Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Mittäterschaft bei gemeinsamer Einfuhr von Haschisch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 205/85
- Datum
- 05.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass jeder Beteiligte seinen Beitrag als Teil der aufeinander bezogenen, gemeinsamen Tatbegehung will und die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils anerkennt.
Die Zurechnung der gesamten Menge einer Betäubungsmittelsubstanz zu jedem Beteiligten kommt nur in Betracht, wenn die Mittäterschaft in den Urteilsfeststellungen hinreichend belegt ist.
Allein die Übernahme einer Kurierfunktion, die Begleitung zum Ankauf oder die Übernahme einzelner Tathandlungen begründet ohne weitere Feststellungen zum gegenseitigen Interesse und zur arbeitsteiligen Tatausführung keine Mittäterschaft.
Fehlen konkrete Darlegungen der entscheidungserheblichen Interessenlage und des Willens zur gemeinschaftlichen Tatausführung, liegt ein Sachmangel vor, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 18. Dezember 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 205/85 in der Strafsache gegen
den Stukkateur Hardy T. aus ███, geboren am █ in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
und ██ L. aus ██, ███, geboren am ████ in █████ (Rheinland-Pfalz), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwältin █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt C. aus ██████████ als Verteidiger des Angeklagten ███,
2. Rechtsanwalt S. als Verteidiger des Angeklagten ████,
Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Nach den Urteilsfeststellungen schlug der Zeuge ███████ dem Angeklagten ████ vor, gemeinsam nach Amsterdam zu fahren, wo der Zeuge eine größere Menge Haschisch kaufen wollte, um es in Köln gewinnbringend weiterzuveräußern. Dem Zeugen war an der Mitfahrt des Angeklagten ████ unter anderem deshalb gelegen, weil dieser über einschlägige Kenntnisse verfügte, die sich der Zeuge zunutze machen wollte, um zu verhindern, dass er beim Ankauf des Rauschgifts durch Lieferung minderwertiger Ware betrogen werde. Ferner sollte der Angeklagte ████ „das Haschisch allein zu Fuß über die grüne Grenze bringen“. Ihm wurde vom Zeugen für seine Mithilfe eine finanzielle Beteiligung am Verkaufserlös versprochen. Der Angeklagte ████ ging davon aus, dass er eine Entlohnung in Höhe von 200 bis 300 DM erhalten werde.
███ sprach auch den Angeklagten ███ an, der deswegen mitfahren sollte. Der Mitangeklagte entschied sich zur Teilnahme an der Fahrt, weil er seinerseits für ca. 4.000 DM Haschisch kaufen, es „zusammen mit dem Angeklagten ████ (gemeint ist ersichtlich der Angeklagte ████) in die Bundesrepublik Deutschland schmuggeln“ und mindestens die Hälfte dieses Rauschgifts dort gewinnbringend verkaufen, den Rest aber selbst konsumieren wollte.
In Amsterdam nahmen sie Kontakt mit zwei Dealern auf, die sie zu einem Haus führten. Vor diesem überredete der Zeuge ███████ den Angeklagten ████, in die Wohnung der Dealer zu gehen und dort für ihn das Haschisch zu kaufen. Er übergab ihm 2.000 Gulden „zum Ankauf einer entsprechenden Haschischmenge“. Der Angeklagte ███ kaufte für 4.000 Gulden 1 kg, der Angeklagte ████ für die 2.000 Gulden ein halbes kg Haschisch. Jedem von ihnen wurde eine den einzelnen Kaufpreisen entsprechende Quantität übergeben. Es handelte sich um drei Platten und vier Stücke im Gesamtgewicht von 1.434,9 g mit einem THC-Anteil von 36,5 %. Sie verstauten das Haschisch in einer Plastiktragetasche und kehrten zum Zeugen zurück. Gemeinsam fuhren sie in Richtung Grenze. Kurz vor deren Erreichen nahmen die Angeklagten das Haschisch wieder aus der Tragetasche und teilten es grob in die dem Angeklagten ███ und die dem Zeugen ███████ zustehenden Mengen auf, um es sodann über die Grenze zu schmuggeln.
Bereits auf der Rückfahrt von Amsterdam war zwischen den dreien abgesprochen worden, dass das Haschisch erst in Koblenz gemäß den „Kaufpreisanteilen“ genau aufgeteilt werden sollte. Da die beiden Angeklagten nach dem Überschreiten der Grenze den Zeugen nicht an dem vorher vereinbarten Treffpunkt fanden, versteckten sie das gesamte Haschisch in der Tragetasche unter einer Brücke. Dort wurde es später sichergestellt.
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es vertritt die Ansicht, jedem der Angeklagten müsse bei der Anwendung der beiden Tatbestände die gesamte Menge Haschisch zugerechnet werden, da sie Mittäter seien, weil das Betäubungsmittel insgesamt eingekauft, zusammen eingepackt worden sei und erst nach der Rückkehr aufgeteilt werden sollte; ihr Wille habe sich darauf gerichtet, gemeinsam die Gesamtmenge einzuführen, wie sich unter anderem aus der Tatsache ergebe, dass sie das Haschisch nach dem Grenzübertritt in die Tragetasche gesteckt und es unter der Brücke verborgen hätten.
II. Zu Recht wenden sich die Angeklagten mit ihrer Sachrüge gegen diese Ausführungen.
1. Sie stehen zum Teil in Widerspruch zu den Tatfeststellungen. Nach ihnen wurden – wenn auch bei derselben Gelegenheit – zwei getrennte Einkäufe getätigt. Keiner der beiden Angeklagten handelte zugleich für den anderen. Demgemäß wurde ihnen nicht die Gesamtmenge gemeinsam übergeben, sondern jedem nur derjenige Teil, der dem von ihm gezahlten Kaufpreis entsprach. Bei der erneuten Teilung der Betäubungsmittel vor der Grenzüberschreitung richteten sich die Angeklagten und der Zeuge ebenfalls nach der Höhe des Kaufpreises. Der auf der Rückfahrt zur Grenze vereinbarte Vorbehalt einer genauen Aufteilung findet seine Erklärung darin, dass bei Antritt der Rückfahrt die gesamte Ware in die Tragetasche gesteckt worden war und sich eine genaue Aufteilung vor dem Einschmuggeln nicht durchführen ließ. Die Aufnahme der Betäubungsmittel in die Tasche diente danach ersichtlich dem Zweck ihres leichteren Transports und Versteckens.
2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme von Mittäterschaft der Angeklagten bei dem Einkauf und der Einfuhr der Haschischmengen. Eine solche Täterverbindung setzt voraus, dass jeder der zu ihr Gehörenden seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Einen der wesentlichsten Gesichtspunkte bei der wertenden Betrachtung, ob ein derartiges enges Verhältnis vorliegt, bildet das Interesse des einen Tatbeteiligten am Tatbeitrag des anderen (BGH Strafverteidiger 1984, 286 f.).
Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Landgericht eine Prüfung in dieser Richtung vorgenommen hat. Einer dahingehenden Erörterung bedurfte es aber, weil ein solches gegenseitiges Interesse der Angeklagten hier nicht auf der Hand lag. Der Angeklagte ███ wurde lediglich als Vertreter und Kurier des Zeugen ███████ tätig. Dafür, dass dieser ein sachliches Interesse an der Mitfahrt des Angeklagten ███ hatte, bieten die bisherigen Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Zwar heißt es im Urteil, es sei vereinbart worden, dass auch dieser Angeklagte mitfahren sollte. Ein Grund für die Absprache wird jedoch nicht angegeben. Ebenfalls ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum dem Angeklagten ████ an einem gemeinsamen Einkauf, insbesondere an einem gemeinsamen Einführen beider Haschischmengen gelegen gewesen sein soll. Darlegungen zur Interessenfrage waren umso notwendiger, als die Zulässigkeit der Belastung der Angeklagten mit der Gesamtmenge in erster Linie von der Richtigkeit der Auffassung abhing, dass sie als Mittäter gehandelt haben.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen deshalb nicht den vom Landgericht angenommenen Schuldumfang. Dieser Sachmangel führt zur Aufhebung des Urteils.
| Meyer | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |