BGH: Revision berührt Adhäsionsausspruch nur bei Freispruch; ArbG-Zuständigkeit sperrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 20/52
- Datum
- 23.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gegen den strafrechtlichen Teil eingelegtes Rechtsmittel lässt den Adhäsionsausspruch grundsätzlich unberührt, solange es nicht zu einem Freispruch (oder einer gleichstehenden Entscheidung) führt.
Bandendiebstahl setzt eine Verbindung zur Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle voraus; die bloße Begehung eines fortgesetzten Diebstahls genügt nicht.
Wer durch Täuschung einen bevollmächtigten Vertreter des Geschädigten zur Herausgabe von wertverkörpernden Spielmarken bestimmt, bewirkt eine Vermögensverfügung und kann sich des Betruges schuldig machen.
Die Einlösung zuvor deliktisch erlangter Wertzeichen in Umsetzung des ursprünglichen Zueignungs- bzw. Bereicherungsvorsatzes ist regelmäßig als straflose Nachtat zu werten.
Im Adhäsionsverfahren können vermögensrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden, deren Entscheidung wegen ausschließlicher Zuständigkeit den Arbeitsgerichten zugewiesen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 11. September 1951
Leitsatz
Gesetz: StPO §§ 403, 406a
Rechtssatz: I. Hat das zum strafrechtlichen Teil des Urteils eingelegte Rechtsmittel nur eine Änderung des Schuld- und Strafausspruches oder Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur Folge, wird der bürgerlich-rechtliche Teil des Urteils dadurch nicht berührt.
II. Im Anschlußverfahren können vermögensrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden, zu deren Entscheidung das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig ist.
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Th wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 11. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) im strafrechtlichen Teil gegenüber sämtlichen Angeklagten,
b) im bürgerlich-rechtlichen Teil, soweit Th zur Zahlung von mehr als 2700.— DM verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Strafsache gegen
1.) den ███████████ ████ Th, geboren am ██ ██ ██ in ██████ (Eifel),
2.) den Croupier Hans ███ aus ███, geboren am ██ ██ 1909 in ██ (Eifel),
3.) den Croupier Johannes ████ aus ███, geboren am ██ ██ ██ in ██,
4.) den Croupier Karl H. aus ██████, geboren am ██ ██ 1924 in ██████,
5.) den Kaufmann Karl Hans ███ aus M█, geboren am ██ ██ ██ in ██████,
6.) den Kaufmann Walter Ka aus B█, geboren am ██ ██ 1893,
zu 2, 3, 5 zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Bandendiebstahls u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Strafkammer hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Bandendiebstahls, von Th, DO, AC und HC in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, von Ha und Kr in Tateinheit mit Beihilfe zur fortgesetzten Untreue begangen, außerdem Th zur Zahlung verschiedener Geldbeträge an die Kasino Bad Neuenahr R____j& Co. K.G. verurteilt. Das Urteil ist im Zahlungsausspruch gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Th rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hält insbesondere die Annahme eines Bandendiebstahls in Tateinheit mit Untreue für rechtlich fehlerhaft. Es liege Untreue in Tateinheit mit Betrug vor. Th greift ebenfalls die Verurteilung wegen Bandendiebstahls an. Er hält nur eine Verurteilung wegen Untreue für rechtlich zulässig. Außerdem erstrebt er Aufhebung des Urteils in seinem bürgerlich-rechtlichen Teil, aber nur, soweit er zur Zahlung von mehr als 2700.— DM verurteilt worden ist.
Die Rechtsmittel sind begründet.
Strafrechtlicher Teil des Urteils
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten sich auf verschiedene Weise Spielmarken verschafft:
a) Der Angeklagte DO schob als Kopfcroupier die von █████ █████████ Spielmarken von einem verlierenden auf ein gewinnendes Feld. Der Drehcroupier, der nicht eingeweiht war, gab in dem Glauben, der Einsatz habe gewonnen, den hierauf fallenden Gewinnbetrag in Spielmarken an DO, der sie an Ha weitergab. Th ermöglichte durch seine Billigung und rechtzeitige Warnung vor dem aufsichtführenden Saalchef das Vorgehen.
b) Ha arbeitete mit Th als Spielleiter, Kr als Kopfcroupier und AC als Drehcroupier zusammen und erhielt durch die nachträgliche Verkündung einer angeblich eingetroffenen Annonce den 35-fachen Betrag des Einsatzes als Gewinn.
c) ███ erhielt Spielmarken als Gewinn ausgehändigt, auch wenn er keinen Einsatz gemacht hatte. Später haben sich auch HC an Stelle des DO als Kopfcroupier und █████ an Stelle des █████ als Spieler in derselben Weise beteiligt.
Die Angeklagten Th, DO, AC und HC:
1.) Nicht zu beanstanden ist die Annahme, daß diese Angeklagten sich je eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Vergehens der Untreue schuldig gemacht haben durch Verwirklichung des Treuebruchtatbestandes zum Nachteil der Spielbankgesellschaft (RGSt 71, 90). Allerdings wäre es fehlerhaft, wenn die Strafkammer auch ein Treueverhältnis der Angeklagten zu der Gemeinde Bad Dürkheim oder dem Lande Rheinland-Pfalz angenommen haben sollte. Daß die Spielbankgesellschaft von ihrem Gewinn Abgaben an die Gemeinde oder das Land Rheinland-Pfalz leisten mußte, vermag kein Treueverhältnis zwischen den zum Empfang der Abgaben Berechtigten und den Angestellten der Gesellschaft zu begründen.
2.) Dagegen beruht die Verurteilung wegen Bandendiebstahls auf Rechtsirrtum. Bandendiebstahl setzt voraus, daß sich zwei oder mehrere Personen zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben. Der Begriff der fortgesetzten Begehung ist aber nicht gleichbedeutend mit dem der fortgesetzten Tat. Es ist vielmehr erforderlich, daß die Verbindung auf die Begehung mehrerer, selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle gerichtet ist (RGSt 66, 236). Nach dem Urteil wollten die Angeklagten „die Bank je nach Lage des Falles bei jeder sich ihrem Plane darbietenden Gelegenheit bestehlen“. Daraus ist aber nur die Verbindung zu einem in Fortsetzungszusammenhang begangenen Diebstahl erkennbar.
3.) Rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme, die Angeklagten hätten jeweils nur den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, da keine der durch ihre Machenschaften getäuschten Personen eine Vermögensverfügung zum Nachteil der Spielbank vorgenommen habe. Die Strafkammer übersieht hierbei, daß der Drehcroupier Ko später eingeweiht wurde.
zu a) In diesem Falle haben Th als Spieler und DO als Kopfcroupier dem nicht eingeweihten Drehcroupier vorgespielt, Ha habe auf ein gewinnendes Feld gesetzt und Anspruch auf den darauf fallenden Gewinn. Durch diese Täuschung haben sie ihn als Vertreter der Spielbankgesellschaft bestimmt, den Gewinn in der dem Einsatz entsprechenden Höhe durch Spielmarken auszubezahlen.
Die Spielmarken haben nicht nur einen Stoffwert. Die Bank gibt sie in verschiedenen Werten gegen Einzahlung eines Geldbetrages zur Verwendung beim Spiel aus und löst sie mit dem entsprechenden Geldbetrag wieder ein. Die Marken geben somit dem Inhaber einen Anspruch gegen die Spielbankgesellschaft als Ausstellerin auf Zahlung des den Marken entsprechenden Geldbetrages. Sie sind Inhaberzeichen nach § 807 BGB und stellen einen Vermögenswert dar. Durch die Hingabe der Spielmarken zur Befriedigung des vorgetäuschten Gewinnanspruches hat der Drehcroupier somit über Vermögenswerte der Spielbank verfügt. Die Bank ist in dieser Höhe in ihrem Vermögen geschädigt worden. Es liegt daher in diesem Falle nicht Diebstahl, sondern Betrug vor.
zu b) Hier haben Th als Spielleiter, ███ und AC als Croupier und He als Spieler in gemeinsamem Zusammenwirken die Auszahlung auf eine angebliche, in Wahrheit nicht gemachte Annonce ermöglicht und Marken in Höhe des 35-fachen Einsatzes an sich gebracht. Betrug, wie die Revision der Staatsanwaltschaft meint, scheidet aus. Die Angeklagten haben zwar einen ordnungsgemäßen Einsatz vorgetäuscht, dadurch aber weder die Mitspieler noch den Saalchef als Vertreter der Bank zu einer Vermögensverfügung bestimmt. Die Täuschung hatte nur den Zweck, die Wegnahme der Spielmarken zu ermöglichen und sie als ordnungsgemäße Auszahlung erscheinen zu lassen.
Nach den Feststellungen hatte der von der Spielbank mit der Saalaufsicht betraute Angestellte die Aufgabe, die Spielleiter und Croupiers an den verschiedenen Spieltischen zu überwachen, gegen Unregelmäßigkeiten einzugreifen und Unstimmigkeiten bei der Auszahlung beizulegen. Er konnte somit jederzeit als Bevollmächtigter der Bank in den Gewahrsam der Spielleiter und Croupiers an den Spielmarken eingreifen. Die Annahme, daß die Spielbank Mitgewahrsam an den Marken hatte, begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken (RGSt 60, 271). Die Wegnahme der Spielmarken in der Absicht, sie sich zuzueignen, erfüllt daher den Tatbestand des Diebstahls.
Eine Zueignungsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Angeklagten sich lediglich den vorübergehenden Besitz zum Zwecke der späteren Einlösung bei der Bank verschaffen wollten. Sie handelten mit der Absicht, durch die Wegnahme der Marken den ihnen innewohnenden Sachwert für sich auszunutzen. Dies genügt zum Begriff der rechtswidrigen Zueignung (RGSt 40, 10, 14).
zu c) Die Strafkammer führt hier nur aus, daß ███ Spielmarken ausgehändigt erhielt, „ohne daß er einen Einsatz getätigt hatte“. Diese Feststellungen sind unzureichend, da nicht ersichtlich ist, von wem und auf welche Weise er dies erreichte.
Hat er mit Th und DO dem nicht eingeweihten Drehcroupier einen Einsatz vorgetäuscht und dadurch zur Auszahlung eines Gewinnes bestimmt, würde ein Betrug wie im Falle a) vorliegen. Haben dagegen Th, ███ und ███ die Spielmarken dem █████ zugeschoben, ohne daß der andere Croupier dies bemerkte, oder mit seiner Kenntnis und seiner Hilfe, würde eine Täuschung und eine Vermögensverfügung ausscheiden. Betrug würde somit entfallen und ein Diebstahl wie im Falle b) gegeben sein.
4.) Soweit Ha an Stelle des DO als Croupier mitbeteiligt war, ist seine Mitwirkung wie bei diesem zu beurteilen. Unzureichend sind aber die Feststellungen über seine Beteiligung im Falle c). Das Urteil stellt fest, daß Ha als Kopfcroupier an Stelle des DO an „den unter Ziffer 1) und 2) geschilderten Manipulationen“ teilgenommen habe. Es führt jedoch weiter nur aus, daß er Spielmarken des ██████ und Kr von einem verlierenden auf ein gewinnendes Feld geschoben und nachträgliche Annoncen geduldet habe. Unter Ziffer 1) stellt es aber auch fest, daß Ha Spielmarken ausgehändigt erhielt, obwohl er keinen Einsatz gemacht hatte. Die Feststellungen lassen somit nicht ausreichend ersehen, ob und in welcher Weise Ha auch in diesem Falle mitwirkte.
5.) Die Strafkammer führt unter Ziffer 1) aus, daß „sämtliche drei Angeklagten Th, DO und ████ zusammenarbeiteten“. Dies legt die Annahme nahe, daß später auch der nun eingeweihte Drehcroupier bei den unter Ziffer 1) d. Urt. geschilderten Machenschaften mitwirkte, also beim Verschieben von einem verlierenden auf ein gewinnendes Feld und beim Aushändigen von Marken ohne Einsatz. Insoweit wird die Strafkammer den Sachverhalt noch zu klären haben.
6.) Gegen die Annahme von Tateinheit zwischen Untreue und Diebstahl und Betrug bestehen keine rechtlichen Bedenken.
II. Die Angeklagten Ha, Kr und ███████
Soweit die Strafkammer diese Angeklagten ebenfalls wegen Bandendiebstahls verurteilt hat, ist auf das zu I) Ausgeführte hinzuweisen. Unklar sind aber auch hier die Ausführungen über den Umfang der Beteiligung des ███████. Das Urteil stellt fest, daß er in der unter Ziff. 1), 2) und 3) d. Urt. geschilderten Weise mit den anderen Angeklagten zusammenwirkte, führt aber auch nur das Verschieben des Einsatzes und die Verkündung der nachträglichen Annonce an. Insoweit wird der Sachverhalt noch zu klären sein.
Zutreffend hat die Strafkammer bei den Angeklagten Ha und Kr eine Mittäterschaft in der von den Angestellten begangenen Untreue verneint, da Ha und Kr in keinem Treueverhältnis zur Bank standen. Die Annahme, daß Kr sich einer Beihilfe zur fortgesetzten Untreue schuldig gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Bedenken begegnen aber die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Anstiftung der Angestellten durch Ha verneinte und deshalb auch bei Kr nur eine Beihilfe zur Untreue annahm. Eine Anstiftung scheidet deshalb nicht aus, weil die Angestellten „mangels innerer Festigkeit von Anfang an bereit“ waren, die von dem Angeklagten Ha angeregten Machenschaften „mitzumachen“, da sie sich hieraus gleichfalls einen Erfolg versprachen. Dies wäre nur der Fall, wenn sie bereits von sich aus zur Begehung der strafbaren Handlungen entschlossen waren. War bei ihnen jedoch nur eine Bereitschaft vorhanden, konnte Ha durch Überredung oder auch nur durch Anregung erst den Entschluß zur Ausführung der Tat erwecken oder einen noch wankenden Entschluß bestärken (RGSt 37, 171; 72, 373).
Diese Erwägungen gelten auch, soweit Ha den Kr bestimmt hat, an seiner Stelle als Spieler an den Machenschaften teilzunehmen.
Die mögliche Anstiftung des ██ durch Ha zu der von Kr geleisteten Beihilfe zur Untreue, die sich rechtlich als gemeinschaftliche Beihilfe darstellt (RGSt 99, 396), würde jedoch in der Anstiftung der Angestellten durch Ha aufgehen (RGSt 70, 293, 296; 72, 75).
Soweit eine Anstiftung durch Ha zu dem von Kr begangenen fortgesetzten Diebstahl oder Betrug in Betracht kommen könnte, würde diese ebenfalls in der eigenen Tat des Kr als Mittäter des Ha aufgehen. Nach dem Urteil hat Ha nicht nur die Tat mit Kr verabredet, sondern darüber hinaus einen Tatbeitrag geleistet, indem er ihm vor der Ausführung Rat erteilte und durch Gewinnung der anderen Mitangeklagten seinen Täterwillen stärkte. Er hat die Straftat des Kr eigene auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses und mit vereinten Kräften zur Vollendung bringen wollen und hat somit die Tat gemeinschaftlich mit Kr und den anderen Angeklagten begangen.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erachtet die Annahme der Strafkammer, die Einwechslung der Spielmarken sei eine straflose Nachtat, für rechtlich fehlerhaft. Sie trägt hierzu vor, daß die Angeklagten durch das Einwechseln vortäuschten, sie hätten die Marken redlich erworben, und dadurch den Kassierer zum Umwechseln bestimmten. Sie hätten damit erneut in das Eigentum der Spielbank eingegriffen und sie in ihrem Vermögen geschädigt. Dem kann nicht beigetreten werden.
Die Angeklagten hatten von vornherein den Vorsatz, die durch die strafbaren Handlungen erlangten Spielmarken einzulösen und sich den entsprechenden Geldbetrag zu verschaffen. Sie wollten die Marken nicht wegen ihres geringen Stoffwertes an sich bringen, sondern mit dem Besitz auch die daraus ergebende Verfügungsgewalt über den den Marken innewohnenden Wert ausüben und ihn zu ihrem Nutzen verwerten. Diese Verfügungsgewalt und damit die Möglichkeit der beliebigen Verwertung hatten sie durch die Wegnahme oder die betrügerische Inbesitznahme erlangt und damit die Tat vollendet. Die Verwertung des durch die strafbare Handlung Erlangten innerhalb des Rahmens dessen, was dem rechtmäßigen Eigentümer kraft seines Herrschaftsrechtes über die Sache zustehen würde, ist aber nur ein weiterer Eingriff in das bereits verletzte Eigentumsrecht und ein Bestandteil der strafbaren Gesamthandlung. Eine solche Verwertungshandlung ist eine straflose Nachtat (RGSt 39, 239; 60, 371; 62, 61).
IV.
Das angefochtene Urteil konnte somit im strafrechtlichen Teil nicht bestehen bleiben und mußte in vollem Umfange mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer sich auch mit dem weiteren Vorbringen des Angeklagten Th befassen können, daß die von ihm veruntreute Summe zu hoch gegriffen sei und dies das Strafmaß zu seinen Ungunsten beeinflußt habe.
Bürgerlich-rechtlicher Teil des Urteils
Die Strafkammer hat auf Antrag der verletzten Spielbankgesellschaft im Anschlußverfahren nach §§ 403 ff. StPO die Angeklagten mit Ausnahme von Th zur Zahlung verschiedener Geldsummen verurteilt.
Nach §§ 403 ff. StPO kann den vermögensrechtlichen Anspruch nur der Verletzte oder sein Erbe geltend machen. Dem Staatsanwalt stehen insoweit keine Rechte zu. Er ist nicht antragsberechtigt und kann den zivilrechtlichen Teil des Urteils nicht anfechten (Grav DJ 43, 85, 333 ff., 336; Schinke DRZ 1949, 121 ff.). Auf ihn erstreckt sich die Revision der Staatsanwaltschaft demnach nicht.
Nach § 406a Abs. 2 StPO kann der Angeklagte die bürgerlich-rechtliche Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil mit den im Strafverfahren zulässigen Rechtsmitteln anfechten. Greift er den bürgerlich-rechtlichen Teil nicht an, unterliegt dieser daher nach §§ 327, 352 StPO der Prüfung durch das Berufungs- oder Revisionsgericht nicht. Das gegen den strafrechtlichen Teil eingelegte Rechtsmittel beeinflußt den bürgerlich-rechtlichen Ausspruch nach § 406a Abs. 3 StPO nur, wenn es dazu führt, daß unter Aufhebung der Verurteilung der Angeklagte der Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßnahme der Sicherung und Besserung gegen ihn angeordnet wird. In diesem Falle ist die bürgerlich-rechtliche Entscheidung ebenfalls aufzuheben, auch wenn sie nicht angefochten war. Daraus ergibt sich, daß sie im übrigen nicht betroffen wird, wenn das zum strafrechtlichen Teil eingelegte Rechtsmittel nur eine Änderung des Schuld- und Strafausspruches oder die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur Folge hat.
Da die Angeklagten Ha, HC, █████ und ████ keine Revision eingelegt haben, muß der bürgerlich-rechtliche Teil des Urteils gegen sie demnach bestehen bleiben, auch bei Aufhebung des strafrechtlichen Teils. Th hat gegen den bürgerlich-rechtlichen Ausspruch Revision eingelegt, jedoch nur, soweit er zur Zahlung von mehr als 2700.— DM verurteilt worden ist.
Der Beschränkung des Rechtsmittels bestehen keine rechtlichen Bedenken. Einer Nachprüfung unterliegt daher dieser Teil des Urteils nur in dem angegriffenen Umfang.
Th war bei der Antragstellerin als Spielleiter beschäftigt. Er hatte mit ihr offenbar einen Dienstvertrag abgeschlossen (§ 611 BGB). Die Verletzung der aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Dienstleistungen machte ihn schadenersatzpflichtig. Außerdem konnte die Gesellschaft Schadenersatz nach §§ 823, 826 BGB verlangen. Weitere Einzelheiten über die Bedingungen des Vertragsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und Th läßt das Urteil jedoch nicht ersehen. Es ist daher eine Beurteilung unmöglich, ob der Angeklagte als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 des Gesetzes vom 6. November 1947 des Landes Rheinland-Pfalz (GVBl. 48 S. 105) anzusehen ist. Wäre dies der Fall, könnte die Antragstellerin ihre vermögensrechtlichen Ansprüche im Anschlußverfahren nicht verfolgen.
Für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, ist ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig (Art. II Abs. 2 KRG Nr. 21 v. 30. März 1946, § 2 Abs. 2, 5 des Ges. v. 6. November 1947 des Landes Rheinland-Pfalz, GVBl. 48, 105).
Im Anschlußverfahren können nach § 403 StPO aber nur vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören. Die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, zu deren Entscheidung das Arbeitsgericht ausschließlich berufen ist, ist somit in diesem Verfahren unzulässig, da das Arbeitsgericht nicht als Gericht der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nach §§ 12 ff. GVG bestellt ist.
Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung aufklären müssen. Kommt sie zu einer Annahme der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, wird sie von einer Entscheidung über den Antrag, soweit er die bereits festgestellte Zahlungsverpflichtung von 2700.— DM übersteigt, nach § 405 Satz 1 StPO absehen müssen, falls sie dies nicht schon nach § 405 Satz 2 StPO für angebracht hält. Die Wirksamkeit des nicht angegriffenen Teiles des Urteils wird dadurch nicht berührt.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ortlieb |