Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (Alkohol/Übermüdung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 20/64
Datum
19.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Erschleichens des außerehelichen Beischlafs. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die gutachtliche Bewertung zur Zurechnungsfähigkeit nicht hinreichend darlegte und mögliche Einflussfaktoren (Alkoholeinfluss, Übermüdung, Lebensumstände) unzureichend prüfte. Die Sache wurde zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil, das die Zurechnungsfähigkeit trotz Anhaltspunkten für Alkohol- oder Ermüdungsfolgen bejaht, muss die gutachtliche Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen sowie deren tragende Erwägungen hinreichend wiedergeben.

2

Aussagen Dritter oder Selbsteinschätzungen des Beschuldigten ersetzen ohne fachärztliche Bewertung nicht die Grundlage für die Beurteilung der durch Alkohol bedingten Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.

3

Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB in Betracht kommen, bedarf es umfassender und konkreter Feststellungen; fehlende Darlegungen führen zur Aufhebung des Schuldspruchs.

4

Bei unklaren tatsächlichen Umständen, die die Verantwortlichkeit betreffen, ist die Sache zur ergänzenden Beweisaufklärung und neuer Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 22. Oktober 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den Feldwebel, jetzt Gastwirt Claus █████████ ██, Kreis ████████, geboren ██████████ 1920 in ████████ ██, wegen versuchter Erschleichung des außerehelichen Beischlafs hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 22. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erschleichung des Beischlafs (§ 179 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da die Sachbeschwerde durchgreift.

Die Annahme, der Angeklagte sei für sein Verhalten voll verantwortlich, weil der tagsüber und abends genossene Alkohol seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat nicht erheblich vermindert habe, findet in den Erwägungen des Landgerichts keine Stütze. Der dort zunächst angeführten, ersichtlich auf Angaben der Eheleute ███████ beruhenden Wahrnehmung, dem Angeklagten sei beim Schlafengehen kein Alkohol mehr anzumerken gewesen, sowie der anschließend erwähnten Einlassung des Angeklagten, er habe keine Wirkung mehr verspürt, kann keine irgendwie maßgebliche Bedeutung zukommen; denn weder die Wahrnehmung der Eheleute ███████████ noch die Selbsteinschätzung des Angeklagten können eine auch nur einigermaßen zuverlässige Beurteilungsgrundlage dafür abgeben, ob und vor allem inwieweit dessen Zurechnungsfähigkeit durch den Alkoholgenuss herabgesetzt war. Zu dem, was hierfür – sozusagen allein bedeutsam war, nämlich zu der gutachtlichen Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, bringt das Urteil so gut wie nichts. Sie wird nur in einem Satz dahin zusammengefasst, der Sachverständige sei nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung der Auffassung, dass bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Tat keine Bewusstseinsstörung vorgelegen habe.

Das reicht nicht aus; denn die einfache – Wiedergabe der zudem ohne jede nähere Begründung übernommenen – Schlussfolgerung lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Die sich schon hieraus ergebenden Bedenken erfahren noch eine gewisse Bestätigung dadurch, dass im Urteil das Vorhandensein einer Bewusstseinsstörung zunächst uneingeschränkt verneint wird, dass es dann aber wenige Zeilen weiter in den Strafzumessungsgründen heißt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch einen noch im Blut befindlichen Rest des getrunkenen Alkohols leicht enthemmt gewesen sei. Die hiernach nicht auszuschließende Möglichkeit einer, wenn auch leichten, Enthemmung ist mit der vorbehaltlosen Verneinung einer Bewusstseinsstörung unvereinbar.

Überdies beschränkt sich die Strafkammer in ihren Erörterungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit auf die etwaigen Auswirkungen, die der am Tattage genossene Alkohol gehabt haben könnte, und lässt dabei außer Acht, dass möglicherweise noch andere Umstände die Verantwortlichkeit beeinträchtigt haben könnten. So ist in der Sachverhaltsschilderung davon die Rede, dass der Angeklagte beim Schlafengehen übermüdet gewirkt habe. Wodurch diese Übermüdung ausgelöst worden war, wird nicht gesagt. Es bleibt somit offen, dass sie nicht, oder wenigstens nicht allein, eine Folge des Alkoholverzehrs am Tattage war, sondern dass sie – zumindest auch – auf anderen Ursachen beruhte, so etwa darauf, dass der Angeklagte in der Nacht zuvor nicht oder jedenfalls nicht ausreichend geschlafen hatte. Somit ist, da das Urteil hierzu schweigt, nicht auszuschließen, dass auch die Übermüdung, sei es allein, sei es zusammen mit den Auswirkungen des Alkohols, zu einer gemäß § 51 StGB zu berücksichtigenden Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit geführt haben kann.

Das Ausmaß der danach möglichen Beeinträchtigung von hier aus abschließend dahin zu beurteilen, dass höchstens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, nicht aber diejenigen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben sein könnten, lassen die unzureichenden Darlegungen des Urteils nicht zu, wenn auch ein vollständiger Ausschluss der Verantwortlichkeit nach der Schilderung des Geschehensablaufs nicht gerade naheliegend ist. Immerhin kann die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nicht mit Sicherheit verneint werden, so dass das Urteil schon deshalb im Schuldund Strafausspruch der Aufhebung unterliegt.

Diese mit auf den Schuldspruch zu erstrecken, wäre hier im Übrigen selbst dann geboten, wenn feststünde, dass nur eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kommen könnte. Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Irrtum der Frau ███ über die Person, die mit ihr Liebkosungen austauschte, erkannt, beruht auf der Überzeugung des Landgerichts, dass er spätestens in dem Zeitpunkt, als er Frau ████████████ sich im Bett bemerkte, bei klarem Verstand gewesen sei und genau gewusst habe, was er tat. Eine umfassende Prüfung aller für die Frage der Zurechnungsfähigkeit bedeutsamen Umstände – dazu wird gegebenenfalls auch die Lebensweise des Angeklagten im Allgemeinen und in den Tagen vor dem 24. November 1962 insbesondere gehören – könnte ergeben, dass er auch in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Ein solches Ergebnis würde möglicherweise der Gewinnung einer tatrichterlichen Überzeugung entgegenstehen, wie sie sich bei dem Landgericht nach Bejahung der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten von dessen Erkenntnis und dessen Wissen hinsichtlich der irrigen Vorstellung der Frau ███ gebildet hat. Daraus folgt, dass hier selbst die Annahme einer nur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit die Urteilsfindung zum Schuldspruch beeinflussen könnte, was dessen Aufrechterhaltung auch unter diesem Gesichtspunkt ausschließen müsste.

Die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz – der Senat hat dabei von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht – gibt der Strafkammer Gelegenheit, den Sachverhalt nochmals in vollem Umfange zu klären und zu überprüfen. Das gilt auch hinsichtlich der – offenbar in der Hauptverhandlung erstmalig vorgebrachten – Behauptung des Angeklagten, er habe beim Schlafengehen keine Wirkung des Alkohols mehr verspürt. Sie könnte, zumal da er kaum zuverlässige Angaben dazu dürfte machen können, unrichtig sein, eine Möglichkeit, auf welche die Revision selbst insofern hinweist, als sie der Strafkammer, wenn auch in anderem Zusammenhang, vorwirft, die Einlassung des Angeklagten nicht zureichend auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft zu haben.

MayrDotterweichMeyer
ScharpenseelHenning
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (Alkohol/Übermüdung) — Themis