Revision: Tatbestandsirrtum vs. Verbotsirrtum und unzureichende Feststellungen beim fortgesetzten Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 20/63
- Datum
- 20.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Glaubt der Täter an das Bestehen eines Anspruchs auf die erstrebte Leistung, fehlt der Vorsatz zur rechtswidrigen Bereicherung; damit ist der Tatbestand der Erpressung nicht verwirklicht.
Die Abgrenzung zwischen Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum ist für die Zurechnung des Vorsatzes entscheidend; ein Tatbestandsirrtum führt zum Wegfall des für das Vorsatzdelikt erforderlichen Willens, sofern der Täter die Tatbestandsvoraussetzungen bzw. seine Berechtigung irrtümlich annimmt.
Für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein von Anfang an auf den Gesamterfolg gerichteter Gesamtvorsatz erforderlich; ein bloßes Vorhaben, mehrere gleichartige Taten zu begehen, genügt nicht.
Qualifizierende Umstände einer einzelnen Teiltat (z. B. Erschwerungsgründe des § 243 Abs. 1 StGB) müssen in den Feststellungen konkret nachgewiesen werden; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung der Verurteilung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 20. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███████ ████████, den Arbeiter Heinz █, geboren am █, zur Zeit in ██████████████████, an ██████ ██, wegen versuchter Erpressung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Halaus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung und wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.
I. Die Verurteilung wegen versuchter Erpressung kann keinen Bestand haben; denn sie beruht auf einer Verkennung von Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum.
Der Angeklagte hatte vorgebracht, er habe an das Bestehen einer Forderung gegen seine Mutter geglaubt. Obwohl nach der Sachlage diese Einlassung kaum glaubhaft ist, erachtet sie die Strafkammer nicht ausdrücklich für widerlegt, sondern nur für nicht geeignet, seine Schuld auszuschließen, weil ein etwaiger Verbotsirrtum vermeidbar gewesen sei. Sie schließt demnach die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte annahm, ihm stehe eine Forderung gegen seine Mutter zu. Glaubte er aber, auf die erstrebte Bereicherung ein Recht zu haben, so fehlte ihm die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Sein Wille war dann nicht auf die Verwirklichung des Erpressungstatbestandes gerichtet. Er handelte vielmehr in einem Tatbestandsirrtum, und zwar unabhängig davon, ob er aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils, den er erlangen wollte, verkannte (BGHSt 2, 244 [255]).
II. Bedenken begegnet auch die Verurteilung wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls. Als Teilhandlungen dieser Fortsetzungstat hält die Strafkammer sechs vollendete und zwei versuchte Einbruchsdiebstähle für nachgewiesen. Im Fall III Nr. 6 stellt sie aber nur fest, dass der Angeklagte am 21. November 1961 in das Haus [REDACTED]straße [REDACTED] in Frankfurt vordrang und eine Kassette mit Schmuck entwendete. Hieraus ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Angeklagte in das Haus gelangt ist und ob er den Diebstahl unter einem der erschwerenden Umstände des § 243 Abs. 1 StGB begangen hat.
Das Urteil musste daher auch insoweit aufgehoben werden, da der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt ist. Es sei noch darauf hingewiesen, dass nur ein Gesamtvorsatz, der von vornherein den Gesamterfolg umfasst, einen Fortsetzungszusammenhang begründen kann. Der allgemeine, im Voraus gefasste Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (RGSt 70, 158; 72, 211; BGHSt 5, 513).
| Dotterweich | Baldus | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |