Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Sachverständigenprüfung bei jugendlichem Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 206/57
Datum
27.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Verführung eines 18‑jährigen verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Glaubwürdigkeit des deutlich vom Normalbild eines Jugendlichen abweichenden Zeugen nicht durch einen Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO überprüfen ließ. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter verfügt grundsätzlich über die zur Beurteilung von Zeugenaussagen notwendige Menschenkenntnis; diese Vermutung ist jedoch widerlegbar, wenn ein Zeuge in intellektueller, seelischer oder sittlicher Hinsicht auffällige, vom Normalbild abweichende Züge aufweist.

2

Bei einem entscheidungserheblichen jugendlichen Zeugen, dessen Glaubwürdigkeit nicht zuverlässig aus richterlicher Sachkunde erschlossen werden kann, hat das Gericht von Amts wegen einen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsprüfung heranzuziehen (vgl. § 244 Abs. 2 StPO).

3

Die Unterlassung der erforderlichen sachverständigen Nachprüfung der Zeugenaussage stellt einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht dar und begründet die Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf dieser Aussage beruht.

4

Zur Begründung eines Verführungsdelikts ist festzustellen, dass der Täter den inneren Widerstand des Jugendlichen überwunden hat und sich dessen Widerstand bewusst war; frühere sexuelle Betätigung des Jugendlichen begründet dies nicht automatisch und bedarf besonderer Prüfung.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 27. November 1956

Rubrum

in der Strafsache gegen den Gärtner Werner ███ aus ████, geboren am ██ 1929 in ███, wegen schwerer Unzucht mit einem Knaben

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen fortgesetzter Verführung des damals 18-jährigen Horst ██ zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Die Rüge ist begründet.

Das angefochtene Urteil beruht auf der Aussage des Horst ██, dessen Glaubwürdigkeit das Landgericht trotz verschiedener Bedenken aus eigener Sachkunde für dargetan ansieht. Der Verteidiger macht geltend, die Strafkammer habe bei der besonderen Lage des Falles von Amts wegen einen Sachverständigen zur Nachprüfung der Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen heranziehen müssen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung BGHSt 3, 52 sich dazu geäußert, wann der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen, insbesondere bei Sittlichkeitsverbrechen, des Fachwissens eines Sachverständigen bedarf. Er ist dabei davon ausgegangen, dass grundsätzlich der Richter über das Maß an Menschenkenntnis und an Fähigkeit, Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, verfügen muss, von dem die Befähigung zum Richteramt notwendig und wesentlich abhängt. Das gilt insbesondere für die Mitglieder von Jugend- und Jugendschutzkammern, soweit es sich um die Beurteilung von Aussagen Jugendlicher handelt. Dennoch wird das selbst von den Richtern der Jugendkammern zu fordernde Maß jugendpsychologischer Kenntnisse zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit solcher jugendlicher Zeugen nicht ausreichen, die besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweisen. Um einen solchen Jugendlichen handelt es sich bei Horst ██.

Wie die Strafkammer festgestellt hat, hat er besonders schwer unter dem Krieg gelitten, ist ohne Eltern und in der Ungewissheit, ob seine Eltern noch leben, aufgewachsen, war im Waisenhaus und drei verschiedenen Kinderheimen untergebracht und konnte mit dem häufigen Umgebungswechsel nicht fertig werden. Wenn auch nicht dumm, so musste er doch die Hilfsschule besuchen und diese in der 4. Hilfsschulklasse verlassen; „in misstrauischer Abwehr gegen seine Umgebung“, also seelisch, verkümmerte er; auch verstandesmäßig ist er offenbar auf niedriger Stufe stehengeblieben, da es seinem Lehrmeister, Bäckermeister [REDACTED], nicht gelang, ihn das für einen Bäcker notwendige Rechnen zu lehren. In sittlicher Beziehung war er schon vor der Bekanntschaft mit dem Angeklagten insofern gefährdet, als er darauf verfallen war, mit anderen Jungen wechselseitig zu onanieren.

Horst ██ weicht also in intellektueller, seelischer und sittlicher Beziehung entschieden vom Normalbild eines 18-jährigen jungen Mannes ab. Unter diesen Umständen musste sich dem Gericht die Notwendigkeit aufdrängen, die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen, von dessen Aussage die Verurteilung eines bis dahin unbestraften und arbeitsamen jungen Mannes abhing, durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die Unterlassung dieser Nachprüfung ist ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, auf dem das Urteil beruhen kann, der also zur Aufhebung des Urteils führt.

Sollte die neue Verhandlung zu dem gleichen Ergebnis hinsichtlich des Sachverhalts führen wie die frühere Hauptverhandlung, so wird die Kammer, obwohl die Revision in dieser Richtung keine Rüge erhoben hat, sorgfältig prüfen müssen, ob der Angeklagte den Horst ██ verführt hat, d. h. ob er einen inneren Widerstand des Jugendlichen überwunden hat und ob er sich dessen bewusst gewesen ist. Es bedarf der Feststellung, ob der Angeklagte, dem bekannt war, dass der Junge bereits mit anderen wechselseitige Onanie getrieben hatte, sich bewusst war, Horst ██ sei ernsthaft abgeneigt, mit ihm dieselben Handlungen vorzunehmen; dass der Angeklagte sich die Zuneigung des Horst ██ durch Eingehen auf seine Briefmarken- und Autoliebhaberei zu verschaffen suchte, braucht nicht notwendig den Tatbestand der Verführung zu erfüllen. Besonders sorgfältiger Prüfung bedarf der Verführungstatbestand für die der ersten Unzuchtshandlung folgenden Fälle, da es immerhin möglich ist, dass Horst ██ nunmehr dem Treiben nicht mehr abgeneigt war. Sollte eine Verführung nicht festzustellen sein, so käme eine Bestrafung nur aus § 175 StGB in Frage; falls Verführung nur im ersten Fall, nicht aber in den folgenden Fällen angenommen wird, würde das für den Schuldumfang von Bedeutung sein, obwohl bei Annahme einer fortgesetzten Handlung die späteren Vergehen nach § 175 StGB im Verbrechen nach § 175a StGB aufgehoben würden.

Schließlich wird bei der Strafzumessung zu prüfen sein, ob „lediglich“ die bisherige Unbestraftheit zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht fällt, oder beispielsweise auch die Tatsache, dass der Angeklagte sich an einem Jugendlichen vergangen hat, von dem er wusste, dass er sich in gleicher Weise bereits betätigt hatte.

Der Senat hat von der Befugnis, die Sache an ein benachbartes Gericht zu verweisen, Gebrauch gemacht.

Bundesrichter Scharpenseel Dr. Dotterweich Dr. Menges Dr. Schalscha

Bundesrichter Prof. Dr. Busch befindet sich im Krankenhaus und ist deshalb verhindert zu unterschreiben.

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