Revision verworfen: Kein Beamtenverhältnis bei Gestapo-Dolmetscher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 205/51
- Datum
- 06.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung eines beamtenbezogenen Straftatbestandes (z. B. § 340 StGB) ist erforderlich, dass eine zuständige Stelle den Beschuldigten ausdrücklich oder stillschweigend zu Verrichtungen berufen hat, die aus Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen.
Die Ausübung einer Dolmetschertätigkeit bei Vernehmungen begründet für sich allein nicht das Beamtenverhältnis; Dolmetscher sind regelmäßig Gehilfen des Vernehmungsbeamten und nicht selbständige Vernehmungsbeamte.
Eine stillschweigende Berufung zum Beamten setzt voraus, dass die zuständige Stelle die betreffenden Verrichtungen kennt und duldet oder beauftragt hat; bloße Duldung oder eigenmächtiges Verhalten unterer Beamter genügt nicht.
Ermessens- und Bewertungsspielräume des Tatrichters bleiben zu achten; erschöpfend getroffene tatrichterliche Feststellungen, die nicht ergänzbar sind, rechtfertigen keine Umqualifizierung durch das Revisionsgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 30. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Wischler Basilius S. (geb. am ████ 1915 in ███ (Galizien)) wegen gefährlicher Körperverletzung und anderer Straftaten hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30. Januar 1951 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist Ukrainer und ist 1939 nach Abschluss des Polenfeldzuges von Polen nach Deutschland gekommen. 1941 verhaftete ihn die Gestapo, weil er in einer Versammlung von Ukrainern den Führer der ukrainischen Nationalisten verherrlicht hatte. Nach sechsmonatiger Haft wurde er entlassen, nachdem er sich bereit erklärt hatte, bei der Gestapo als Hilfsdolmetscher tätig zu sein. 1943 wurde er Hauptdolmetscher, 1944 schloss die Gestapo mit ihm einen schriftlichen Vertrag ab, wonach er in das Angestelltenverhältnis übernommen wurde. Eine ausdrückliche Berufung in das Beamtenverhältnis ist nicht ausgesprochen worden. Die Strafkammer stellt fest, dass er mehrfach Gestapohäftlinge (Ukrainer), bei deren Vernehmung er als Dolmetscher beteiligt war, körperlich misshandelt hat.
Sie hat ihn deswegen aus §§ 223a, 240 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, eine Verurteilung aus § 340 StGB hat sie abgelehnt. Dabei hat sie die Frage, ob der Angeklagte Beamter gewesen sei, dahingestellt gelassen; sein Verhalten gegenüber den Häftlingen „spreche zwar dafür, dass ihm mindestens stillschweigend in den letzten Monaten seiner Tätigkeit bei der Gestapo Befugnisse eingeräumt seien, die über die Dolmetschertätigkeit hinaus gingen und zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Gestapo gehörten“ (Urteilsabschrift S. 14). Es sei ihm aber nicht nachzuweisen, „dass er sich über die tatsächlichen Verhältnisse, die seine Beamteneigenschaft begründeten, klare Vorstellungen gemacht habe“ (S. 14); demgemäß fehle es am Vorsatz.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Anwendung des § 340 StGB, sie ist jedoch unbegründet.
Beamter wäre der Angeklagte nach anerkanntem Recht gewesen, wenn eine zuständige Stelle ihn ausdrücklich oder stillschweigend zu Dienstverrichtungen berufen hätte, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (vgl. RGSt 70, 235; 75, 396; OGHSt 2, 104). Nach den Urteilsfeststellungen, die ersichtlich erschöpfend und keiner Ergänzung gegen den Angeklagten fähig gewesen sind, hat es hieran gefehlt. Als bloßer Dolmetscher übte er solche Verrichtungen ebensowenig aus wie ein Sachverständiger; in jener Eigenschaft war er vielmehr nur Gehilfe des Vernehmungsbeamten. Es ist nicht ersichtlich, welche Beamtenverrichtung ihm „stillschweigend“ übertragen worden sein sollte. Im Fall 1 der Gründe (Urteilsabschrift S. 4) wurde der Häftling ██████ „von dem damaligen (bei der Gestapo beschäftigten) ████████████████ und dem Angeklagten als Dolmetscher vernommen“ und im Laufe dieser Vernehmung hat der Angeklagte den ██████ mehrfach mit einem Gummiknüppel geschlagen, ohne dass ████████████████ es verhindert hätte. Ebenso ist es im Falle 3 (S. 8) gewesen. Im Falle 2 (S. 7) hat sich die Vernehmung ähnlich abgespielt; auch hier war der „Vernehmungsbeamte“ zugegen und hat bei der Vernehmung erkennbar auch mitgewirkt. Im Falle [REDACTED] hat der Angeklagte wiederum in Gegenwart [REDACTED] den Häftling „mit einem länglichen Gegenstande“ geschlagen (S. 9 Abs. 1). Im Falle [REDACTED] beruht die Darstellung des Urteils nur auf der Aussage eines Zeugen, dem der Misshandelte den Vorgang erzählt hat (S. 9/10). Danach lässt sich nur feststellen, dass der Angeklagte das Opfer „bei der Vernehmung geschlagen“ hat. In keinem dieser Fälle ist demnach erwiesen, dass der Angeklagte selbständig und ohne Mitwirkung eines Gestapobeamten die Vernehmung durchgeführt hat; vielmehr ist er immer nur als Dolmetscher tätig gewesen. Diese Tätigkeit bringt es mit sich, dass der Betreffende nach Art eines Vernehmungsbeamten fragt, oft auch fragen muss, um eine sachgemäße Aussage zu erzwingen, und dadurch eine gewisse Selbständigkeit erlangt. Der Gestapobeamte wird sich als Sprachunkundiger und als mit den ukrainischen Verhältnissen nicht vertraut möglicherweise vielfach auf die Entgegennahme der Übersetzung beschränkt haben. Dadurch ist aber der Angeklagte nicht zum Vernehmungsbeamten geworden, sondern er ist reiner Dolmetscher geblieben. Die etwaige selbständige Abhaltung von Vernehmungen hätte ihn nur dann zum Beamten im strafrechtlichen Sinne gemacht, wenn die zuständige Stelle ihn damit beauftragt hätte, mindestens seine so geartete ihr bekannt gewordene Tätigkeit irgendwie, sei es auch nur stillschweigend, geduldet hätte. Nach den Urteilsgründen ist auch eine solche stillschweigende Berufung nicht ausgesprochen worden. Es hat sich höchstens um eine eigenmächtige Duldung durch untere Gestapobeamte gehandelt, ein Verfahren, das bei den bekannten Willkürgebaren der Gestapo nicht außergewöhnlich wäre. Diese Beamten waren aber nicht befugt, den Angeklagten zu Verrichtungen zu bestellen, die ihn zum Beamten gemacht hätten.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Bedenken, die das Landgericht zum inneren Tatbestand geltend macht (fehlende Kenntnis des Angeklagten von den Tatsachen, die das Beamtenverhältnis hätten begründen können), durchgreifen würden.
Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung beantragt.
| Moericke | Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Henneka |