BGH: KRG 10 unanwendbar; Aufhebung wegen Rechtsfehlern und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 20/50
- Datum
- 16.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 ist nicht aufrechtzuerhalten, wenn deutsche Gerichte zur Anwendung dieses Gesetzes nicht mehr ermächtigt sind.
Wird eine Tötung als „Selbstmord“ gewertet, obwohl die Feststellungen eine vorsätzliche Tötung durch einen Dritten nahelegen, muss geprüft werden, ob der Angeklagte als Täter/Teilnehmer oder wegen pflichtwidrigen Unterlassens für den Erfolg (mit-)verantwortlich ist.
Bei einem einheitlich als Gesamtgeschehen gewerteten Unrecht (hier: Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Klammer) ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Teile rechtlich ausgeschlossen; das Urteil unterliegt dann insgesamt der Nachprüfung.
Fortsetzungszusammenhang scheidet bei Körperverletzungen an verschiedenen Personen wegen der höchstpersönlichen Natur des verletzten Rechtsguts aus; in Betracht kommt nur eine natürliche Handlungseinheit mit tateinheitlicher Verknüpfung gleichartiger Delikte.
§ 343 StGB erfasst nur Beamte, die amtlich zur Mitwirkung an Untersuchungshandlungen berufen sind; aus bloßer Aufsichts- oder Einteilungsfunktion folgt die Untersuchungstätigkeit nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 22. März 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mechaniker Rudi Bruno Frans ██ ████████ aus ███, geboren am ███████ 1912 in ████, 2.2%., in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Januar 1953 in der Sitzung vom 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 22. März 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, drei Menschen aus niedrigen Beweggründen getötet und in siebzehn Fällen eine Körperverletzung im Amt, davon in elf Fällen mittels gefährlicher Werkzeuge und in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge begangen und damit gleichzeitig sich eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht zu haben. Das Schwurgericht hat den Angeklagten „wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zum Teil in Tateinheit mit fortgesetzter Körperverletzung im Amt, diese zum Teil in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und in weiterer Tateinheit mit Aussageerpressung in vier Fällen unter Einbeziehung der vom Spruchgericht Bielefeld erkannten Gefängnisstrafe von sieben Jahren (Aktenzeichen: 13 Sp Ls 7/49) zu einer Gesamtstrafe von achtzehn Jahren Zuchthaus verurteilt.“ Soweit dem Angeklagten Mord zur Last gelegt wird, hält das Schwurgericht ihn im Fall ██ █████ der Körperverletzung im Amt, in den Fällen SC____) und BC____) keiner Straftat nach dem deutschen Strafgesetz für überführt. Vier Haftlinge hat der Angeklagte nach den Feststellungen geschlagen, um von ihnen Geständnisse zu erpressen, und sich deshalb nach der Auffassung des Schwurgerichts eines Verbrechens nach § 343 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich der Körperverletzungen, die das Schwurgericht für erwiesen ansieht, nimmt es Fortsetzungszusammenhang an. Das Gesamtverhalten des Angeklagten mit Ausnahme des Falles SC____) beurteilt das Schwurgericht als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Beide rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrensrüge nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. Insoweit ist deshalb die Revision unzulässig. Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner Erörterung. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil nur insoweit an, „als es den Fall Backes, die rechtlichen Ausführungen über die fortgesetzte Körperverletzung und die Strafzumessung betrifft.“ Der Angeklagte beanstandet die Anwendung des KRG 10 und die Strafzumessung.
Die deutschen Gerichte sind nicht mehr ermächtigt, das KRG 10 anzuwenden. Die Verurteilung nach diesem Gesetz lässt sich deshalb nicht aufrechterhalten. Das deutsche Strafgesetz hat das Schwurgericht teils zum Vorteil, teils zum Nachteil des Angeklagten nicht richtig angewandt. Das Urteil muss deshalb auf beide Revisionen in vollem Umfang aufgehoben werden.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
1.) Im Fall BC____) hat das Schwurgericht folgendes festgestellt: Der Häftling BC____) äußerte im April 1940 im KZ Flossenbürg eines Morgens, er sei lebensmüde und wolle in den Lagerzaun laufen. Nach Beginn der Arbeit ließ er sich von dem Häftlingsvorarbeiter ██ ██ an den Drahtzaun bringen. Der SS-Posten jagte BC____) aber wieder zurück. Inzwischen kam der Angeklagte hinzu. Als Arbeitsdienstführer unterstand ihm der gesamte Arbeitseinsatz im Lager, insbesondere die Einteilung der verschiedenen Arbeitskommandos und die Beaufsichtigung der Häftlinge. ██ brachte BC____) zum Angeklagten und sagte ihm, dass dieser in die Postenkette gehen wolle, aber kein Herz dazu habe. Der Angeklagte redete nun auf █████ ein und sagte: „Geh’ man in den Draht, das ist das Beste für Dich, sonst ...!“ und wies dabei auf seine Pistole. BC____) ging nochmals an den Zaun. Der Posten rief █████, er solle BC____) zurückhalten. BC____) kletterte an dem Zaun hoch und rief: „Bitte, schieß, Posten.“ Darauf wurde er von dem SS-Posten erschossen.
Das Schwurgericht meint, BC____) habe Selbstmord begangen. Der Angeklagte könne hierfür nur dann strafrechtlich verantwortlich sein, wenn er ██████████ Zwang bestimmt habe, sich selbst zu töten, oder wenn BC____) unzurechnungsfähig gewesen sei. Hierfür lagen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Was die Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt, liegt allerdings auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich. Nach den Feststellungen liegt jedoch überhaupt kein eigentlicher Selbstmord vor, vielmehr hat der SS-Posten den BC____) vorsätzlich getötet. Diese Tötung ist auch rechtswidrig gewesen. Das Schwurgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Angeklagte für die Tötung des BC____) durch den SS-Posten strafrechtlich verantwortlich oder mitverantwortlich ist. Der Angeklagte kann den Erfolg, so wie er eingetreten ist, durch sein Zureden gegenüber BC____) und den Hinweis auf seine Pistole gefördert haben, auch wenn dieser schon von sich aus den Tod suchte. Außerdem ist es möglich, dass der Angeklagte den Tod des BC____) aus dem Gesichtspunkt pflichtwidrigen Unterlassens zu vertreten hat. Die Rechtspflicht zum Eingreifen könnte sich möglicherweise daraus ergeben, dass der Angeklagte durch sein Verhalten die Verzweiflungsstimmung des BC____) herbeigeführt oder bestärkt hat, die ihn den Entschluss fassen ließ, den Tod zu suchen. Das Schwurgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte den BC____) nicht ausgeschlossen hat, dass er die Tötung gewollt hat. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Misshandlungen, die die SS-Aufseher ihm zufügten, bewusst geduldet hat, statt gegen sie einzuschreiten. Schon hieraus würde sich eine Pflicht zum Handeln herleiten lassen, wenn BC____) infolge der Misshandlungen sich das Leben nehmen wollte. Der Angeklagte kann zur Abwendung des Erfolges auch wegen seiner Stellung als Arbeitsdienstführer verpflichtet gewesen sein, die eine Sorgepflicht für die Häftlinge begründet haben dürfte.
Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass der Angeklagte an der Tötung des BC____) durch den SS-Posten teilgenommen hat – nach den bisherigen Feststellungen käme er als Mittäter oder Gehilfe in Betracht –, so bedarf es weiter der Prüfung, ob die besonderen Merkmale des Mordes (Heimtücke nach § 211 StGB a. F. und ein Merkmal des § 211 StGB n. F.; vgl. OGHSt 2, 352, 353) festzustellen sind. Dass der Angeklagte mit Überlegung gehandelt hat, ist kaum zweifelhaft. Die Worte, die er an ███████████████ richtete, und der unmissverständliche Hinweis auf die Pistole können in Verbindung mit seinem sonstigen brutalen Verhalten dafür sprechen, dass er aus Mordlust handelte. Auch andere niedrige Beweggründe, etwa Geltungsbedürfnis (OGHSt 2, 352, 356; BGH, Urt. v. 18. September 1952 – 3 StR 374/52) oder die Sucht, seine Macht über die Gefangenen zu zeigen (OGH, Urt. v. 21. März 1952 – 2 StR 775/51), liegen bei der Persönlichkeit des Angeklagten nahe. Sollte der Angeklagte die Tötung des ██████ durch den SS-Posten nur gefördert haben, läge nur Beihilfe zum Totschlag vor (BGHSt 1, 368).
2.) Den Fall SC____) hat die Revision der Staatsanwaltschaft ausdrücklich nicht angegriffen. Dennoch unterliegt er entgegen der Annahme des Oberbundesanwalts der Nachprüfung. Das gesamte Verhalten des Angeklagten, das mehrere deutsche Straftatbestände erfüllt, wird von dem Urteil als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewertet. Eine Beschränkung der Revision auf einen Teil dieses einheitlichen Verbrechens ist deshalb rechtlich nicht möglich gewesen. Die Revision ergreift somit den gesamten Gegenstand des Urteils.
Die Nachprüfung im Fall ██ ergibt folgendes: Die Aussagen mehrerer Zeugen, ████████████ des Häftlings ████████, legen die Annahme sehr nahe, dass der Angeklagte im Jahre 1939 oder 1940 den in der SS-Kantine als Konditor beschäftigten österreichischen Häftling ███████ den Hinden an der Decke der Waschküche aufgehängt und an den Füßen mit einem Benzinfass beschwert hat, wodurch er den Tod fand. Nach der Aussage anderer Zeugen hat ███████ jedoch noch in den Jahren 1941 und 1942 gelebt. Das Schwurgericht glaubt, dass ███████ Namen verwechsle und einen anderen Vorfall meine. Es gebe nämlich im Jahre 1939 oder 1940 auf die geschilderte Weise ein in der SS-Küche als Koch beschäftigter bayerischer Häftling mit Namen █████ umgekommen. Eine Verurteilung des Angeklagten im Fall ███ könne deshalb nicht auf die Aussage des Zeugen ███████ gestützt werden. Hierbei verkennt das Schwurgericht, dass es auf den Namen des Häftlings nicht ankommt. Gegenstand der Anklage ist der im Einzelnen beschriebene Vorfall aus dem Jahre 1939 oder 1940. Ob der Häftling, der damals umkam, Konditor oder Koch war und ███████ oder █████ hieß, ist gleichgültig. Das Schwurgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Angeklagte für den Tod █████s verantwortlich ist. Dass es dies unterließ, ist ein sachlicher Mangel.
Nun erklärt das Schwurgericht allerdings, es stehe bisher nicht endgültig fest, wer an der Tötung █████s beteiligt gewesen sei. Der Angeklagte sei wenigstens nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Mit diesen Sätzen gibt das Schwurgericht offenbar nur die Ansicht einiger Zeugen wieder, ohne eine eigene Feststellung zu treffen. Außerdem übersieht das Schwurgericht, dass sich die Aussagen █████s und der übrigen Zeugen, nach denen der Angeklagte den Häftling SC____) getötet haben soll, wenn sie einer Namensverwechslung zum Opfer gefallen sind, nur auf den Fall █████ beziehen können. Die Würdigung des Schwurgerichts ist deshalb auch in sich widersprüchlich.
Das Schwurgericht wird deshalb nochmals zu prüfen haben, ob der Angeklagte an dem Vorfall unmittelbar oder mittelbar beteiligt gewesen ist. Bejaht es diese Frage, ist weiter zu untersuchen, ob der Angeklagte mit bedingtem oder unbedingten Tötungsvorsatz gehandelt hat. Steht dies fest, sind die besonderen Merkmale des § 211 StGB (a. F. und n. F.) zu prüfen. In Betracht kommen hier wie im Fall ███ Mordlust oder andere niedrige Beweggründe, auch Grausamkeit.
3.) Dass das Schwurgericht im Fall PC____) (wie auch in den übrigen Fällen) eine Körperverletzung im Amt für gegeben hält, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Urteil enthält zwar keine ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte von der zuständigen staatlichen Stelle in Flossenbürg eingesetzt worden ist. Selbst wenn jedoch eine SS-Dienststelle ihn dahin abgeordnet haben sollte, so kann der Angeklagte seine Tätigkeit im Lager, das staatlichen Behörden unterstand, nur mit Duldung dieser Stellen ausgeübt haben. In diesem Verhalten liegt die Übertragung staatlicher Hoheitsaufgaben (BGH 1 StR 404/52 vom 7. Oktober 1952).
Bedenken bestehen jedoch dagegen, dass das Schwurgericht den Angeklagten wegen lebensgefährdender Misshandlung nach § 223a StGB verurteilt hat. Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte den ██████ im Waschraum in ein mit Wasser gefülltes Waschbecken tauchte. Inwiefern diese Behandlung geeignet gewesen sein soll, eine Lebensgefahr zu begründen, ist bisher nicht ersichtlich. Jedenfalls hätte dies näherer Darlegung bedurft.
4.) Im Gegensatz zu der herrschenden Rechtsprechung sieht das Schwurgericht die Vielzahl der Körperverletzungen als eine fortgesetzte Handlung an. Die Begründung, die es hierfür gibt, überzeugt nicht. Sie läuft auf die Annahme einer Art Massenverbrechen hinaus. Dieser Begriff ist dem deutschen Strafrecht fremd. Auf BGHSt 1, 219, 221 wird verwiesen.
Soweit der Angeklagte verschiedene Personen misshandelt hat, scheidet also wegen der höchstpersönlichen Natur des angegriffenen Rechtsguts Fortsetzungszusammenhang aus. Möglich bleibt aber eine natürliche Handlungseinheit (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20. Dezember 1951 – 4 StR 9/50). Sie kann gegeben sein in den Fällen, in denen der Angeklagte mit einem Plättbrett blindlings auf die Häftlinge einschlug, um sie aus den Baracken zu jagen. Aber auch in diesen Fällen ist der Angeklagte wegen der mehreren in gleichartiger Tateinheit begangenen Körperverletzungen zu verurteilen. Lässt sich ihre genaue Zahl nicht ermitteln, genügt die Feststellung, wie viele Häftlinge er mindestens geschlagen hat.
Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
a) Das Urteil erschöpft die Anklage nicht. Die Fälle ███ und ███ sowie JC____) erwähnt es überhaupt nicht. Im Fall Roock ████ wirft die Anklage dem Angeklagten die Misshandlung von neun Häftlingen vor. Das Urteil befasst sich nur mit einem Häftling.
b) Die rechtliche Beurteilung einzelner Fälle ist unzulänglich. An der Misshandlung der Häftlinge BC____), RC____), Bu____), KiC____) hat der Lagerälteste ReC____) mitgewirkt. Das Schwurgericht musste deshalb prüfen, ob eine gemeinschaftliche Körperverletzung nach § 223a StGB vorlag. Dem Häftling Wilhelm KiC____) versetzte der Angeklagte einen Kinnhaken, so dass er mehrere Treppenstufen hinunterfiel und sich einige Rippen brach. Hier bestand Anlass zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten das Merkmal einer lebensgefährdenden Behandlung erfüllte. Das Schwurgericht hat schließlich nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 223b StGB gegeben sind. Das Urteil sagt, der Angeklagte habe „die Häftlinge zur Arbeit angetrieben, unmögliche Arbeitsleistungen, die weit über die Körperkräfte der geschwächten Häftlinge hinausgingen, von ihnen verlangt und die Häftlinge ohne oder aus geringfügigem Anlass mit der Faust, Schaufelstielen, Ochsenziemern usw. geschlagen“. Es bedurfte hier der Prüfung, ob die Häftlinge infolge Unterernährung sowie Überarbeitung und auch zufolge der vielfachen Misshandlungen seitens des SS-Personals krank und dadurch wehrlos gewesen sind. Dass die übrigen Voraussetzungen des § 223b StGB vorgelegen haben, ist kaum zweifelhaft.
5.) Vier Häftlinge hat der Angeklagte misshandelt, um sie zu Geständnissen oder Aussagen zu zwingen. Diese Feststellung begründet jedoch noch nicht die Anwendung des § 343 StGB. Diese Bestimmung trifft vielmehr nur den Beamten, der amtlich bei einer Untersuchung mitzuwirken hat, das heißt amtlich zu Untersuchungshandlungen berufen ist. Hierüber enthält das Urteil nichts; aus der Pflicht, die Häftlinge zu den Arbeiten einzuteilen und zu beaufsichtigen, folgt noch nicht, dass es zu den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten gehörte, Untersuchungen zu führen.
6.) Beide Revisionen wenden sich noch gegen die Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft meint, die Strafe sei zu niedrig. Nur die höchstmögliche Strafe könne eine gerechte Sühne sein. Dieses Vorbringen ist gegenstandslos geworden, da das KRG 10, das bei der bisherigen rechtlichen Beurteilung eine höhere Strafe zugelassen hatte, nicht mehr anwendbar ist.
Die Revision des Angeklagten meint, dass die durch das Spruchgericht verhängte Strafe voll hätte angerechnet werden müssen, weil sonst eine Doppelbestrafung gegeben sei. Das ist unzutreffend. Im Spruchgerichtsverfahren ist der Angeklagte nur wegen seiner Zugehörigkeit zu einer für verbrecherisch erklärten Organisation verurteilt worden, nicht aber wegen der Straftaten, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens sind. Es ist deshalb nicht nur zulässig, sondern nach § 79 StGB geboten gewesen, die Strafe des Spruchgerichtsurteils zur Bildung einer Gesamtstrafe heranzuziehen. Die übrigen Wendungen der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.
Für die neue Verhandlung sei bemerkt, dass nach Wegfall des KRG 10 fünfzehnjähriges Zuchthaus die höchste zeitige Freiheitsstrafe ist, § 74 Abs. 2 StGB.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Fall BC____) sowie in den Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, aufzuheben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückzuverweisen, im Übrigen aber den Angeklagten freizusprechen.
| Dr. Moericke | Dr. Werner | Dr. Arndt | |||
| Sauer | Dr. Ludwig |