Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Aussageänderungen – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 205/89
Datum
16.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Das Landgericht verurteilte wegen schweren Raubes, stützte sich aber auf frühere Beschuldigungen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung ihre Angaben änderten. Der BGH hebt auf, weil nicht erkennbar ist, ob die Aussageänderungen den Angeklagten substantiiert entlasteten, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er erteilt zudem Hinweise zur nachvollziehbaren Alkoholisierungsberechnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert ein Zeuge seine früheren Angaben, muss das Gericht den Inhalt der geänderten Aussage und die Abweichungen zur früheren Aussage so darlegen, dass eine Nachprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht möglich ist.

2

Das Gericht hat darzulegen, ob eine Aussageänderung lediglich eine Einschränkung früherer Bekundungen oder eine substantielle Entlastung durch Zuschreibung des Tatbeitrags an Dritte darstellt.

3

Sind die Gründe für Aussageänderungen (z. B. Erinnerungsschwund, Begünstigungsabsicht, äußere Beeinflussung) nicht nachvollziehbar erläutert, führt dies zu einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung, die die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.

4

Bei der Feststellung der Alkoholisierung hat das Tatgericht Art und Menge der konsumierten Getränke sowie die Berechnung einschließlich möglicher Resorptionsdefizite nachvollziehbar anzugeben und den Zweifelssatz zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 3. November 1988

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

2 StR 205/89 URTEIL

in der Strafsache gegen Benjamin ██ aus KO, dort geboren am ██████ wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Detter, Schäfer, Dr. █, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus FC als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte C.-C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

A.

I. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ██ und der Mitangeklagte L███████████ hatten in der Nacht zum 10. November 1986 in einer Gaststätte zwei anderen Gästen, ████████████ und █████████████, beim Würfeln um Einsätze von 50,-- DM und 100,-- DM zugeschaut. Sie beschlossen, den beiden deren Geld außerhalb des Lokals mit Gewalt abzunehmen. Als der Wirt Feierabend bot, verließen gegen 1.00 Uhr ████████████ und █████████████ und gegen 1.30 Uhr die beiden Spieler das Lokal. █████████████ ließen sich vom Wirt Würfel und Becher mitgeben, um auf dem Ablagebrett des Kiosks, der sich im Erdgeschoss unter der Gaststätte befindet, weiterzuwürfeln. Das Ablagebrett ist an einer Längsseite des Kiosks angebracht, vor ihr befindet sich ein kleiner freier Platz. Neben der (bei Blickrichtung auf die Längsseite) rechten Schmalseite befindet sich eine Bushaltestelle. Während █████████████ (rechts, zur Bushaltestelle hin stehend) und ████████████ im Licht der Straßenbeleuchtung auf dem Ablagebrett würfelten, wurden sie von ███ und ██ beobachtet, bemerkten aber ihrerseits diese nicht.

Gegen 3.30 Uhr hielt sich ██ hinter dem Kiosk oder auf dessen zur Bushaltestelle gewandten Schmalseite auf. ████, der sich inzwischen mit einem Knüppel bewaffnet hatte, kam um die Ecke herum und ging auf dem freien Platz vor der Längsseite des Kiosks auf die beiden Spieler zu. Der Zeuge ████ fragte dann den Angeklagten ███, ob es jetzt Streit gebe, was ██ bejahte. Als sich der Zeuge ████ in diesem Moment dem Angeklagten ███ zuwandte, konnte der Angeklagte ██ in diesem Moment ebenfalls um die Ecke des Kiosks herumkommen und ███ von hinten auf den Kopf schlagen. Fast gleichzeitig zog der Angeklagte L███████████ den vom Zeugen █████████ „Ochsenziemer“ bezeichneten massiven Holzknüppel aus seiner Jacke und schlug auf den Zeugen ██████ und forderte von diesem, dass er sein Geld hergebe. Der Zeuge ██████ versuchte, die Schläge mit dem Arm abzuwehren, wobei er auch zu Boden ging. Der Zeuge ██████ gab dann zunächst mindestens 100,-- DM an den Angeklagten L███████████ in der Hoffnung, dieser würde aufhören, weiter auf ihn einzuschlagen. Zwischenzeitlich schlug der Angeklagte L███████████ auch dem unmittelbar danebenstehenden Zeugen ████████████ mit dem Knüppel auf den Kopf, worauf dieser zu Boden ging. Da der Angeklagte L███████████ zu dem Zeugen ██████ „alles“ sagte, als dieser ihm 100,-- DM gab und weiter auf den Zeugen ██████ einschlug, wobei auch der Angeklagte ██ auf den Zeugen schlug, gab der Zeuge ██████ sein restliches Geld, insgesamt ca. 1.300,-- DM heraus. Danach liefen die Angeklagten vom Zeugen ██████ ab, der dann floh. Dem vom Schlag auf den Kopf zu Boden gegangenen Zeugen ████████████ nahm der Angeklagte L███████████ 400,-- DM aus der linken Hosentasche, wobei er ihn auf dem Boden festhielt. Dem Zeugen ████████████ zogen dann die Angeklagten den Schuh aus, weil sie auf Grund ihrer Beobachtungen im „Brücke-Kopp“ dort das Geld vermuteten (UA Bl. 17).

II. Der Angeklagte und L███████████ haben vor der Polizei und in der Hauptverhandlung ihre Anwesenheit beim Würfelspiel in der Gaststätte und zur Tatzeit am Tatort eingeräumt. Sie haben sich jedoch dahin eingelassen, sie hätten die Gaststätte erst um 3.00 Uhr verlassen, und die Tat sei von zwei Unbekannten ausgeführt worden. ████████ hat weiter erklärt, während des Streits zwischen den Unbekannten und den Spielern selbst einen Stoß und einen Schlag bekommen und dann mit einem irgendwie in seine Hand gelangten Ast in einer durch Wut und Alkoholgenuss hervorgerufenen Aggressivität ohne weiteren Anlass auf ████████████ eingeschlagen zu haben. Als er gegen 11.00 Uhr zu Hause aufgewacht sei, habe er in seinen Taschen 350,-- DM gefunden, die nicht ihm gehörten und deren Herkunft er nicht kenne. Der Angeklagte ██ hat bezüglich der bei ihm sichergestellten 100,-- DM vor der Polizei zunächst angegeben, er habe das Geld am Tatort vom Boden aufgehoben, nachdem es bei dem Streit zwischen den vier Personen heruntergefallen sei; später hat er erklärt, den Betrag von L███████████ bekommen zu haben.

III. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Taterschaft der Angeklagten maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen ████████████ und ██████ gestützt, die diese in der Hauptverhandlung, insbesondere aber im Ermittlungsverfahren, auch im Rahmen von Lichtbildvorlagen und Wahlgegenüberstellungen, vor den ebenfalls als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ██████████████, ███████████████, ████████████████ und █████████████████ gemacht haben. Nach den Urteilsausführungen haben ████████████ und ██████ seinerzeit „eindeutig allein die beiden Angeklagten als Täter benannt und die Geschehnisse gegenüber den Zeugen ████████████████ und ██████████████ unmittelbar nach der Tat sowie später gegenüber dem Zeugen ██████████████████ so geschildert, wie sie vom Gericht festgestellt worden sind. Erst mit fortschreitendem Zeitablauf wurde die Erinnerung an die Täter sowie die Geschehnisse schwächer, so dass die Zeugen in ihrer Aussage in der Hauptverhandlung sich nicht mehr an Einzelheiten der Vorgänge erinnern konnten. Hinzu kommt das gezeigte Aussageverhalten der beiden Zeugen in der Hauptverhandlung. Es wurde deutlich, dass diese beiden Zeugen lediglich den Angeklagten L███████████ belasten wollten, wobei sie beide angaben, dass der Angeklagte L███████████ von vorne gekommen sei und mit einem massiven Holzknüppel auf sie eingeschlagen habe, während sie den Angeklagten ██ aus den Geschehnissen raushalten wollten. Beiden Zeugen war anzumerken, dass hier eine Beeinflussung zugunsten des Angeklagten ██ vorlag. Dass auf die Zeugen eingewirkt wurde, zeigt auch, dass die Schwester des Angeklagten ██, die Zeugin ███████████████████, kurz nach dem Vorfall Kontakt zum Zeugen █████ aufgenommen hat. Zur Überführung der Angeklagten ist daher entscheidend auf die Aussagen der Zeugen ████████████ und ██████ vor dem eidlich vernommenen Zeugen ██████████████████ abzustellen“ (UA Bl. 31 f.).

B.

Diese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, weil sie den Inhalt der von ████████████ und ██████ in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Angeklagten ██ gemachten Aussagen nicht erkennen lässt. Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, dass beide den Angeklagten nicht mehr als Täter benannt haben. Sie ergeben jedoch nicht, ob die Aussageänderungen nur in einer nicht einleuchtend begründeten Einschränkung früherer Bekundungen bestand, oder ob die Zeugen den Angeklagten nunmehr mit einer substantiierten Darstellung entlastet haben. So bleibt zum Beispiel offen, ob der früher dem Angeklagten zugeschriebene Tatbeitrag in den geänderten Angaben nur weggelassen oder ob er statt dem Angeklagten einem unbekannten Täter angelastet wurde. Die Ausführungen des Gerichts zu der Frage, worauf die Aussageänderungen zurückzuführen sind, geben ebenfalls keinen weiteren Aufschluss. Es nennt zum einen Schwinden der Erinnerung an die Geschehnisse sowie an „die Täter“ (gemeint jedoch nur: an ██), zum anderen, dem Sinne nach, Begünstigungsabsicht, deren Ursache es aber nur andeutet und nicht verständlich macht. Unter diesen Umständen muss den Urteilsgründen zu Gunsten des Angeklagten entnommen werden, dass die beiden Zeugen den Angeklagten übereinstimmend mit einer neuen Darstellung des Geschehens entlastet haben, das Gericht ihr aber jeglichen Beweiswert abgesprochen hat. Da die Einzelheiten der Darstellungen und die Erwägungen des Gerichts nicht erkennbar sind, kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer die neuen Aussagen der Zeugen ████████████ und ██████ in Verbindung mit ihren lediglich durch Vernehmung anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführten früheren Bekundungen in einer rechtlich vertretbaren Weise gewürdigt hat. Eine rechtsfehlerhafte Würdigung, auf der bereits der Schuldspruch beruht, ist nicht mit Sicherheit auszuschließen.

Im Falle einer erneuten Verurteilung muss das Tatgericht die von ihm bei der Ermittlung des Grades der Alkoholisierung des Angeklagten zu Grunde gelegte Art und Menge der konsumierten Getränke möglichst genau angeben und die Berechnung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch hinsichtlich des Zweifelssatzes, nachvollziehbar darstellen (vgl. zum Resorptionsdefizit BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1; BGH StV 1987, 477, 478; BGH, Urteil vom 18. Juli 1989 – 1 StR 151/89; Salger, DRiZ 1989, 174, 176 m. N.).

HerdegenTheuneSchäfer
MaierDetter
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