Revision: Teilweise Aussetzung der Strafe zur Bewährung unzulässig – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 205/54
- Datum
- 02.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine teilweise Aussetzung der Vollstreckung nur eines Teils der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der §§ 23 ff. StGB nicht zulässig.
Ist die zur Rechtfertigung des Strafausspruchs gegebene Begründung nicht trennbar zwischen Strafhöhe und Entscheidung über Aussetzung zur Bewährung, so betrifft eine Rechtsrüge den gesamten Strafausspruch.
Bei Vorliegen eines Rechtsmangels in der rechtlichen Grundlage der Strafaussetzung hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und, sofern erforderlich, die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe und Entscheidung über die Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 2. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ernst ██ ███████ aus ██████, ████, geboren am █████ 1916 in ███, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 2. Februar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewohnheitsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 1, 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen unter Zubilligung mildernder Umstände zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach dem Urteil ist die Strafe „teilweise zur Bewährung ausgesetzt“ worden.
Beschränkt auf diese von der Strafkammer ausgesprochene Aussetzung eines Teiles der Gefängnisstrafe zur Bewährung hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Revision eingelegt. Mit ihr wird Verletzung der §§ 23 StGB, 260 Abs. 4 StPO gerügt.
Die Strafkammer ist in ihrem Urteil der Meinung, dass die Aussetzung der Strafvollstreckung für einen Teil der Strafe zulässig sei, obwohl eine solche nach dem Wortlaut des § 23 StGB nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Da dem Gericht die Aussetzung der ganzen Strafe möglich sei, enthalte dieses umfassende Recht auch das mindere der teilweisen Aussetzung. Es sei bei diesem Angeklagten geboten, ihn wenigstens mit dem Erlebnis eines kurzen Strafvollzugs bekanntzumachen. Gerade die Schockwirkung eines solchen Vollzugs sei geeignet, den Angeklagten auf den rechten Weg zurückzuführen und ihm die Gefahr erneuter Straffälligkeit deutlich zu machen. Dagegen würde der Vollzug der vollen Strafe bei diesem Angeklagten über den Strafzweck hinausgehen.
Aus diesen Darlegungen der Strafkammer ergibt sich, dass bei der Besonderheit des Falles die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision den Strafausspruch insgesamt betrifft. Denn die zu seiner Rechtfertigung im Urteil gegebene Begründung lässt sich nicht trennen für die Höhe der erkannten Strafe einerseits und für den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung andererseits. Vielmehr hat sie in beiden Beziehungen gleichzeitig Bedeutung.
Den Überlegungen der Strafkammer über die Zulässigkeit einer teilweisen Strafaussetzung zur Bewährung kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Regelung in §§ 23 ff. StGB ergeben eindeutig, dass der Tatrichter seine Anordnung für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht auf einen Teil der Strafe beschränken kann. Das ist in der zum Abdruck bestimmten Entscheidung des Bundesgerichtshofs 3 StR 109/54 vom 26. Mai 1954, die auch in NJW 1954, 1086 enthalten ist, bereits näher dargelegt worden und bedarf hier keiner ergänzenden Erörterung.
Dieser Rechtsmangel nötigt deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem Strafausspruch.
Der Beschluss des Landgerichts vom 2. Februar 1954 über die teilweise Strafaussetzung ist damit gegenstandslos.
| Werner | Glanzmann | Menges | |||
| Krauss | Maaß |