Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht und Missbrauchs eines Abhängigkeitsverhältnisses bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 206/52
- Datum
- 29.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer Geburtsurkunde in der Hauptverhandlung und ihre Aufnahme in die Sitzungsniederschrift erfüllt die Anforderungen an die Feststellung des Alters nach § 249 StPO.
Werden personenbezogene Angaben im Urteil wiedergegeben, ohne dass sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren, kann hierin ein Verstoß gegen § 261 StPO liegen; dieser führt jedoch nur dann zur Aufhebung, wenn die Rechtsverletzung nach § 337 StPO ursächlich für das Urteil ist.
Fehlt ein über alle Einzelhandlungen hinweg gerichteter Gesamtvorsatz, sind aufeinanderfolgende unzüchtige Handlungen als selbständige Straftaten zu werten und nicht als ein Fortsetzungsdelikt.
Bei der Strafzumessung genügt es, wenn sich aus den Urteilsfeststellungen mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass das Gericht die Möglichkeit einer Milderung nach § 51 Abs. 2 StGB geprüft und berücksichtigt hat; das ausdrückliche Zitieren der Norm ist dafür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 21. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. ███ avs BC, den früheren Studienrat Karl Paul K., ██, geboren am █████ in ██████, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. September 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war Studienrat an einer höheren Schule und Leiter des angegliederten Internats. Er nahm an Schülern dieser Anstalt unzüchtige Handlungen (Griffe an den Geschlechtsteil und Reiben daran) vor. Die Jugendschutzkammer hat deshalb den Angeklagten wegen Unzucht unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 174 Nr. 1 StGB) in fünf Fällen, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit § 175a Nr. 3, in einem Falle in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 175, in zwei Fällen je in Tateinheit mit § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I.
Die in der Hauptverhandlung noch aufrechterhaltene Verfahrensrüge ist erfolglos.
§ 249 StPO ist nicht verletzt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Geburtstag des Schülers ███████ durch Verlesen der Geburtsurkunde Bl. 69 d. A. festgestellt, also der Vorschrift des § 249 StPO genügt worden. Im Falle ███ ist auch tateinheitlich ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen worden. Nur insoweit bedurfte es einer genaueren Feststellung der Geburtszeit zur Ermittlung des Alters des Opfers zur Tatzeit, nicht aber in den übrigen Fällen. Die Urteilsfeststellungen über das Geburtsdatum des ██ und █ können auf Grund der Aussagen dieser Zeugen zur Sache, falls sie, wie die Revision behauptet, zur Person nur ihr Lebensalter angegeben haben sollten, oder auf Grund sonstiger Beweise getroffen sein. Wenn, wie die Revision auch verstanden werden kann, das Geburtsdatum dieser Personen überhaupt nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen und trotzdem im Urteil, etwa auf Grund der Akten, festgestellt worden wäre, so würde hierin allerdings ein Verstoß gegen § 261 StPO liegen; das Urteil könnte aber nicht auf dieser Rechtsverletzung beruhen, § 337 StPO.
II.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils gibt zu keinen Bedenken Anlass, insbesondere ist auch die innere Tatseite ausreichend festgestellt. Im Falle ██████ ist die Annahme zweier nacheinander begangener Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 175a Nr. 3 statt eines fortgesetzten Verbrechens in diesem Sinne nach den tatsächlichen Feststellungen rechtlich einwandfrei begründet, da ein alle Einzelhandlungen umfassender Gesamtvorsatz nicht vorlag.
Die Revision beanstandet noch die Strafzumessung.
Die Jugendschutzkammer hat in den Fällen ██████, ████████████ und █ die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht. Die Revision meint, dessen ungeachtet habe das Gericht von der Möglichkeit, die Strafe nach den Vorschriften über den Versuch zu mildern, keinen Gebrauch gemacht und auch im Urteil zur Milderungsfrage unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB keine Stellung genommen. Hieran ist nur richtig, dass die Strafkammer bei Erörterung der Strafzumessungsgründe nicht nochmals ausdrücklich § 51 Abs. 2 unter den Milderungsgesichtspunkten anführt; unmittelbar voraus geht jedoch die entgegen dem Gutachten eines Sachverständigen in eingehender Begründung getroffene Feststellung, dass in diesen drei Fällen wegen Alkoholgenusses infolge Bewusstseinstrübung die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich gemindert war. Dem Urteilszusammenhang ist so mit Sicherheit zu entnehmen, dass das Gericht bei der Strafschöpfung in diesen drei Fällen die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB nicht übersehen hat. Die weiteren Angriffe der Revision auf die Strafzumessung beziehen sich auf den ausschließlich dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessensbereich; ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.
Die Revision ist daher ohne Erfolg.
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig | Dr. Arndt | |||
| Dr. Sauer | Dr. Ortlieb |