Treffer
BGH Urteil

Revisionen im Provisionsvorschuss-Betrug: Beweisanträge und Sachverständigensachkunde

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 206/66
Datum
14.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Handelsvertreter wurden wegen fortgesetzten (gemeinschaftlichen) Betruges teils in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt, weil sie zum Erhalt hoher Provisionsvorschüsse massenhaft wertlose bzw. fingierte Aufträge einreichten. In den Revisionen wurden u.a. die Ablehnung weiterer Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit, die Zurückweisung pauschaler Zeugenbegehren sowie die Ablehnung eines Augenscheins gerügt. Der BGH hielt die Sachkunde eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit für vertretbar, bestätigte die Ablehnung unzureichend bestimmter Beweisbegehren und sah keinen Aufklärungsmangel. Auch die Betrugsfeststellungen (Täuschung über ordnungsgemäße Vertragsanbahnung; rechtswidrige Erlangung von Provisionsvorschüssen) und die Strafzumessung blieben rechtsfehlerfrei; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sachkunde eines Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit ist nicht zwingend an die Facharztanerkennung als Psychiater gebunden; sie kann auch durch langjährige Praxis und Fortbildung erworben sein und wird primär vom Tatrichter beurteilt.

2

Ein Begehren ist nur dann ein Beweisantrag, wenn es eine bestimmt bezeichnete Beweistatsache und ein bestimmt bezeichnetes, hierfür taugliches Beweismittel so konkretisiert, dass erkennbar ist, welche Zeugen zu welchen einzelnen Beweisbehauptungen gehört werden sollen.

3

Die Sitzungsniederschrift hat keine absolute Beweiskraft hinsichtlich des Inhalts von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten; das Revisionsgericht muss insoweit keine Übereinstimmung zwischen Protokollinhalt und Urteilsfeststellungen nachprüfen.

4

Wer zur Erlangung von Provisionsvorschüssen massenhaft nicht ordnungsgemäß zustande gekommene oder von vornherein unerfüllbare bzw. fingierte Aufträge einreicht und dadurch Vorschüsse erhält, verwirklicht den Betrugstatbestand; der Vorsatz kann sich aus dem planmäßigen Vorgehen und den objektiven Umständen ergeben.

5

Ein Betrugsschaden i.S.d. § 263 StGB erfordert eine unmittelbare Vermögensminderung als Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung; bloße mittelbare Folgekosten (z.B. Porto-, Telefon- oder Rechtsverfolgungskosten) genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 14. Juni 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 206/66 URTEIL

in der Strafsache gegen ██ u.a. wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung, ███ █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ u.a. als Verteidiger der Angeklagten ███ und ██,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 14. Juni 1965 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat u.a. verurteilt: Den Angeklagten ██ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges in fünfzehn Fällen zu einer █████████████████████ von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ███ wegen fortgesetzten Betruges in sieben Fällen unter den Voraussetzungen des Rückfalls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis, den Angeklagten ████ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis, den Angeklagten █████ wegen fortgesetzten Betruges in sieben ██████ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten und den Angeklagten ██████ ebenfalls wegen fortgesetzten Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis. Den Angeklagten ██ und ███ ist auf die Dauer von fünf Jahren, dem Angeklagten ████████ auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden, den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten, zum Teil in Gruppen in wechselnder Zusammensetzung, zum Teil allein als Vertreter auf Provisionsgrundlage für insgesamt etwa 50 Vertriebsfirmen für Haushalts- oder Elektrogeräte und der Schreibmaschinenindustrie sowie für Buchverlage und Versicherungen tätig; ihre Tätigkeit erstreckte sich jeweils nur auf wenige Monate für eine Firma. Das strafbare Verhalten des Angeklagten ███ erstreckte sich über die Jahre 1956 bis Mitte 1963, das der übrigen Angeklagten über kürzere Zeit; der Angeklagte ███████ arbeitete als Vertreter nur im Jahr 1962. Die Vertriebsfirmen zahlten bereits bei Vorlage eines sogenannten Auftrages oder Versicherungsantrages einen erheblichen Teil der für die Vermittlung eines Vertrages festgesetzten Provision als Vorschuss. Die Angeklagten schlossen jeweils für die Firmen nur einige wenige oder überhaupt keine Verträge ordnungsmäßig ab. Um trotzdem möglichst hohe Provisionsvorschüsse ausgezahlt zu erhalten, hatten sie von vornherein geplant, jeweils möglichst viele, wertlose „Kaufaufträge“ oder „Versicherungsanträge“ einzureichen, die nicht nach den Regeln eines ordentlichen Kaufmanns abgeschlossen waren. Diesen Plan hatten sie bereits beim Abschluss des Vertretervertrages oder alsbald danach gefasst. Entsprechend diesem Plan handelten sie dann auch.

Kunden, die meist in Not-, Unterkunfts- und Asozialenquartieren wohnten und weder zahlungsfähig noch zahlungswillig waren, veranlassten sie gegen ein geringes Entgelt oder gegen Bezahlung von Getränken dazu, „Aufträge“ zu unterschreiben. Dabei betonten sie häufig noch, die Unterschrift sei unverbindlich, die bestellte Ware brauche nicht abgenommen zu werden. In vielen Fällen wurden zudem unterschriebene Aufträge ohne Wissen der Aussteller verfälscht. Vor allem im Jahr 1962 wurden von einigen der Angeklagten „Aufträge“ vorgelegt, bei denen die Unterschriften der angeblichen Kunden fälschlich hergestellt waren. Einige Angeklagte unterschrieben auch bei anderen Angeklagten „Aufträge“, obwohl sie diese nicht ernst gemeint hatten. Die einzelnen Firmen zahlten nach Vorlegung der angeblichen Aufträge oder Anträge Provisionsvorschüsse in erheblichem Umfang aus. Das Landgericht hat den Tatbestand des Betruges jeweils in den Fällen als erfüllt angesehen, in denen die Verträge storniert werden mussten und die Vertriebsfirmen bereits Provisionsvorschüsse ausbezahlt hatten. Diese waren zum Teil recht hoch. Die Firma ███ allein, bei der insgesamt 237 Aufträge storniert werden mussten, schätzt ihren auf diese Weise entstandenen Schaden auf 100.000 DM.

Die Revision des Angeklagten ███

I. Die Verfahrensrügen

1. In der Hauptverhandlung vom 28. Mai 1965 wurde der Direktor des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Gießen, Professor Dr. Grüner, als Sachverständiger zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten ███ vernommen (S. 178, 179 der Sitzungsniederschrift). Er hatte den Beschwerdeführer vorher im Institut untersucht. Sein Gutachten erstattete er dahin, er habe keine Anhaltspunkte für die Aufhebung oder Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gefunden. Der Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte daraufhin die Einholung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie nach Beiziehung der Krankenakten der Mutter und der Tante des Angeklagten und nach Durchführung eines Enzephalogramms, gegebenenfalls nach Einweisung des Angeklagten zur Beobachtung in eine Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 81 StPO.

Die Strafkammer lehnte den Antrag nach § 244 Abs. 4 StPO ab. Dieser Beschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Unrecht wendet die Revision sich dagegen, dass die Sachkunde des Sachverständigen bejaht ist. Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin beizustimmen, dass nicht jeder Mediziner in der Lage ist, eine schleichende Geisteskrankheit zu erkennen, dass dafür vielmehr in der Regel eine besondere Sachkunde als Psychiater erforderlich ist. Diese Sachkunde kann jedoch nicht ausnahmslos, wie die Revision meint, nur einem speziell ausgebildeten Psychiater zugestanden werden. Ein Arzt kann sie sich auch durch langjährige Praxis bei seiner beruflichen Tätigkeit oder durch eigene Fortbildung erwerben. Ob der Sachverständige ausreichende Sachkunde hat, muss in erster Linie der Tatrichter beurteilen. Bejaht er sie, kann das Revisionsgericht diese Entscheidung nur daraufhin nachprüfen, ob sie rechtlich fehlerhaft zustande gekommen ist. Das trifft hier nicht zu. Die Strafkammer hat die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen Professor Dr. Grüner deswegen bejaht, weil dieser, obwohl er nicht Facharzt für Psychiatrie sei, auf Grund langjähriger Praxis beim gerichtsmedizinischen Institut der Universität Frankfurt/Main über umfassende Kenntnisse auf dem Gebiete der Psychiatrie und Neurologie verfüge. Dass dieses nicht der Fall ist, wird von der Revision nicht im Einzelnen dargelegt.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Sachverständige Professor Dr. Grüner alle für die zu begutachtenden Fragen maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Anzeichen dafür, dass sich „die angebliche Geisteskrankheit der Mutter und anderer Verwandter auf den Angeklagten ausgewirkt“ hat, waren nicht zu ermitteln (UA Bl. 43, 44).

Demnach hat der Sachverständige auch die Frage einer vererbten Schizophrenie des Angeklagten erörtert. Ohne Erfolg bleibt demgegenüber das Vorbringen der Revision, ausweislich der Sitzungsniederschrift habe der Sachverständige sich mit diesen Fragen nicht befasst. Die Sitzungsniederschrift hat nicht absolute Beweiskraft hinsichtlich des Inhalts der in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen und erstatteten Gutachten. Das Revisionsgericht hat auch nach der Neufassung des § 273 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil Übereinstimmungen mit dem, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt von Aussagen und Gutachten angibt (BGH NJW 1966, 63).

2. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung weiter beantragt, einen Sachverständigen dazu zu vernehmen, dass es offenbar unmöglich sei, auf Grund einer ambulant durchgeführten Untersuchung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB auszuschließen, wenn andere Verwandte an Schizophrenie erkrankt seien und der Angeklagte selbst seit 10 Jahren an ständig zunehmenden Kopfschmerzen mit Begleiterscheinungen leide; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB könnten unter diesen Umständen nur dann ausgeschlossen werden, wenn ein Enzephalogramm aufgenommen und eine stationäre klinische Beobachtung von einem Psychiater durchgeführt sei und dieser die Krankenakten der Mutter und Tante des Angeklagten beigezogen habe.

Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag abgelehnt, da das Gegenteil der behaupteten Tatsachen bereits durch das Gutachten des Professors Dr. Grüner erwiesen sei und dieser alle aufgeführten Umstände berücksichtigt sowie überzeugend dargetan habe, dass er im vorliegenden Fall ein abschließendes Gutachten erstatten könne.

Die dagegen erhobene Revisionsrüge dringt nicht durch. Die Sachkunde des Professors Dr. Grüner ist rechtlich einwandfrei bejaht worden. In der Regel hat der Sachverständige selbst zu entscheiden, ob er sein Gutachten ohne Untersuchung in einer Anstalt und ohne Hinzuziehung weiterer Unterlagen erstatten kann. Professor Dr. Grüner ist nach dem Beschluss des Landgerichts in Verbindung mit den Urteilsfeststellungen davon ausgegangen, dass die behaupteten Erkrankungen der Angehörigen des Angeklagten vorliegen. Die Akten lagen ihm vor der Hauptverhandlung zur Einsicht vor, er hat den Angeklagten zwei Stunden ambulant untersucht und die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 28.5.1965 zu beobachten und zu befragen. Dass er unter diesen Umständen bei Berücksichtigung des gesamten strafbaren Verhaltens des Angeklagten es für möglich hielt, ein abschließendes Gutachten zu erstatten, und die Strafkammer ebenfalls diese Gründe nicht beanstandet werden können.

3. Einen Hilfsantrag des Verteidigers auf Vernehmung sämtlicher in den Anklageschriften benannter Zeugen, soweit diese noch nicht vernommen worden seien, hat die Strafkammer durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss abgelehnt, weil der Antrag nur der Verschleppung des Verfahrens diene und im Übrigen offenkundig sei, dass die von den Zeugen unterschriebenen Bestellscheine fast durchweg wertlos, zum Teil auch fingiert seien.

Die Revision beanstandet diese Ablehnung und trägt dazu vor, der Verteidiger habe nicht etwa eine Vielzahl von Zeugen neu in das Verfahren hineinzubringen beabsichtigt, vielmehr habe er von vornherein mit der Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen rechnen können und auf deren Vernehmung nie verzichtet. Mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg.

Der Antrag ist nicht als Beweisantrag im Sinne der §§ 219, 244 Abs. 3 StPO anzusehen und es bedurfte daher nicht einmal einer besonderen Entscheidung darüber. Ein Beweisantrag ist das Begehren eines Verfahrensbeteiligten, über eine bestimmt bezeichnete Tatsache ein nach der Verfahrensordnung zulässiges, bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu verwerten (BGHSt 1, 29, 31; 6, 128, 129).

Diesen Voraussetzungen wird der Antrag nicht gerecht. Bedenken bestehen schon in der Richtung, ob die zu beweisenden Tatsachen noch ausreichend genug bezeichnet sind. Insoweit ist im Antrag geltend gemacht worden, dass die Zeugen zum Zeitpunkt der Bestellung und später durchaus in der Lage waren, die bestellten Waren abzunehmen und zu bezahlen, dass sie die vereinbarten Raten gezahlt hätten, wenn diese angefordert worden wären, dass aber niemals eine Vertriebsfirma an sie deswegen herangetreten ist und dass, sofern sie zur Zahlung aufgefordert wurden und gleichwohl nicht gezahlt haben, dies ausschließlich auf später eingetretene, nicht voraussehbar gewesene Umstände zurückzuführen ist. Damit sind dem äußeren Wortlaut nach zwar bestimmte Beweisthemen vorgetragen. Es handelt sich jedoch nicht nur um ein einziges Beweisthema; in Wirklichkeit sollen das Verhalten, die Einstellung, die Fähigkeiten vieler Personen und vieler Firmen in voneinander unabhängigen Fällen festgestellt werden. Die Behauptungen betreffen viele Personen und sind nur dem äußeren Wortlaut nach als ein Beweisthema zusammengefasst. Obwohl der Verteidiger dazu in der Lage gewesen wäre, wird nirgends gesagt, für welche Kunden und für welche Firmen und in welchen Fällen die Behauptungen aufgestellt werden. Dem Antrag ist das auch nicht ohne weitere Aufklärung zu entnehmen. In den bezeichneten Anklageschriften wird den Angeklagten fortgesetzter Betrug in 18 Tatkomplexen mit jeweils bis zu über 100 Einzelfällen vorgeworfen. Nur in 17 Komplexen ist das Hauptverfahren eröffnet worden. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung, die sich über 14 Verhandlungstage in 1 1/2 Monaten erstreckte, das Verfahren hinsichtlich mehrerer Tatkomplexe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (vgl. S. 212 der Sitzungsniederschrift). Zu den Kunden, die angeblich Waren bestellt hatten, gehörten in einer Reihe von Einzelfällen auch Mitangeklagte. Ob diese Unklarheit allein dem Antrag schon den Charakter eines Beweisantrages nimmt, kann dahinstehen. Sie hat aber zur Folge, dass die Angabe der Beweismittel den Anforderungen, die an einen echten Beweisantrag gestellt werden müssen, keinesfalls genügt.

Zwar besagt der Umstand allein, dass eine Vielheit von Personen als Zeugen benannt worden ist, noch nicht, dass die Beweismittel nicht bestimmt genug angegeben sind und deshalb dem Antrag der Charakter des Beweisantrages fehlt (vgl. Alsberg-Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozess, 2. Aufl. S. 48). Sind jedoch viele Zeugen benannt, muss in der Regel auch angegeben werden, in welcher Beziehung die Zeugen zu dem Beweisthema stehen (vgl. Alsberg-Nüse, a.a.O. S. 21). Diese Angabe mag sich erübrigen, wenn alle Zeugen nur zu einem einzigen Beweisthema gehört werden sollen. Je mehr Beweisbehauptungen aufgestellt und je mehr Zeugen angegeben sind, umso genauere Angaben sind jedoch erforderlich, zu welchem Beweisthema welche Zeugen gehört werden sollen (vgl. Oetker JW 1930, 1105, 1107 und Glaser-Oetker, Handbuch des Strafprozesses, Bd. III S. 694).

Hier kann aus dem Antrag nicht entnommen werden, welche Zeugen nach Ansicht des Verteidigers überhaupt noch hätten vernommen werden sollen. Die Staatsanwaltschaft hatte in den Anklageschriften vom 4.9.1963 und 20.4.1964 insgesamt 191 Zeugen benannt, unter denen sich allerdings auch einige der nunmehrigen Mitangeklagten befanden. Das Verfahren gegen den Angeklagten war mit dem Verfahren gegen die übrigen Mitangeklagten verbunden worden. In der Anklageschrift gegen die Mitangeklagten vom 3.2.1964 waren sogar 382 Zeugen, zum Teil dieselben wie in den Anklageschriften gegen den Beschwerdeführer, benannt. In allen Anklageschriften sind Firmeninhaber, Vertriebsleiter und ähnliche Personen angegeben, die sicher nicht oder kaum Näheres zu den Zahlungswillen und der Zahlungsfähigkeit der angeblichen Kunden aussagen konnten. Damit steht von vornherein fest, dass viele der in den Anklageschriften benannten Zeugen für bestimmte Beweisbehauptungen ausscheiden. Viele weitere Zeugen waren, wie die Akten ergeben, zur Zeit der Hauptverhandlung nicht oder nicht mehr aufzufinden. Auf einige Zeugen war in der Hauptverhandlung verzichtet worden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte während des Ermittlungsverfahrens wiederholt zugegeben hat, fingierte Aufträge eingereicht zu haben, und dabei auch Einzelfälle angegeben hat. Das wird durch das Vernehmungsprotokoll und zum Teil von den damaligen Vernehmungsbeamten bestätigt. Auch Mitangeklagte, z.B. ██████████ (S. 94, 95, 192 der Sitzungsniederschrift) und Watz (S. 76 der Sitzungsniederschrift), haben Fälschungen von Bestellscheinen gestanden. Bei einer derartigen Verfahrens- und Sachlage genügte der Verteidiger seiner Pflicht, das Beweismittel im Beweisantrag anzugeben, durch die allgemeine Bezugnahme auf die in den Anklageschriften genannten Zeugen nicht. Da der Antrag demnach kein Beweisantrag ist, braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob er zur Prozessverschleppung gestellt worden ist. Angesichts der sonstigen Beweislage brauchte sich der Strafkammer eine weitere Aufklärung nicht aufzudrängen.

4. Fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Einnahme eines Augenscheins des Ortsteils Koblenz-Asterstein zu Unrecht abgelehnt. In diesem Ortsteil wohnten viele Personen, welche die Bestellscheine tatsächlich oder angeblich unterschrieben hatten. Der Verteidiger hatte die Augenscheinseinnahme dafür beantragt, dass der Gesamteindruck dieser Gegend bürgerlich und nicht so elend sei, wie ihn eine vorgelegte Bildmappe erwecke.

Diesen Antrag hat die Strafkammer nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt, weil nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen die Einnahme des Augenscheins zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Strafkammer dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ihr standen Lichtbilder zur Verfügung. Der Angeklagte ████████ hat in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht, dass es sich gerade bei dieser Siedlung um eine furchtbare Gegend handle. Der Angeklagte ███ hat erklärt, an solche Leute, die dort wohnten, hätte man noch nicht einmal Schuhsenkel verkaufen dürfen (UA Bl. 12). Zudem sind Zeugen vernommen worden, die die Gegend kannten (z.B. der Vertreter Gustav Ku____ – S. 109 der Sitzungsniederschrift – der Verkaufsdirektor ██████ – S. 111 der Sitzungsniederschrift – sowie der Polizeibeamte ██████, der die Lichtbildaufnahmen gemacht hatte – S. 182 der Sitzungsniederschrift) und sie beschreiben konnten. In Anbetracht dessen, dass der Gesamteindruck der Gegend nur eines von vielen Indizien für die strafbaren Handlungen des Angeklagten darstellte, bestehen gegen die Ablehnung der Augenscheinseinnahme keine rechtlichen Bedenken. Dass der Augenschein auch zu dem Zweck eingenommen werden sollte, sich über die Verhältnisse jedes einzelnen „Bestellers“ Gewissheit zu verschaffen, wovon die Revision ausgeht, ist aus dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, der nur den Gesamteindruck betrifft, nicht erkennbar.

II. Die sachliche Rüge

Mit der Sachrüge beanstandet die Revision erfolglos, dass die Strafkammer in allen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, dessen Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, bejaht hat. Der Beschwerdeführer meint, bei jedem Kunden hätte festgestellt werden müssen, wie und weshalb es zu dem Vertrag gekommen und der Vertrag nicht ausgeführt worden sei; nur unter drei von ihm bestimmt bezeichneten Möglichkeiten sei diese Absicht gegeben. Keine dieser Möglichkeiten liege hier vor. Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch.

Der Angeklagte hat die Firmen, für die er tätig war, jeweils in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Er hat ihnen vorgespiegelt, er wolle wirklich als Vertreter der jeweiligen Firmen ordnungsmäßig tätig sein und er reiche nur Kaufverträge ein, die kaufmännisch in Ordnung seien (UA Bl. 43). Bei der Einreichung wusste er entweder, dass keinerlei Aussicht auf die Durchführung der Verträge bestand, oder er rechnete damit, dass die „Verträge“ wegen der Art der bezeichneten Kunden und ihrer schlechten Verhältnisse nicht durchgeführt werden konnten. Schon die meisten Anstellungsverträge mit den jeweiligen Firmen wurden auf Grund einer solchen Täuschung geschlossen. Die Provisionsvorschüsse wurden nur infolge der jeweiligen Täuschungen bei den einzelnen Verträgen gezahlt. Das Landgericht hat die Angeklagten nicht verurteilt, soweit schon in den Anstellungsverträgen ein Betrug liegen könnte. Deswegen ist der Angeklagte nicht beschwert. Zutreffend hat die Strafkammer den Tatbestand des Betruges in der Erschleichung der Provisionsvorschüsse als erfüllt angesehen. Die Feststellungen ergeben, dass alle Angeklagten nur in wenigen Fällen wirklich gute Kaufverträge einreichten, sie jedoch darauf ausgingen, möglichst viele sogenannte Verträge einzureichen, die unerfüllbar waren, oder mindestens von vornherein ein Risiko einschlossen, das den kaufmännischen Gepflogenheiten nicht entsprach. Jedenfalls in allen Fällen, in denen die „Aufträge“ storniert werden mussten, waren nach der Überzeugung der Strafkammer diese von Anfang an nicht in Ordnung, so dass die Angeklagten keinen Anspruch auf Provision hatten. Es kommt nicht mehr darauf an, ob etwa ein oder wenige Besteller möglicherweise den Vertrag zu erfüllen beabsichtigten, denn auch diese Kunden waren nicht ordnungsmäßig geworben und auch bei ihnen bestand von vornherein die gegenüber einem ordnungsmäßig geworbenen Kunden erhöhte Gefahr, dass der Vertrag nicht erfüllt werde. Die Angeklagten handelten insoweit mindestens mit bedingtem Vorsatz. Dass sie mit ihrem Tun von vornherein beabsichtigten, Vorschüsse zu bekommen, auf die sie keinen Anspruch hatten, sich also gerade diesen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollten, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die Strafkammer hat nur die Fälle als strafbar berücksichtigt, in denen sich die erhöhte Gefahr dahin konkretisiert hatte, dass der Vertrag dann tatsächlich nicht erfüllt wurde. Nach den Urteilsfeststellungen entstand in allen diesen Fällen kein Anspruch auf die Provision. Selbst wenn aber ausnahmsweise mal ein Kunde, dessen Vertrag später storniert werden musste, anfangs ein wirklich echter, guter Kunde gewesen sein sollte, der nur aus später eingetretenen Gründen den Vertrag nicht erfüllen konnte, oder der Angeklagte einen Kunden sogar ordnungsmäßig geworben haben sollte, würde das nur in ganz geringem Umfang die Schuld des Angeklagten mindern. Es handelt sich um fortgesetzte Taten mit vielen Einzelfällen, bei denen ein oder zwei Fälle ohne wesentliche Bedeutung sind. Zudem haben die Angeklagten in den meisten Fällen den durch die anderen jeweils beteiligten „Vertreter“ angerichteten Betrugsschaden mit herbeigeführt (UA Bl. 45). Die Strafkammer hat diesen Schaden ausdrücklich unberücksichtigt gelassen (UA Bl. 15); er übersteigt den Betrag, um den der angenommene Betrugsschaden zu mindern sein würde, erheblich.

Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der möglicherweise nur um ein wenig geringere Schuldumfang ist für die Strafzumessung ohne Bedeutung.

Die Revision des Angeklagten ███

1. Soweit der Beschwerdeführer meint, Schlussfolgerungen wie Scheinaufträge, Absprachen mit den Kunden, Geldhingabe an den Kunden usw. hätten nur nach Vernehmung der einzelnen Kunden gezogen werden können, verkennt er, dass die Strafkammer diese Schlüsse rechtlich einwandfrei auch aus den früheren und späteren Einlassungen der Angeklagten, insbesondere früheren Geständnissen und den Aussagen vernommener Zeugen, ziehen konnte.

2. Die Rüge mangelnder Aufklärung ist zu allgemein gehalten; insbesondere gibt sie keine Beweismittel an, die das Landgericht noch hätte benutzen müssen. Sie erfüllt daher nicht die Anforderungen, die an eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 StPO zu stellen sind.

3. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Insbesondere sind die Darlegungen (UA S. 12, 13) zum Milieu, in dem die Angeklagten arbeiteten, nicht in sich widersprüchlich. Auch dieser Beschwerdeführer wollte nach den Urteilsfeststellungen von vornherein nicht nach den Regeln eines ordentlichen Kaufmanns tätig werden, sondern möglichst viele ganz oder fast wertlose sogenannte „Aufträge“ einreichen. Deshalb gilt das bereits bei den Revisionen der Angeklagten ███████████ ██ Erörterte auch für ihn.

Die Revisionen der Angeklagten ████ und █████

Die Revisionsrechtfertigungen dieser beiden Beschwerdeführer, die in einem Schriftsatz zusammengefasst sind, dringen ebenfalls nicht durch.

1. Soweit die Beschwerdeführer vortragen, Abschriften über Vernehmungen von Angeklagten vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter aus dem Jahre 1963 hätten in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden dürfen, da vor der damaligen Vernehmung die Angeklagten nicht gemäß § 136 StPO n.F. belehrt worden seien, fehlt es schon an einer näheren Bezeichnung, welche Niederschriften zu Unrecht verlesen sein sollen (§ 344 Abs. 2 StPO). Der Rüge ist nicht einmal zu entnehmen, ob es sich um Vernehmungen der beiden Beschwerdeführer oder auch anderer Angeklagter handelt und gemäß welcher Bestimmung die Niederschriften verlesen worden sind.

Im Übrigen ist nach der Sitzungsniederschrift von den Niederschriften über Vernehmungen der Beschwerdeführer nur die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten ████ vom 22.1.1963 verlesen worden (S. 211 und 214 der Sitzungsniederschrift). ████ war aber vor seiner damaligen Vernehmung befragt, ob er aussagen wolle. Das war eine Art der Belehrung und damit war die Vernehmungsniederschrift verlesbar (vgl. dazu BGH Urt. 1 StR 26/66 = NJW 1966, 1718).

2. Die Angriffe der Revisionen gegen die Beweiswürdigung sind unzulässig. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts nachzuprüfen, was die Zeugen in der Hauptverhandlung gesagt haben.

3. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen die Verurteilung beider Beschwerdeführer. Auch sie reichten jeweils im Rahmen des allgemeinen Planes die sogenannten Aufträge oder Anträge ein. Deshalb gelten die Erörterungen zur Revision der Angeklagten ███████ und ██████ ██ auch hier. Was den Fall 6 Vereinigte Krankenversicherung AG (UA S. 20) betrifft, hat die Strafkammer auf Grund der Tatsache, dass viele Mitangeklagte die angeblichen Versicherungsanträge unterschrieben haben, rechtlich einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte ████ hier insoweit ausschließlich Gefälligkeitsanträge eingereicht hat. Im Fall 20 Firma ██████ (UA S. 20) hat die Strafkammer die Höhe der an ██████████ Unrecht gezahlten Provisionsvorschüsse nicht genau festgestellt. Vielmehr ist nur sein Gesamtdebetsaldo bei der Firma für Februar 1965 angegeben. Dass es sich dabei nur um bezahlte Provisionsvorschüsse handelt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es können sich darunter auch Kosten und andere Beträge befinden, die nicht unmittelbare Folge der Vermögensverfügung der betreffenden Firma auf Grund der Täuschung waren und daher keinen Betrugsschaden im Sinne des § 263 StGB darstellen. Der mittelbare Schaden, der z.B. durch Unkosten für Porto, Telefon, Rechtsverfolgung usw. entsteht, ist keine Vermögensminderung im Sinne des § 263 StGB. Der Schaden muss vielmehr unmittelbare Folge der Vermögensverfügung sein und dem erstrebten Vermögensvorteil entsprechen (vgl. RGSt 16, 1, 3; BGHSt 6, 115; BGH Urt. vom 18.9.1952 – 3 StR 239/52 und Urt. vom 25.11.1952 – 2 StR 483/52).

Angesichts der Zahl der stornierten Aufträge, des Preises der „verkauften“ Geräte und der Gesamthöhe des Debetsaldos kann letzterer im Wesentlichen sich jedoch nur aus Provisionsvorschüssen herleiten. Die geringe verbleibende Unklarheit gefährdet den Schuld- und Strafausspruch nicht, zumal da der durch die Mitangeklagten angerichtete Schaden nicht berücksichtigt worden ist.

Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.

Baldus Kirchhof Bundesrichter Henning ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Justizangestellter WiedmannMüller
BaldusBaumgarten
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