Revision: Teilaufhebung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mordverurteilungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 206/51
- Datum
- 18.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt die gerichtliche Zuständigkeit wegen der Aufhebung einer für die Verurteilung maßgeblichen Verfügung der Militärregierung, entfällt die Grundlage für eine Verurteilung nach dieser Vorschrift.
Auf die zur Zeit der Tat geltende Fassung eines Straftatbestands ist abzustellen; eine Verurteilung nach § 49a setzt die in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung voraus.
Eine Aufforderung zur Tötung kann den Anfang der Ausführungshandlung darstellen und damit, je nach konkreter Tatgestaltung, als Versuch des Totschlags oder Mordes strafbar sein.
Ein Antrag des Angeklagten auf Ermittlung bestimmter Personen ist als Beweisermittlungsanregung nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandeln; das Gericht ist nicht verpflichtet, jeden solchen Antrag ohne konkreten Anlass durchzuführen.
Bei teilweiser Aufhebung eines Urteils ist die Sache zur neuen Entscheidung über Schuld und Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese Einzelstrafen festsetzt und aus ihnen eine Gesamtstrafe bildet.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 2. November 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Jeusmeister Emil ███ in ██ █████████, ehemals ██████████████, geboren am █████ 1889 in ███████, Cc. kr. ███, 2.2., in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sever, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ████████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird I. das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 2. November 1950 1.) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Menschenlichkeitsverbrechens wegfällt, 2.) insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen Aufforderung zum Mord (§ 49a StGB) in einem Falle (§ III 13 der Gründe) verurteilt worden ist, dahin richtiggestellt, dass der Angeklagte wegen der Fälle, in denen er als nicht überführt erachtet wird (E VIII der Gründe des angefochtenen Urteils), freigesprochen ist, das zu I bezeichnete Urteil II. 1.) aufrechterhalten, soweit der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden ist, und soweit ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt worden sind (§ IX 2 der Gründe des angefochtenen Urteils), 2.) im Schuldspruch aufrechterhalten, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist a) wegen 32 gefährlicher Körperverletzungen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§ IX der Gründe), b) wegen einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einer Freiheitsberaubung mit gleich fahrlässiger Tötung oder Todeserfolg und zu (§ IX 5 der Gründe), III. Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen 1.) zu 2. zur neuen Verhandlung über die Schuldund Straffrage, 2.) zur Verhandlung und Entscheidung über die Straffrage zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels. IV. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit in einem Falle mit Mord, in einem weiteren Falle mit Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens (§ 49a StGB), in Tateinheit in 33 Fällen mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, davon in einem Fall mit Freiheitsberaubung mit Todeserfolg und in diesem zugleich mit fahrlässiger Tötung zu lebenslanglichem Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Der Angeklagte hat Revision eingelegt und hat sie zu Protokoll der zuständigen Geschäftsstelle begründet. Er erhebt Verfahrensbeschwerde und die allgemeine unausgeführte Sachbeschwerde.
I. Verfahrensrüge
Der Angeklagte behauptet die Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht; er begründet dies damit, dass die Straftaten 17 Jahre zurücklagen und dass das Erinnerungsvermögen der Zeugen nach so langer Zeit geschwächt sei. Das Schwurgericht sei deshalb u. a. verpflichtet gewesen, diejenigen Ermittlungen anzustellen, die sein Verteidiger beantragt habe. Dieser — hilfsweise gestellte Antrag ging dahin (Bd. IX, Bl. 14), „Arbeiter oder Angehörige des staatlichen Kulturemts zu ermitteln, die an der Stelle gearbeitet haben, wo Bac_erschossen wurde, und diese Zeugen darüber zu hören, dass der Angeklagte bei der Erschießung nicht zugegen gewesen sei“.
Der Antrag bezieht sich auf die Erschießung des Juden Isaak ████ im Lager V Neusustrum (dessen Leiter der Angeklagte damals war). Diese Erschießung wird unter C IV in dem angefochtenen Urteil näher geschildert (§ 20-25 der Urt.-Abschr.) und unter E III (§ 26-28) rechtlich gewürdigt.
Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte Mittäter an dieser Erschießung war. Den erwähnten Antrag behandelt das Schwurgericht als Ermittlungsantrag des § 244 Abs. 2. Richtig ist die Auffassung des Schwurgerichts, dass es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern nur um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Die Anregung wird mit der Begründung abgelehnt, dass am Tatort keine Leute des Kulturamts zugegen gewesen seien. Darin liegt kein Rechtsirrtum. Auch der sonst vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt gab keinen Anlass, jener Anregung nachzugehen oder andere Ermittlungen vorzunehmen.
Was der Angeklagte unter A-C seiner Begründung ausführt, ist ausschließlich tatsächlicher Art und daher unzulässig.
II. Sachbeschwerde.
Auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde ist das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft worden. Dabei hat sich folgendes ergeben:
1.) Nachdem die brit. MilReg die VO Nr. 47 aufgehoben hat, fehlt den deutschen Gerichten für eine Verurteilung nach dem KRG Nr. 10 die Gerichtsbarkeit. Die Verurteilung, die das Schwurgericht hierzu ausgesprochen hat, hatte also wegzufallen, s. I 1 des Urteilsspruchs des Revisionsgerichts.
2.) Da die Verurteilung wegen Menschenlichkeitsverbrechens weggefallen ist, ist die — bisher mit Recht unterbliebene — Freisprechung zu den unter E VIII bezeichneten Fällen nachzuholen (s. I 3 des Urteilsspruchs des Revisionsgerichts).
3.) Aufzuheben war das Urteil ferner, soweit der Angeklagte wegen Aufforderung zum Mord im Falle NCD verurteilt worden ist (§ III 13, E IV, IX 3 der Gründe des ersten Urteils).
In diesem Fall ist zunächst die verfahrensrechtliche Lage zu klären. In der Anklageschrift vom 1. Mai 1950 (Gd. II, Bl. 2 ff.) wird auf S. 2/10 nur von der Aufforderung zur Tötung eines Häftlings RK gesprochen, ein Häftling WC wird dagegen nicht erwähnt. Ro ist auch in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden (Bd. IV, Bl. 2 R des ersten Urteils befasst sich mit ihm unter B III 4 5/6). Ob hier etwa eine Namensverwechslung vorliegt, lässt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht ersehen. ███ ist zwar als Zeuge vernommen worden (Bd. IV, Bl. 10 R), die Staatsanwaltschaft hat aber zum Fall WC weder eine Nachtragsanklage erhoben noch hat sie zum Fall Repp oder zum Fall Nohl in ihrem Schlussvortrag einen Antrag aus § 49a StGB gestellt (Bd. IV, Bl. 15). Sie wird deshalb die Erhebung einer solchen Nachtragsanklage erwägen müssen, wenn sie die Aburteilung dieses Falles erwirken will.
In sachlichrechtlicher Beziehung ist darauf hinzuweisen, dass die vom Schwurgericht ausgesprochene Verurteilung aus § 49a nF rechtlich fehlerhaft ist, weil zur Zeit der Tat (1943) der § 49a noch in der alten Fassung galt. Dessen Tatbestand ist aber nach den erschöpfenden Feststellungen nicht gegeben, weil der Angeklagte die Aufforderung zur Tötung nicht an die Gewährung von Vorteilen knüpfte (§ 49a Abs. 3 aF). Dagegen wäre zu prüfen, ob der Angeklagte sich durch die Aufforderung zur Tötung NCDs eines versuchten Totschlags oder eines versuchten Mordes schuldig gemacht hat (§§ 211, 212, 43 StGB). Durch die Worte „Lasst ihn fliehen“ forderte der Angeklagte die SS-Leute auf, den NCD zu einer Handlung zu veranlassen, die nach den bekannten verbrecherischen Gebrauchen der Mannschaften den sicheren Tod NCDs zur Folge gehabt hätte (Urt.-Abschr. § 29). Bei dieser tatsächlichen Lage war die Aufforderung der Anfang der Ausführungshandlung für die Tötung, die der Angeklagte bezweckte. Nach den bisherigen Feststellungen (E IV) könnte es sich um versuchten Mord handeln.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum gezeigt:
4.) Er wird namentlich dadurch nicht beschwert, dass das Schwurgericht in den Fällen E Abs. 2 — Misshandlung zahlreicher Häftlinge bei den 3 Transporten (§ 20) — 3 „Sammelstraftaten“ angenommen hat, statt so viele selbständige Einzeltaten wie Häftlinge betroffen worden sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich der Begriff einer solchen Sammelstraftat nach dem heutigen deutschen Strafrecht begründen lässt (vgl. EGSt 1, 219, 221). Zu diesen 3 zusammengefassten Taten konnte daher das Urteil im Schuldspruch bestätigt werden (vgl. II 2 a des Urteilsspruchs des Revisionsgerichts, wo diese 3 Tatbestände in den 32 Fällen enthalten sind).
5.) Aufrecht zu erhalten war die erste Entscheidung, weil sie rechtlich richtig ist, ferner a) im Schuld- und Strafaussprach, soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist (vgl. II 1 des Urteilsspruchs des Revisionsgerichts), b) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen 30 weiterer gefährlicher Körperverletzungen, in 29 Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und zugleich fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist (vgl. IX 4, 5 der Gründe des ersten Urteils; II 2 a und b des Urteilsspruchs des Revisionsgerichts).
6.) Die Aufgabe des Schwurgerichts besteht demnach darin: a) zum Fall NCD — s. oben 3 — die erforderlichen Feststellungen zu treffen, b) für die 33 gefährlichen Körperverletzungen — s. oben und b — Einzelstrafen festzusetzen und aus allen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden, c) über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Der Entscheidung zu a) und b) steht weder der § 358 Abs. 2 StPO (vgl. RG Rspr. 9, 449) noch der § 260 Abs. 4 StPO entgegen, — diese Bestimmung deshalb nicht, weil sie nur für den Fall gilt, dass wegen aller Taten ein Urteilsspruch ergeht, nicht aber für den hier gegebenen Fall, dass zwei Urteilssprüche, ein solcher des Revisionsgerichts und ein solcher des Landgerichts, ergehen.
Sauer Dr. Dotterweich Dr. Kirchner Dr. Ludwig zugleich für den Senatspräsidenten Dr. Noericke, der durch Ortsabwesenheit am Unterschreiben verhindert ist.