Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine schwere Brandstiftung bei Aufgabe der Alleinwohnung – Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 205/62
Datum
27.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Brandstiftung und Betrugsdelikte ein. Der BGH änderte den Schuldspruch: Bei Aufgabe einer allein bewohnten Wohnung liegt keine schwere Brandstiftung (§ 306 Nr. 2) vor; es bleibt einfache Brandstiftung. Teile des Urteils wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eigenschaft eines Gebäudes als zur Wohnung von Menschen dienend ist an den tatsächlichen Wohngebrauch gebunden; gibt der alleinbewohnende Eigentümer die Wohnung auf, entfällt der Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB).

2

Für die Anwendung des Merkmals ‚zur Wohnung dienend‘ ist unerheblich, ob die Aufgabenerklärung zeitlich vor oder mit der Inbrandsetzung erfolgt; auch unmittelbares Aufgeben mit der Inbrandsetzung genügt.

3

Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn nicht der Eigentümer selbst, sondern ein anderer in dessen Einvernehmen die Inbrandsetzung vornimmt; entscheidend ist die tatsächliche Aufgabe des Wohngebrauchs.

4

Kann nach den festgestellten Tatsachen schwere Brandstiftung ausgeschlossen werden, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch von sich aus auf einfache Brandstiftung abändern und gegebenenfalls den Strafausspruch aufheben und zur neuen Entscheidung zurückverweisen.

5

Ein Betrug und ein vorbereitender Versicherungsbetrug sind als selbständige Taten zu beurteilen; die Verurteilung wegen Betrugs neben dem Versicherungsbetrug ist mit Blick auf Rückfallwirkungen nicht generell zu versagen und kann zulässig sein.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 23. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Arbeiter Nicolaus, geboren am ████, 2.) den Gastwirt █████, geboren am ██████████████, wegen Brandstiftung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ der Bundesanwaltschaft, ██████████████ als Justizangestellter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23. November 1961

1.) dahin geändert, dass a) der Angeklagte ██ wegen einfacher Brandstiftung in Tateinheit mit Inbrandsetzen einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache in betrügerischer Absicht, ██████████ wegen Anstiftung b) der Angeklagte ██████ zur einfachen Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zur Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache in betrügerischer Absicht, wegen Betrugs und wegen versuchten Betrugs verurteilt wird;

2.) aufgehoben a) hinsichtlich des Angeklagten ██████ im Strafausspruch, b) hinsichtlich des Angeklagten █████ aa) im Strafausspruch zum Falle der Verurteilung wegen Anstiftung zur (nunmehr: einfachen) Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zur Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache in betrügerischer Absicht, bb) im Gesamtstrafausspruch.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt:

1.) den Angeklagten ██████ unter Freisprechung vom Vorwurf der Erpressung zu einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe von 100,— DM wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Inbrandsetzen einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache in betrügerischer Absicht,

2.) den Angeklagten ██ zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe von 1.000,— DM wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zur Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache in betrügerischer Absicht, wegen Betrugs und wegen versuchten Betrugs.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte ██████ beanstandet auch das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.

1.) Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ██████ entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich.

2.) Die Angeklagten wenden sich in erster Linie dagegen, dass sie (als Täter oder Anstifter) wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) verurteilt worden sind.

Insoweit haben ihre Revisionen Erfolg. In seinem Urteil vom 20. November 1961 (BGHSt 16, 394), das der Strafkammer noch nicht bekannt sein konnte, hat der Senat im Anschluss an BGHSt 10, 208, 214 und entgegen RGSt 60, 136 entschieden, dass der Eigentümer, der ein Gebäude in Brand setzt, das er allein bewohnt hat, aber nicht mehr als Wohnung verwenden will, nicht wegen schwerer Brandstiftung bestraft werden kann. Die Eigenschaft eines Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, ist ein Merkmal wesentlich tatsächlicher Art. Es kommt allein auf die Verwendung zu Wohnzwecken an. Sobald der das Gebäude allein bewohnende Eigentümer, dessen Willen ein Wohngebrauch durch andere nicht entgegensteht, es als Wohnung tatsächlich aufgibt, ist es dem Schutz des § 306 Nr. 2 StGB entzogen. Wie dies geschieht, ist unerheblich. Der Entschluss zur Aufgabe kann der Inbrandsetzung unmittelbar vorausgehen, also mit der Inbrandsetzung selbst verwirklicht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob, wann und in welchem Umfang der Täter seine Habe im Zeitpunkt des Inbrandsetzens schon aus dem Gebäude entfernt hat oder noch entfernen will (BGHSt 16 S. 395, 396).

Dass diese Grundsätze auch Platz greifen, wenn nicht der Eigentümer selbst, sondern auf dessen Veranlassung und in dessen Einverständnis ein anderer, der das Gebäude allein bewohnt, die Inbrandsetzung vornimmt, bedarf keiner näheren Darlegung.

Demnach kommt hier die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB nicht in Betracht. Hingegen haben sich die Angeklagten (als Täter oder Anstifter) der einfachen Brandstiftung (§ 308 StGB) schuldig gemacht, wie die Feststellungen des Urteils ergeben. Nach Beschaffenheit und Lage des angezündeten Gebäudes konnte sich der Brand ohne Weiteres dem nur durch eine Brandmauer getrennten Haus der Nachbarin ███████████████ mitteilen. Dass in einer neuen Hauptverhandlung abweichende, den Tatbestand der einfachen Brandstiftung ausschließende Feststellungen getroffen werden könnten, ist ausgeschlossen. Der Senat kann daher den Schuldspruch von sich aus entsprechend ändern.

Im Übrigen gibt das Urteil zu Beanstandungen keinen Anlass. Zutreffend ist insbesondere auch die Annahme der Strafkammer, dass der Betrug und der Betrugsversuch des Angeklagten ██████ gegenüber der Anstiftung zum Versicherungsbetrug als selbständige Taten anzusehen sind. Zwar wird in einem Teil des Schrifttums die Ansicht vertreten, dass eine Verurteilung wegen des einem Versicherungsbetrug nachfolgenden, durch Anforderung oder Annahme der Versicherungssumme verübten Betrugs nicht in Betracht komme, vielmehr allein aus § 265 StGB zu bestrafen sei, weil der Tatbestand dieser Vorschrift die Vorbereitung der betrügerischen Schädigung umfasse und ihren Unwert mit einschließe. Dieser Auffassung kann jedoch aus den in BGHSt 11, 398 dargelegten Gründen nicht beigetreten werden. Gegen sie spricht außerdem, dass es mit einer sinnvollen Gesetzesanwendung unvereinbar wäre, einem Betrug, der durch Inbrandsetzen einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache vorbereitet wurde, die rückfallbegründende Wirkung zu nehmen; denn eine solche käme, wenn nur aus § 265 StGB bestraft würde, nach den eine Ausdehnung auf diese Vorschrift nicht zulassenden Bestimmungen des § 264 StGB nicht in Betracht.

3.) Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass die gegen den Angeklagten ██████ verhängte Strafe aufzuheben und vom Landgericht neu festzusetzen ist. Es erübrigt sich daher, auf das Vorbringen der Revision dieses Angeklagten zur Strafzumessung einzugehen.

Bei dem Angeklagten █████ sind auf Grund der Änderung des Schuldspruchs die Strafe im Falle der Verurteilung wegen Anstiftung zur (nunmehr: einfachen) Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zum Versicherungsbetrug und die Gesamtstrafe neu zu bestimmen. Die wegen des Betrugs und des versuchten Betrugs verhängten Einzelstrafen werden von der Aufhebung nicht berührt, da zu verneinen ist, dass sie in Art und Höhe von den aufgehobenen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein können.

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichMeyer
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