Treffer
BGH Urteil

Revision zu § 252 StGB: 'auf frischer Tat betroffen' bei Wahrnehmung in Nähe und alsbald

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 206/56
Datum
08.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision eines Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls und bestätigte die Anwendung des § 252 StGB. Er stellte fest, dass ein Dieb als „auf frischer Tat betroffen“ gelten kann, wenn er in der Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird. Die Strafaussprechung wurde jedoch insoweit aufgehoben, als § 79 StGB nicht beachtet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollendung des Diebstahls ist Voraussetzung für die Anwendung des § 252 StGB.

2

Als 'auf frischer Tat betroffen' genügt, dass der Täter von der betreffenden Person noch in der Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird; maßgeblich ist ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang.

3

Der Wortlaut und der Zweck des § 252 StGB rechtfertigen die Anwendung auch auf Fälle der Nacheile, in denen der Täter zur Erhaltung des Entwendeten Gewalt anwendet.

4

Bei der Gesamtstrafenbildung sind bereits rechtskräftig verhängte Einzelstrafen nach § 79 StGB zu berücksichtigen; wird dies unterlassen, ist die Strafaussprechung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 22. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Metzger Karl B., geboren am ███, ohnes festen Wohnsitz, in Strafhaft,

2. den kaufmännischen Angestellten Heinz Peter ████, dort geboren am ████, in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Rückfalldiebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Verner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt █████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB § 252

Der Dieb wird auch dann noch „auf frischer Tat betroffen“, wenn er in der Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird.

Aktenzeichen 2 StR 206/56

Urteil des BGH vom 8. Juni 1956 (LG Bonn)

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. November 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 23. November 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das genannte Urteil im Gesamtstrafenaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat zu Zuchthausstrafen verurteilt: den Angeklagten B. wegen einfachen Rückfalldiebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls und wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen, den Angeklagten █████ wegen versuchten gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls.

Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die nachträgliche Erklärung des Verteidigers des Angeklagten █████████, dass sich die Revision nicht „auf den Diebstahl eines Opel-Kapitäne in Neuwied“ beziehe, ist unwirksam, da keine Vollmacht des Verteidigers zu einem solchen teilweisen Rechtsmittelverzicht vorlag.

Was die Revision des Angeklagten ██████████ sachlichrechtlich gegen seine Verurteilung wegen der Diebstähle von vier Personenkraftwagen zum Nachteil der Eigentümer Dr. D., ███████, █████ und Dausführe, M., richtet, ist nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters gerichtet und daher unzulässig. Seine Sachrüge hat aber auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Anwendung des § 252 StGB im Fall B. (J. ███) wendet. Beide Angeklagten waren durch Übersteigen einer Mauer auf das Grundstück des Lebensmittelhändlers J. in O. ███ gelangt, hatten die Tür zum Ladenraum aufgebrochen und aus diesem und einem Nebenraum Rohkaffee und Tabakwaren im Gesamtwert von etwa 6.700 DM gestohlen.

Dieses Diebesgut brachten sie zusammen in mehreren Gängen zu einem Personenkraftwagen, den sie in der Nähe des J.’schen Anwesens, in der B.-Straße kurz vor der Einmündung der P.-Straße, abgestellt hatten. Um dorthin zu gelangen, mussten sie vom ███████████ Hof aus wieder die Mauer überklettern, auf einem Nachbargrundstück einen Privatweg bis zur P.-Straße benutzen und auf dieser bis zu ihrer Einmündung in die B.-Straße gehen. Während der Angeklagte B. und sein Mittäter diese Tat ausführten, d. h. während des Fortschaffens ihrer Beute zum Kraftwagen, fanden der Schlosser T. und der Schneider I. ein in dieser Gegend kurz vorher abhandengekommenes Fahrrad. Als sie sich, die ██ ███████ entlanggehend, der B.-Straße näherten, standen die beiden Angeklagten an der Ecke in der Nähe des Kraftwagens. Einer von ihnen schoss in die Richtung der beiden Männer, als diese auf seine mehrfache Aufforderung nicht stehenblieben. Als sie sich auch dann noch weiter näherten, rief K. dem ███████████ zu: „Halt drauf, et is ejal!“. Daraufhin gab B. mindestens zwei weitere Schüsse ab, die nicht weit von den beiden Männern einschlugen. Danach sprang er in den schon von ██████████████ besetzten Kraftwagen, der dann mit abgeschaltetem Licht abfuhr.

Die Revision meint, § 252 StGB könne auf diesen Sachverhalt nicht angewendet werden; im Zeitpunkt der Gewaltanwendung sei der Diebstahl schon vollendet gewesen; die Täter seien nicht auf frischer Tat betroffen, sondern verfolgt worden; das Schießen stelle also eine neue selbständige Handlung B.’s dar, für die er höchstens wegen Nötigung bestraft werden könne.

Das ist nicht richtig.

Da T. und I. von dem Einbruchsdiebstahl bei ███████ nichts wussten, hat die Strafkammer nur den Versuch eines Verbrechens nach § 252 StGB in Betracht gezogen und hierzu festgestellt, dass B. in dem Glauben, auf frischer Tat betroffen zu sein, gegen eine Person Gewalt verübt hat, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dabei hat sie das Tatbestandsmerkmal des „Betroffenseins auf frischer Tat“ nicht verkannt.

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Vollendung des Diebstahls gerade Voraussetzung für die Anwendung des § 252 StGB (RGSt 73, 343, 346). Im Übrigen ist es in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob das Merkmal des „Betroffenseins auf frischer Tat“ nur erfüllt ist, wenn der Dieb schon unmittelbar am Tatort wahrgenommen worden ist, oder ob es genügt, wenn er erst während der Nacheile aufgespürt wird (vgl. 1 StR 134/51 vom 17. April 1951 und OLG Celle in HESt 1, 12).

§ 252 StGB verwendet den Begriff des Tatorts nicht, sondern spricht nur vom Betroffensein „auf frischer Tat“. Es besteht also kein Anlass, die Anwendung der Vorschrift auf den Fall zu beschränken, dass der Dieb schon unmittelbar am Tatort, beispielsweise auf dem Gelände des betroffenen Eigentümers, wahrgenommen wird. Andererseits bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Dieb noch so lange auf frischer Tat betroffen werden kann, bis er den gesicherten Besitz erreicht hat (so OLG Celle a. a. O.). Jedenfalls genügt es für die Anwendung des § 252 StGB, dass die Person, gegen die der Dieb seinen Besitz durch Gewalt oder Drohungen verteidigt, ihn noch in der Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen hat, wenn also bei der Wahrnehmung noch ein sowohl örtlicher wie zeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben ist. Diese Auslegung ist nicht nur zweifelsfrei mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar, sie ist auch durch den Zweck der Vorschrift geboten. Der Täter soll deshalb wie ein Räuber bestraft werden, weil die Annahme nahe liegt, dass derjenige, der zur Erhaltung des eben Entwendeten in bestimmter Weise gewalttätig wird, ebenso gehandelt hätte, wenn er während der Wegnahme ertappt worden wäre (vgl. RGSt 73, 343, 345). Diese Erwägung führt folgerichtig dazu, die Anwendung des § 252 nicht auf den Fall zu beschränken, dass der Täter unmittelbar am Tatort wahrgenommen wird. Die hier vertretene Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem ähnlichen Tatbestand des früheren § 214 StGB (Totschlag bei Unternehmung einer strafbaren Handlung; vgl. RGSt 58, 226; 59, 503; 60, 67). Darüber, wann bei der Wahrnehmung noch ein enger sowohl zeitlicher wie örtlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben ist, lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen; es kommt wesentlich auf die Gestaltung des Einzelfalls an. Hier wurden die Angeklagten betroffen, als sie gerade erst nach mehreren Gängen den letzten Teil der Beute zum Wagen geschafft hatten. Zweifellos war ihr Gewahrsam an der Beute noch nicht gesichert. Sie nahmen das auch nicht an, sondern glaubten gerade, auf frischer Tat betroffen zu sein. Jedenfalls bestand noch ein so enger Zusammenhang mit der Tat, dass die Anwendung des § 252 StGB keinen Bedenken begegnet.

Die Strafkammer hat nur ein versuchtes Verbrechen nach § 252 angenommen, weil die Angeklagten irrigerweise glaubten, sie seien als Diebe entdeckt worden und würden verfolgt. Ob nicht wegen eines vollendeten Verbrechens hätte bestraft werden müssen, weil es nach dem Tatbestand nur auf die Absicht ankommt, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (vgl. RGSt 59, 50 für den ähnlichen Tatbestand des früheren § 214 StGB), kann dahingestellt bleiben. Die Annahme der Strafkammer beschwert den Angeklagten nicht. Dasselbe gilt für die Frage, ob nicht allgemein, jedenfalls aber für den Fall des bloßen Versuchs nach § 252 StGB, unter dem Gesichtspunkt tateinheitlichen Zusammentreffens zugleich nach § 244 StGB hätte bestraft werden müssen.

Auch sonst lässt das Urteil weder im Schuldspruch noch bei der Bemessung der Einzelstrafen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.

Dagegen verletzt der Strafaussprach die Vorschrift des § 79 StGB. Die hier in Betracht kommenden Straftaten hat der Angeklagte in der Zeit vom 13. April bis zum 28. Mai 1955 begangen. Sie hätten also schon mit abgeurteilt werden können, als der Angeklagte vom Schöffengericht in Köln am 6. August 1955 wegen mehrerer weiterer Diebstähle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Auf Grund dieses rechtskräftigen Urteils befand sich der Angeklagte am 22. November 1955 in Strafhaft. Daher musste die Strafkammer in die Gesamtstrafe nicht nur die jetzt verhängten Einzelstrafen, sondern auch die Einzelstrafen des Urteils vom 6. August 1955 einbeziehen. Damit dies nachgeholt wird, ist der Gesamtstrafenaussprach aufzuheben.

Der Angeklagte █████ hat seine Sachrüge nicht näher begründet. Ihrerwegen wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten B. verwiesen. Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten dieses Angeklagten.

WernerBaldusDr. Schalscha
Dr. DotterweichHoepner
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