Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 205/60
Datum
04.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Unzucht mit Kindern und Abhängigen und beanstandete u. a. den Ausschluss aus dem Sitzungssaal (§247 StPO) sowie die Beweiswürdigung (§261 StPO). Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt das tatrichterliche Ermessen beim Zeugen­ausschluss und die tragfähige Überzeugungsbildung aus Zeugenaussagen, psychologischem Gutachten und erbbiologischer Untersuchung. Bloße Angriffe auf die freie Beweiswürdigung genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 247 StPO liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur bei erkennbar rechtsfehlerhaften Erwägungen zu beanstanden.

2

Eine in der Revision erhobene Sachrüge gegen die Beweiswürdigung ist nur begründet, wenn die tatrichterliche Würdigung willkürlich ist oder gegen Denkgesetze verstößt; bloße Zweifel des Revisionsgerichts an Zeugenaussagen genügen nicht.

3

Ein psychologisches Gutachten, das frühere Falschaussagen einer Zeugin aufzeigt, führt nicht automatisch zur Verwerfung ihrer Aussage; der Tatrichter darf solche Mängel im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigen.

4

Erbbiologische Gutachten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vaterschaft nachweisen, können die Glaubwürdigkeit kindlicher Angaben stützen und die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 4. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmachermeister Ludwig Adolf L. ███ ███ ██ – geboren am [REDACTED], – zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Dotterweich Bundesrichter Dr. als Vorsitzender,

Scharpenseel Bundesrichter

Schalscha Bundesrichter Dr.

Menges Bundesrichter

Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Lange in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 4. Januar 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird ihm die seit dem 5. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen und Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision bleibt erfolglos.

1. § 247 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem die 10-jährige Regina ████ schon mit ihrer Zeugenaussage begonnen hatte, während der weiteren Vernehmung dieser Zeugin aus dem Sitzungssaal abtreten lassen, „da die Zeugin, als sie auf die Sache zu sprechen kam, in Tränen ausgebrochen und zu befürchten ist, dass sie in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen wird“. Die Revision meint, diese Befürchtung habe nicht vorgelegen. Ob sie bestand, hatte der Tatrichter zu entscheiden. Dass er bei seiner Entscheidung von rechtlich angreifbaren Erwägungen ausgegangen sei, ist nicht ersichtlich.

2. Die Revision macht eine Verletzung des § 261 StPO und des Grundsatzes geltend, dass zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, wenn Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen; dabei handelt es sich in Wirklichkeit um eine Sachrüge. Die Schlussfolgerungen des Landgerichts sind möglich und die behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze lassen sich nicht erkennen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Aussagen der Monika ███ richtig waren und dass der Angeklagte die Taten begangen hat. Die psychologische Sachverständige hatte die absolute Glaubwürdigkeit Monikas eingeschränkt, weil diese im Ermittlungsverfahren auf Veranlassung ihrer Mutter die Unwahrheit gesagt hatte. Die Strafkammer hat diesen Umstand nicht für so erheblich angesehen, dass deswegen die Aussagen des Kindes zu dem konkreten Einzelfall unglaubwürdig waren. Diese Schlussfolgerung kann rechtlich nicht beanstandet werden. Sie entsprach dem Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme, wie das Landgericht im Einzelnen darlegt. Ob dabei, worauf die Revision besonders abstellt, die Aussage Monikas allein oder auch, für sich gesehen, das eingeholte Gutachten über die erbbiologischen Merkmale Monikas, ihres Kindes und des Angeklagten, das eine große Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Angeklagten an Monikas Kind ergab, zum Beweise für die Straftat des Angeklagten ausreichten, ist ohne Bedeutung; denn die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler aus der Aussage der Zeuginnen, insbesondere der Monika ███ und ihrer Schwester Martha Ehrengard ███, sowie dem Gutachten der psychologischen Sachverständigen die durch das erbbiologische Gutachten bestätigte Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte mindestens achtmal mit Monika geschlechtlich verkehrt und auch sonst mit ihr noch unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Irrig ist die Ansicht der Revision, das Ergebnis des erbbiologischen Gutachtens ergänze die Aussage Monikas nicht und könne Bedenken gegen deren Glaubwürdigkeit nicht ausräumen; denn das Gutachten ergab mit hoher Wahrscheinlichkeit die Vaterschaft des Angeklagten an Monikas Kind.

3. Soweit die Revision sich gegen die Glaubwürdigkeit der Regina ████ wendet, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung. Der Umstand, dass Martha Ehrengard ███ aus besonderer Veranlassung ihre Tochter Monika zunächst zu einer falschen Aussage veranlasst hat, bedeutet allein noch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie dies auch bei Regina getan hat.

4. Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

JustizangestellterScharpenseelDr.Menges
SchalschaDotterweichKirchhof
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