Revision: Aufhebung wegen unvereidigtem Zeugen – § 60 Nr. 2 StPO falsch angewandt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 205/82
- Datum
- 06.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO tritt nicht ein, wenn sich der Verdacht einer Straftat ausschließlich aus der im Zeugnis selbst enthaltenen Aussage ergibt.
Eine Verweigerung der Vereidigung wegen eines derartigen, allein auf der Aussage beruhenden Verdachts ist rechtsfehlerhaft und begründet einen Verfahrensmangel.
Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Verneidung des Zeugen deren Bewertung beeinflußt hat und damit das Urteil beeinflussen konnte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Zur Annahme eines das Vereidigungsverbot begründenden Verdachts bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte für eine außerhalb der bloßen Zeugenaussage liegende Straftatshandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. November 1981
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
2 StR 205/82 in der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ██ aus Wy, dort geboren am ████ 1959, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Medsl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Veründung als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Der Angeklagte beanstandet mit Recht, dass der Zeuge ███ unvereidigt geblieben ist. Das Gericht hat die Vereidigung des Zeugen durch Beschluss abgelehnt, zur Begründung auf § 60 Nr. 2 StPO Bezug genommen und darauf abgestellt, dass sich der Zeuge „aufgrund seiner heutigen Aussage einer Begünstigung möglicherweise strafbar gemacht“ habe.
Das war rechtsfehlerhaft. Der Verdacht der „Begünstigung“ – richtigerweise konnte nur versuchte Strafvereitelung (§§ 258, 22 StGB) in Betracht kommen – bezog sich hier ausschließlich auf die in der Hauptverhandlung gemachte Aussage des Zeugen, die das Gericht für falsch hielt. Eine in dieser Aussage selbst liegende Vereitelungshandlung kann das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO jedoch nicht begründen (BGHSt 1, 360, 363; 19, 113, 114; BGH bei Holtz MDR 1979, 108; BGH, Urteil vom 18. März 1982 – 4 StR 565/81 –; Pelchen in KK StPO, § 60 Rdn. 24).
Auf dem gerügten Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen; denn es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer nach Vereidigung des Zeugen seiner Aussage gefolgt wäre und deshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugin Gabriele ████ – auf deren Bekundungen sich die Verurteilung stützt – angesichts der Widersprüche zwischen ihren Angaben und denen des Zeugen R[REDACTED] anders beurteilt hätte.
| Theune | Medsl | Niemöller | |||
| Müller | Gollwitzer |