Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; nur ausscheidbare Auslagen der Staatskasse bei mehreren Straftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 20/60
Datum
10.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Kostenentscheidung nach Teilfreispruch in einem Verfahren mit mehreren Straftaten. Der BGH verwirft die Revision, ändert aber die Kostenfestsetzung dahingehend ab, dass nur die ausscheidbaren Auslagen, die eindeutig dem freigesprochenen Tatvorwurf zuzuordnen sind, der Staatskasse aufzuerlegen sind. Eine Aufteilung der notwendigen Auslagen nach Bruchteilen ist nicht zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Trifft ein Verfahren mehrere Straftaten und kommt eine Auslagenerstattung nur hinsichtlich einer Tat in Betracht, dürfen nur die ausscheidbaren Auslagen dieser Tat der Staatskasse auferlegt werden.

2

Eine Teilung der notwendigen Auslagen nach Bruchteilen entspricht nicht der Regelung des § 467 StPO und ist unzulässig.

3

Grundsätzlich trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens, wenn er wegen einzelner Taten verurteilt und wegen anderer freigesprochen wird; Auslagenerstattung kommt nur für solche Kosten in Betracht, die ausschließlich dem freigesprochenen Teil zuzuordnen sind.

4

Der Revisionssenat kann die Entscheidung über die Auslagenerstattung in entsprechender Anwendung des § 354 StPO selbst abändern; eine zuungunsten des Angeklagten erfolgende Änderung ist nicht durch § 358 StPO ausgeschlossen.

Rubrum

In der Strafsache gegen den selbständigen Kaufmann Hans ████, geboren am ████ in ████, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, die Bundesrichter Dotterweich, Schalscha, Dr. Menges, Kirchhof als beisitzende Richter, ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Hat ein Urteil mehrere Straftaten zum Gegenstand und liegen die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung nur hinsichtlich einer Straftat vor, so muss der Angeklagte seine notwendigen Auslagen grundsätzlich selbst tragen. Nur für ausscheidbare Auslagen darf in einem solchen Falle eine Verpflichtung der Staatskasse zur Erstattung ausgesprochen werden; eine Teilung der Auslagen nach Bruchteilen entspricht nicht dem Gesetz.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. November [REDACTED] wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsausspruch dahin abgeändert, dass der Staatskasse nur die ausscheidbaren Auslagen auferlegt werden, die dem Angeklagten wegen des Vorwurfs der fortgesetzten Beihilfe zur Kuppelei und des fortgesetzten Betruges notwendig erwachsen sind.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Kuppelei nach § 180a Abs. 1 und 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Durch das nunmehrige Urteil ist der Angeklagte in beiden Fällen vom Vorwurf der fortgesetzten Beihilfe zur Kuppelei freigesprochen worden. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Strafkammer der Staatskasse auferlegt. Sie sieht einen begründeten Verdacht der Kuppelei noch als gegeben an; den des Betruges verneint sie jedoch. Eine Beihilfe zur Kuppelei hat sie aus Rechtsgründen für ausgeschlossen. Mit der Revision will der Angeklagte erreichen, dass alle notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden. Ihr bleibt der Erfolg versagt.

Soweit die Revision hilfsweise Aufhebung des Urteils im Falle der ausbeuterischen Kuppelei und weitere Aufklärung begehrt, ist sie unzulässig; da ein Freispruch wegen nicht erwiesener Schuld einen Angeklagten nicht beschwert (BGHSt 11, 383). Soweit den Tatrichter feststeht, dass die Schuld des Angeklagten sich nicht erweisen lässt, scheiden ihn weitere Beweisaufnahmen aus (BGH, Urt. v. 1. September 1958 – 4 StR 73/58). Über den Auslagenersatz nach § 467 Abs. 2 StPO ist auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses zu entscheiden; eine weitere Beweisaufnahme findet nicht statt (BGHSt 7, 316).

Wegen des mittelbaren Nachteils, den der Angeklagte durch eine unzureichende Begründung des Freispruchs im Hinblick auf § 467 Abs. 2 StPO möglicherweise erleidet, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden.

Das Landgericht hat den Vorwurf der Kuppelei in rechtlicher Hinsicht nicht beanstandet werden können. Allerdings wurden die Erwägungen des Freispruchs teilweise lediglich auf subjektiven Bedenken beruhen, die an sich Anlass geben, einen Freispruch wegen Fehlens des inneren Tatbestandes einen begründeten Verdacht entfallen zu lassen; indessen hat die Strafkammer anschließend das weitere Bestehen eines derartigen Verdachts rechtlich einwandfrei bejaht. Dem Angeklagten hat das Bewusstsein, er nütze die Dirnen aus, nur nicht zur Gewissheit nachgewiesen werden können, da seine Einlassung nicht sicher widerlegt werden konnte. Diese rechtlichen Ausführungen stimmen mit den Darlegungen bei der Beweiswürdigung überein. Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt sind, wenn der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt, sind demnach nicht gegeben. Von der Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 1 StPO, nach der auch dann noch die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden können, hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler keinen Gebrauch gemacht.

Rechtsirrig sind dagegen die Folgerungen, die das Landgericht daraus gezogen hat, dass im Falle des Betruges der Fall der Beihilfe zur Kuppelei – erwähnte das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht – in der begründeten Verurteilung weggefallen ist, während er im Falle der Kuppelei bestehen bleibt. Die Entscheidung, dass die Auslagen zur Hälfte der Staatskasse auferlegt werden, entspricht nicht der gesetzlichen Ordnung. Eine Teilung der Auslagen nach Bruchteilen, wie sie § 92 ZPO für den Zivilprozess vorsieht, lässt § 467 StPO nicht zu. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Verbot einer Teilung in der Rechtsprechung allgemein anerkannt; es gilt nichts anderes. Anders verhält es sich, wenn das Verfahren mehrere Straftaten betrifft, der Angeklagte wegen einer verurteilt, wegen einer anderen freigesprochen wird. Dann muss der Angeklagte grundsätzlich die Kosten des Verfahrens tragen, nur für ausscheidbare Kosten, die allein auf den freigesprochenen Teil des Verfahrens entfallen, kann die Staatskasse in Anspruch genommen werden. Demselben Grundsatz ist bei der Entscheidung nach § 467 Abs. 1 StPO zu folgen. Kommt nach dessen Regelung eine Auslagenerstattung nur hinsichtlich einer Tat in Betracht, so darf die Verpflichtung zur Auslagenerstattung nur insoweit ausgesprochen werden, als es sich um ausscheidbare Auslagen hinsichtlich dieser Tat handelt. Dabei ist es gleichgültig, ob der Angeklagte wegen der übrigen Taten verurteilt wird oder ob die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO, die zwingend vorgeschriebene Auslagenerstattung nicht vorliegen und das Gericht auch von seinem Ermessen nach § 467 Abs. 3 Satz 1 StPO keinen Gebrauch macht (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl., § 467 Anm. 6; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. § 467 Anm. 5). In entsprechender Anwendung des § 354 StPO konnte der Senat die Entscheidung über die Auslagen selbst abändern. Das Verbot der Schlechterstellung steht nicht entgegen, da sich möglicherweise die Änderung zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt. Die Vorschrift des § 358 StPO verbietet nicht eine dem Angeklagten nachteilige Änderung der Kostenentscheidung (BGHSt 11, 383).

Bundesrichter Dr. Dotterweich ist im Urlaub abwesend und deshalb hindert, zu unterschreiben.

BaldusMenges
SchalschaKirchhof
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