Keine Unterbrechung der Verjährung durch Ladung ohne Vernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 205/66
- Datum
- 28.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine richterliche Ladung stellt für sich genommen keine verjährungsunterbrechende Verfahrenshandlung dar, wenn sie keine weitere förderliche Aufklärungstätigkeit enthält.
Die bloße Aufforderung an den Beschuldigten, sich schriftlich zu äußern, die ohne weiteres auch vom Staatsanwalt hätte erfolgen können, ist nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.
Die Rückleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft durch den Richter begründet keine Unterbrechung der Verjährung.
Zweifel darüber, ob eine verjährungsunterbrechende Handlung vorliegt, sind zugunsten des Angeklagten auszulegen; ist die Unterbrechung nicht nachgewiesen, tritt Verjährung ein.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 18. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Holzkaufmann Hermann ███ aus █████, geboren am ██ in ███, wegen Betruges.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 28. September 1966 in der Sitzung vom 30. September 1966, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███ ███ ██, Rechtsanwalt, als Verteidiger in der Verhandlung,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 18. Oktober 1965 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, von 1955 bis Februar 1958 in vier Fällen fortlaufend dadurch betrogen zu haben, dass er mit zahlungsschwachen Geschäftsfreunden Finanzwechsel ausgetauscht und als gute Handelswechsel an Banken und Gläubiger weitergegeben habe, die geschädigt worden seien. Die Strafkammer hat das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft will rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung annehmen. Das Rechtsmittel ist erfolglos.
In dem seit Mitte März 1958 schwebenden Ermittlungsverfahren hatte sich der Beschuldigte im Mai 1958 zu den Vorwürfen im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft schriftlich geäußert. Anfang Juni 1961 forderte der Staatsanwalt ihn auf, bis 1. Juli 1961 zu dem Gutachten eines Buchsachverständigen vom 1. April 1961 Stellung zu nehmen. Der Verteidiger erwiderte, der Beschuldigte sehe sich innerhalb der kurzen Frist nicht in der Lage, und bat um Akteneinsicht. Nachdem Zeugen polizeilich vernommen worden waren, kamen die Ermittlungen zum Stillstand. Am 16. Januar 1963 vermerkte der Staatsanwalt, die Bearbeitung habe sich verzögert, die Anklageschrift sei jedoch im Wesentlichen fertiggestellt, es müsse dem Beschuldigten nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Er sandte die Akten an demselben Tag an das Amtsgericht mit der Bitte um richterliche Vernehmung des Beschuldigten. In dem Ersuchen heißt es wörtlich:
„Richterliche Vernehmung erscheint bei der rechtlichen Schwierigkeit der Sache erforderlich. Ich bin damit einverstanden, wenn er seine Aussage im Wesentlichen schriftlich niederlegt. Akteneinsicht kann seinem Verteidiger gewährt werden, eine Abschrift des Gutachtens diesem gegen Rückgabe ausgehändigt werden. Die Buchführungsunterlagen kann [REDACTED] jederzeit bei dem Sachverständigen Dr. Heidland ansehen.“
Der Amtsrichter bestimmte am 17. Januar 1963 Termin auf den 29. Januar 1963, für den eine Viertelstunde vorgesehen war, und verfügte die Ladung. Im Termin erschien der Beschuldigte; er war bereit, Aussagen zu machen. Der Amtsrichter vernahm ihn jedoch nicht, sondern ließ ins Protokoll nur folgende Erklärung von ihm (nach seiner Befragung, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle) aufnehmen:
„Ich werde in dieser Sache einen Rechtsanwalt als meinen Verteidiger beauftragen, Einsicht in die Akten zu nehmen und dann nachher nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt zur Sache vor allem zum Gutachten Stellung nehmen, also mich schriftlich äußern.“
Noch an demselben Tag leitete der Amtsrichter die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück. Der Beschuldigte äußerte sich nach einer erneuten Aufforderung des Staatsanwalts ausführlich Ende August 1963. Über ein Jahr später (am 27. Oktober 1964) wurde Anklage erhoben. Die Verfügung des Strafkammervorsitzenden, die Anklageschrift zuzustellen, stammt vom 28. Oktober 1964.
Die Strafkammer hat im Anschluss an die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 15, 234, 238 den Handlungen des Amtsrichters vom 17. und 29. Januar 1963 eine verjährungsunterbrechende Wirkung nicht beigemessen. Dieser Ansicht folgt der Senat. Die Einwände der Revision können nicht durchgreifen.
1. Die Geschehnisse im Termin vom 29. Januar 1963 wurden von der Strafkammer durch Vernehmung des Angeklagten und mehrerer Zeugen festgestellt. Danach hat der Amtsrichter ausdrücklich abgelehnt, den aussagebereiten Beschuldigten zur Sache zu vernehmen.
Unter diesen Umständen war bei dem gegebenen Stand des Verfahrens die bloße Aufforderung an ihn, sich schriftlich zu erklären, nicht geeignet, das Verfahren irgendwie zu fördern. Dieselbe bloße Aufforderung hätte der Staatsanwalt selbst unmittelbar an den Beschuldigten richten können. Im Übrigen hatte dieser bereits seit Juni 1961 einen Verteidiger, dieser hatte damals schon um Akteneinsicht gebeten.
2. Der Anordnung des Richters vom 29. Januar 1963, nach dem Termin die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzuleiten, fehlte ebenfalls eine unterbrechende Wirkung. Dies bedarf keiner Begründung.
3. Schließlich ist auch nicht erwiesen, dass der Verfügung des Amtsrichters vom 17. Januar 1963, worin Termin bestimmt und die Ladung des Beschuldigten angeordnet wurde, nach ihrer Zweckbestimmung eine solche Wirkung zukomme. Das Gegenteil ist angesichts der schon bei der Ladung vorausgesetzten Terminsdauer wahrscheinlich. Von einem weiteren Aufklärungsversuch in dieser Richtung ist kein Erfolg zu erwarten. Zweifel über die Verjährungsunterbrechung müssen sich aber zugunsten des Angeklagten in dem Sinne auswirken, dass vom Eintritt der Verjährung auszugehen ist.
Die nächste richterliche Handlung stammt erst vom 28. Oktober 1964.
Demnach hat die Strafkammer zu Recht das Verfahren eingestellt. Die Revision ist zu verwerfen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, besteht kein Anlass.
Der Generalbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils beantragt.
| Baldus | Meyer | Müller | |||
| Kirchhof | Henning |