt und damit ihr Vermögen konkret gefährdet hatte. Darin liegt ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB und ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB. Da der Angeklagte sich auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders hätte verteidigen können, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

BaldusMeyerMüller
WillmsBaumgarten
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