Treffer
BGH Urteil

Revision: Prüfung des Mundraubs (§370 Abs.1 Nr.5 StGB) bei Obstsekt und Schokolade

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 206/60
Datum
25.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen mehrfachen Diebstahls. Zentral war die Frage, ob Wegnahmen (sechs Flaschen Obstsekt, fünf Tafeln Schokolade) als Mundraub (§370 Abs.1 Nr.5 StGB) zu qualifizieren sind. Der BGH gab der Revision teilweise statt, hob die Verurteilungen in den betreffenden Fällen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da das Urteil die Voraussetzungen des Mundraubs nicht ausreichend erörtert hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage, ob eine Wegnahme als Mundraub (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) vorliegt, ist vom Tatgericht im Urteil zu prüfen und bei Verneinung hinreichend unter Berücksichtigung der Merkmale 'alsbaldiger Verbrauch' und 'geringe Menge' bzw. 'von unbedeutendem Wert' zu begründen.

2

Die gemeinsame Wegnahme mehrerer Gegenstände durch mehrere Täter schließt grundsätzlich nicht aus, dass die Sache zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist; auch gemeinsamer Konsum oder unentgeltliches Überlassen kann Mundraub begründen.

3

Das Unterlassen der Erörterung maßgeblicher gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Verbrauchsgüterentwendung) stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur Nachprüfung rechtfertigen kann.

4

Eine nach § 357 StPO gebotene Aufhebung wegen solcher Mängel erstreckt sich auf Mitverurteilte, die keine Revision eingelegt haben, soweit sie von den Mängeln betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 21. Oktober 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Dekorateurlehrling Winfried B. C. ███ aus ███████, geboren am ████ in ██, ██, Kreis █████, ██████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. ███████████ Bundesrichter Dr. Menges als ████████, Oberstaatsanwalt █████████ als ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) im Falle der Verurteilung des ███████████ wegen eines einfachen Diebstahls im Falle ████ und K. O. S., und zwar auch, soweit der ████████ ██ deswegen verurteilt worden ist,

b) im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Falle Fr. C., und zwar auch, soweit die Mittäter ███ und I. C. deswegen verurteilt worden sind,

c) im gesamten Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer sowie die Mitverurteilten T. C. und I. C.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vollendeten schweren Diebstahls in einem Falle, wegen vollendeten einfachen Diebstahls in fünf Fällen – davon in einem Falle fortgesetzt – und wegen versuchten einfachen Diebstahls in einem Falle unter Einbeziehung der am 17. November 1958 und am 5. Februar 1959 gegen ihn erkannten Strafen zu Jugendstrafe von zehn bzw. zwölf Monaten zu der Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte ohne nähere Ausführungen im Einzelnen die allgemeine Sachrüge. Damit hat er teilweise Erfolg.

a) Bei der Annahme eines gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls zum Nachteil des Geschädigten Fr. C. hat die Strafkammer geprüft, ob die Wegnahme der sechs Flaschen Obstsekt aus dem Weinkeller durch die drei Täter als Mundraub im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB anzusehen sei. Sie hat diese Frage verneint, weil es sich nach ihrer Auffassung bei dem gestohlenen Gut nicht mehr um eine „geringe Menge“ gehandelt hat; der entwendete Wein sei auch nicht zum „alsbaldigen“ Verbrauch bestimmt gewesen, weil es mengenmäßig mehr gewesen sei, als von den Jugendlichen alsbald hätte verzehrt werden können.

Das Urteil lässt indes Zweifel bestehen, ob die Strafkammer alle Gesichtspunkte des Gesetzes bei Verneinung des Mundraubs ausreichend gewürdigt hat. Die Entwendung „zum alsbaldigen Verbrauch“ liegt zwar dann nicht vor, wenn der Wein bei mehreren Mahlzeiten erst nach und nach verzehrt werden sollte (vgl. dazu BGH bei Dallinger in MDR 1957, S. 15). Warum aber die drei Täter zusammen nicht sechs Flaschen Obstsekt alsbald hätten austrinken können, ist nicht ersichtlich. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass sie den Wein anschließend gemeinsam mit noch anderen zusammen trinken wollten. Auch eine Absicht, den Wein sonstwie alsbald anderen zum Verbrauch unentgeltlich zu überlassen, hätte nicht gehindert, in der Entwendung des Weines eine solche zum alsbaldigen Verbrauch zu sehen; denn das Gesetz verlangt nicht Eigenverbrauch (vgl. dazu RGSt 13, 371; 47, 247, siehe auch OLG Hamburg in NJW 1955, 396 Nr. 21).

Weiter hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, dass § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht allein darauf abstellt, ob es sich um entwendetes Gut „in geringer Menge“ handelt. Vielmehr ist die Voraussetzung des Gesetzes auch dann erfüllt, wenn ohne Rücksicht auf die Menge des entwendeten Gutes Sachen „von unbedeutendem Wert“ in Frage stehen. Eine Erörterung darüber fehlt im Urteil (vgl. dazu u. a. BGHSt 5, 263, 269; 6, 41, 43; BGH GA 1957, 174; MDR 1957, 15).

Angesichts der hiernach in verschiedener Hinsicht unzureichenden Begründung des Urteils gibt die rechtliche Würdigung des Einbruchs in den Weinkeller als eines vollendeten schweren Diebstahls zu rechtlichen Bedenken Anlass (vgl. dazu BGH NJW 1958, 1243).

b) Solche Bedenken bestehen im vermehrten Maße gegenüber der rechtlichen Würdigung der Straftat, die durch die Wegnahme von fünf Tafeln Schokolade von dem Angeklagten in einem Selbstbedienungsgeschäft der Firma ████ und F. I. C. in ███████ am ███ zusammen mit dem Mitverurteilten ███ begangen worden ist. Hier hat die Strafkammer ohne jegliche Prüfung der Frage eines Mundraubs (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) die Täter eines einfachen Diebstahls schuldig befunden. Bei dem festgestellten Sachverhalt drängte sich jedoch die Prüfung der Frage einer Verbrauchsgüterentwendung so sehr auf, dass das Unterlassen einer Erörterung hierüber einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt. Dieser Mangel führt insoweit ebenfalls zu seiner Aufhebung.

Im Übrigen lässt das Urteil bei Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.

Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen der vorbezeichneten Mängel in dem gebotenen Umfange auf die mitverurteilten Mittäter zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben.

BuschBaldusSchalscha
ScharpenseelMengesDr.
Revision: Prüfung des Mundraubs (§370 Abs.1 Nr.5 StGB) bei Obstsekt und Schokolade — Themis