Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 205/90
- Datum
- 22.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vor Gericht protokollierte, vorgelesene, übersetzte und vom Angeklagten genehmigte Erklärung, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten, ist grundsätzlich verbindlich und schließt nachträgliche Rügen der Versäumung der Revisionsfrist aus, sofern keine substantiierten Gegenbelege vorliegen.
Die Behauptung mangelnder Verständigung wegen Sprachschwierigkeiten ist unglaubhaft, wenn der Angeklagte während der Hauptverhandlung inhaltlich antwortet, Verlesungen zustimmt und sonstiges prozessuales Verhalten zeigt, das Verständnis und Willensbildung nahelegt.
Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Verzichts auf Rechtsmittel sind das konkrete prozessuale Verhalten des Angeklagten (u.a. Antworten auf Fragen, Geständnis, Nutzung des letzten Wortes) und Widersprüche in späteren Angaben maßgebliche Indizien.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung einer versäumten Revisionsfrist ist unzulässig, wenn die Fristversäumung auf einem wirksamen und protokollierten Verzicht des Angeklagten beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 7. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 205/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Ahmad Abdou, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1958 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1990
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten vom 29. Dezember 1989, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. April 1990 folgendes ausgeführt hat:
"Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seinen Verteidigern erklärt, dass er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Der entsprechende Protokollvermerk wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt (SA II, 243).
Es besteht nicht der geringste Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Eintragung. Der Angeklagte bestreitet die Abgabe einer solchen Erklärung auch nicht ernstlich. Seine Behauptung, die protokollierte Erklärung entspreche wegen Verständigungsschwierigkeiten nicht seinem Erklärungswillen, ist angesichts seines sonstigen Verhaltens in der Hauptverhandlung absolut unglaubhaft. Er hat nämlich auf Fragen und Vorhalte des Vorsitzenden geantwortet, Ausführungen des Verteidigers zur Sache als zutreffend bezeichnet (SA II, 231), Fragen des Staatsanwalts beantwortet (SA II, 232), sein Einverständnis zu Verlesungen erklärt (SA II, 233) und sich zu vorgelegten Asservaten geäußert (SA II, 235). Ferner hat er Angaben zu seinem Werdegang gemacht (SA II, 237), ein umfassendes Geständnis abgelegt (UA S. 4) und von dem Recht auf das letzte Wort in einer Form Gebrauch gemacht, die eindeutig erkennen lässt, dass er sich der Bedeutung seiner Erklärungen bewusst war (SA II, 241). Zudem steht die – schon für sich allein unglaubhafte – Behauptung, der Angeklagte habe das freisprechende Urteil gegen die Mitangeklagte akzeptieren wollen, in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Versuchen, sich zu deren Lasten zu entlasten (SA II, 339, 340, 352)."
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