Beleidigung durch unsittliche ärztliche Handgriffe; Teilaufhebung wegen Straffreiheitsgesetz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 20/55
- Datum
- 10.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine über das für Diagnose oder Heilbehandlung Erforderliche hinausgehende, nicht einvernehmliche sexuelle Berührung durch einen Arzt kann eine Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls und damit den Vorsatz zur Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begründen, wenn der Täter mit Ablehnung rechnet und sich der Ehrverletzung bewusst ist.
Der speziellere Tatbestand des § 172 StGB (Ehebruch) schließt den des § 185 StGB für dieselben Handlungen aus; Handlungen, die außerhalb des spezialgesetzlichen Tatbereichs erfolgen, können hingegen als Beleidigung zu werten sein.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 kommt dem Täter nur dann zugute, wenn die für seine Anwendung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zeitpunkt der Tat, nachgewiesen sind; eine bloße Möglichkeit der Tatbegehung vor dem Stichtag genügt nicht.
Bei der Strafzumessung können Berufsverbote und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt sein, wenn aufgrund der Schwere des Verhaltens und der Wiederholungsgefahr nur die Verbüßung der Strafe und berufsbezogene Beschränkungen die Rückfallsgefahr wirksam mindern.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Gerold Wilhelm Karl Eilhard aus G[REDACTED]_____, geboren ██████████ 1916 ██ in K[REDACTED], wegen Beleidigung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28. Oktober ████ ███████████, soweit es das Verfahren im Falle ██████ ██ (II A 2 der Urteilsgründe) eingestellt hat, im ██████ Umfange aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung der Laborantin ███████ zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und das Verfahren wegen Beleidigung des Schiffsmannes Kr[REDACTED] nach § 2 Abs. 2 StFG 1954 eingestellt. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte erheben mit der Revision die Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil in vollem Umfang an, der Angeklagte, soweit er verurteilt ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zum Teil begründet, die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
Revision des Angeklagten:
Der Angeklagte behandelte im Dezember 1953 die damals 21-jährige Laborantin ██████ wegen eines Unterleibsleidens. Da er annahm, dass sie sich zum Geschlechtsverkehr, den er wünschte, nicht bereit finden werde, versuchte er, sie durch ärztlich nicht angezeigte Handgriffe geschlechtlich zu erregen und auf diese Weise sich gefügig zu machen. Sein Vorhaben misslang jedoch.
Mit Recht findet die Strafkammer in diesem Verhalten des Angeklagten eine „Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls“ und damit eine Ehrenkränkung des jungen Mädchens. Die Ansicht der Revision, die Feststellungen zur inneren Tatseite seien erfahrungswidrig, ist unrichtig. Die Strafkammer geht nicht davon aus, dass alle Patientinnen ohne jede Ausnahme „nur insoweit mit einer ärztlichen Untersuchung und mit Manipulationen am Geschlechtsteil einverstanden sind, als es zur Stellung einer Diagnose und zur Heilbehandlung erforderlich ist“.
Sie nimmt vielmehr nur an, dass dies „normalerweise“ (Bl. 5 oben der Urteilsabschrift) die Haltung einer Patientin sei. Sie stellt fest, dass der Angeklagte keinen Anlass hatte, aus dem Verhalten des Fräulein ███████, das damals schon verlobt war, auf eine Einwilligung mit seinem Vorgehen zu schließen. Sie ist deshalb überzeugt, dass er mit einer Ablehnung seiner Handgriffe rechnete und sich bewusst war, Fräulein ███████ durch sein Verhalten in ihrer Ehre zu missachten. Damit ist der Vorsatz der Beleidigung einwandfrei dargetan.
Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsfehler. Das Urteil führt die Umstände an, die für die Strafe zumessung bestimmend gewesen sind. Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung und das ausgesprochene Berufsverbot, das sich auf die gynäkologische Behandlung beschränkt, sind einwandfrei begründet. Die Strafkammer ist überzeugt, dass nur die Verbüßung der Strafe den Angeklagten veranlassen wird, seine hemmungslose Triebhaftigkeit in geschlechtlicher Hinsicht, wie sie in seinem Verhalten gegenüber Fräulein ███████ und kurz davor gegenüber Frau Kr[REDACTED] zum Ausdruck gekommen ist, in Zukunft zu zügeln, sofern er infolge des Berufsverbots auf weitere zwei Jahre keine Gelegenheit hat, sich ärztlich Frauen auf geschlechtlichem Gebiete zu nähern.
Die Revision des Angeklagten ist deshalb zu verwerfen.
II. Revision der Staatsanwaltschaft:
1.) Der Angeklagte übte in den Monaten August und September 1953 mit der Ehefrau Kr[REDACTED], einer Patientin, in einem Raume seiner Praxis zwei- bis dreimal den Beischlaf aus. Am 18. November 1953 suchte er sie in der ehelichen Wohnung auf. Der Ehemann █████████ war abwesend. Hierbei und bei einem weiteren Besuche in der ehelichen Wohnung der Frau Kr[REDACTED] kam es wiederum zum Geschlechtsverkehr, mit dem sie in allen Fällen einverstanden war.
Mit Recht sieht die Strafkammer davon ab, den Verkehr des Angeklagten in seiner Praxis als Beleidigung des Ehemannes ███████████ zu würdigen, weil der Tatbestand des § 172 StGB als der engere den des § 185 StGB ausschließt. Jedoch findet sie zutreffend darin, dass der Angeklagte später die Ehebrüche in der Wohnung des Ehemannes beging, einen Umstand, der nicht zum Tatbestande des § 172 StGB gehörte, wohl aber eine Missachtung der Ehre des Ehemannes Kr[REDACTED] enthielt, RGSt 65, 1 ff.; 77, 181 ff.; BGH NJW 1952, 476, 22. Da das Urteil den Vorsatz der Beleidigung in den beiden letzten Fällen einwandfrei darlegt und die Strafkammer überzeugt ist, dass der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, das ehebrecherische Verhältnis fortzusetzen, hat sich der Angeklagte einer fortgesetzten Beleidigung des Ehemannes Kr[REDACTED] schuldig gemacht.
Die Strafkammer hält eine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis nicht für angemessen. Trotzdem durfte sie das Verfahren nicht nach § 2 Abs. 2 StFG einstellen; denn sie hat nicht ermitteln können, ob der zweite Ehebruch in der Wohnung ███ Ende November oder Anfang Dezember 1953 stattfand. Die bloße Möglichkeit, dass der Angeklagte zum zweiten Male vor dem 1. Dezember 1953 mit Frau ███ verkehrte, lässt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht zu, weil dessen Voraussetzungen nachgewiesen sein müssen, damit es einem Tater zugute kommen kann (RGSt 56, 49; 66, 76, 78; 71, 259, 263; BGH Urt. v. 15. Juni 1951 – 2 StR 173/52 und Urt. v. 28. Juni 1951 – 3 StR 63/50). Die Strafkammer hatte deshalb den Angeklagten auch wegen Beleidigung des Ehemanneg, Kr[REDACTED] verurteilen müssen. Da die unrichtige Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 die Feststellungen nicht berührt, können sie bestehen bleiben.
2.) Die Staatsanwaltschaft hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Revision später „weiter“ damit begründet, dass das Straffreiheitsgesetz 1954 zu Unrecht angewendet sei. Sie hat also die unbeschränkt eingelegte und begründete Revision aufrechterhalten. Der Senat hat deshalb nachgeprüft, ob das Urteil im Falle ███ zugunsten des Angeklagten das Gesetz verletzt. Das ist nicht der Fall; denn es verneint rechtlich unanfechtbar, dass der Angeklagte Fräulein K[REDACTED] mit Gewalt zum Beischlaf habe nötigen wollen. Im Falle K[REDACTED] ist deshalb die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu verwerfen.
III. In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Beleidigung gegenüber Kr[REDACTED] zu verurteilen und eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dotterweich | Schalscha | Dr. | Menges | ||||
| Werner | Dr. | Hoepner |