Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 204/96
Datum
16.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) durch das Landgericht Fulda; die Revision betrifft formelle und materielle Fehler. Der BGH verwirft die Revision: die Anklage erfüllt § 200 StPO, Verfahrensrügen sind unzulässig und die Beweiswürdigung sowie Strafzumessung sind nicht rechtsfehlerhaft. Die Zusammenfassung mehrerer Tatvarianten zu einer Tat war unter den Feststellungen zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anklageschrift muss Tat, Zeit und Ort sowie wesentliche Umstände so bezeichnen, dass der geschichtliche Vorgang identifizierbar ist; fehlt die Angabe der Tatanzahl, kann dies unschädlich sein, wenn Verwechslungen ausgeschlossen sind (§ 200 StPO).

2

Bei Serienstraftaten ist, wenn die genaue Zuordnung einzelner Tatverwirklichungen nicht möglich ist, zugunsten des Angeklagten nach in dubio pro reo vorzugehen; eine materielle Zusammenfassung kann in Betracht kommen, soweit dadurch keine unzulässige Benachteiligung entsteht.

3

Die Zusammenfassung mehrerer Tatvarianten zu einer einzigen Tat setzt voraus, dass die einzelnen Tatbestandsverwirklichungen ohne Einschränkung festgestellt sind und durch die Zusammenfassung keine Unsicherheit über Zahl, Unrechts- oder Schuldgehalt der Taten entsteht.

4

Der Tatrichter hat bei summarischer Zuordnung die Pflicht, sich der Beweisgrundlage bewusst zu sein und die Strafzumessung so vorzunehmen, dass eine durch die Zusammenfassung zu Lasten des Angeklagten verzerrte Bewertung des Unrechts- oder Schuldgehalts ausgeschlossen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 8. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 204/96 vom 16. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██, Harro Hubert O., ████ 1936 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Dr. Bode, und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 8. Dezember 1995 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage ist entgegen dem Vorbringen der Revision erfüllt. Die unverändert zugelassene Anklage genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 200 StPO), weil sie den Tatvorwurf noch hinreichend beschreibt.

Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. u.a. BGHSt 40, 44 ff.; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3, 8; BGH StV 1995, 113, 114). Es darf nach der Anklageschrift nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Diesen Anforderungen wird die Anklageschrift gerecht.

Sie gibt einen umgrenzten Tatzeitraum (Sommer 1990) an, nennt das Tatopfer (die Nebenklägerin) und bezeichnet den Tatort (das Wohnmobil des Angeklagten). Ferner schildert sie im Anklagesatz in Verbindung mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen in ihrer konkreten Ausführungsart und unter Hervorhebung besonderer, das Tatgeschehen prägender Umstände (Beibringen einer Bisswunde im Genitalbereich, Penetrationsversuch, Vorlage pornographischer Darstellungen, Samenerguss). Verwechslungen mit anderen Taten des Angeklagten und Zweifel über den Umfang der Rechtskraft des Urteils sind hiernach ausgeschlossen. Dass die Anklage die Zahl der begangenen Taten nicht nennt, ist unter diesen Umständen ausnahmsweise unschädlich.

II. Die Verfahrensrügen sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

III. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Nach den Feststellungen lockte der Angeklagte im Sommer 1990 das Tatopfer, die damals 8-jährige Nebenklägerin, wiederholt in sein Wohnmobil, wo er an ihr sexuelle Handlungen vornahm. Die sachverständig beratene Strafkammer hat nicht feststellen können, wie oft der Angeklagte das Kind missbrauchte. Zwar hat sie aufgrund der Angaben der Nebenklägerin sechs verschiedene Tatvarianten unterscheiden können. Sie hält es aber für möglich, dass jeweils eine oder mehrere dieser Begehungsweisen Teil eines einheitlichen Geschehens waren; zu weiterer Zuordnung ist sie nicht gelangt. Die Strafkammer hat deshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ angenommen, dass der Angeklagte nur eine Tat nach § 176 Abs. 1 StGB begangen habe, bei der „die genannten Tatvarianten allesamt jeweils einmal verwirklicht worden sind“.

2. Dieses Vorgehen begegnet unter den hier vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat die verschiedenen Formen des sexuellen Missbrauchs rechtsfehlerfrei festgestellt. Für einen Freispruch ist danach kein Raum. Durch die materiell-rechtliche Zusammenfassung seines Verhaltens zu einer Tat wird der Angeklagte auch nicht benachteiligt.

a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Serienstraftaten im Bereich der Vermögensdelikte die Zuordnung der Schadenssumme zu den begangenen Einzeltaten nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu erfolgen hat, wenn weitere Feststellungen nicht möglich sind (zur Hehlerei: BGHSt 40, 374, 377; zur Untreue: NStZ 1994, 586; zum Betrug: BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1). Dabei darf sich der Tatrichter auch der Schätzung bedienen. Entsprechendes gilt für Steuerstraftaten und Betäubungsmitteldelikte (BGH StV 1992, 66). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass solche Serientaten ihren wesentlichen Unrechtsgehalt erst bei einer Würdigung des Gesamtumfangs der strafbaren Tätigkeit offenbaren, und dass dafür Schadens- oder Mengenangaben der entscheidende Gesichtspunkt sind. Die notwendige Aufteilung des Gesamtschadens etwa bei einer Betrugsserie ist kein zwingendes Gebot der Gerechtigkeit, sondern der Konkurrenzregelungen des Strafgesetzbuches.

b) In welchem Umfang diese Gesichtspunkte auf Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter zu übertragen sind, ist bisher nicht näher geklärt. Diese Frage bedarf aber für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Gegen die Übertragung auf Serientaten, welche sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die Freiheit der Willensentscheidung und die ungestörte Entwicklung von Kindern richten, könnte sprechen, dass sich das Unrecht solcher Taten nicht numerisch durch eine Addition als Gesamtschaden oder Gesamterfolg erfassen lässt; Schätzungen scheiden ohnehin aus. Die Schuld des Täters ergibt sich in diesen Fällen vielmehr in erster Linie aus der konkreten Art der Tatbestandsverwirklichung, also den Umständen der jeweiligen Einzeltat. Deshalb können Bedenken dagegen bestehen, nicht hinreichend individualisierte „Tatvarianten“, deren Zusammenhang mit bestimmten Handlungen nicht feststellbar ist, materiell-rechtlich zu einer Tat zusammenzufassen oder bestimmten Tatkomplexen sachlich oder zeitlich zuzuordnen. Ein solches Vorgehen birgt die Gefahr in sich, dass dem Angeklagten eine Tat angelastet wird, die er so niemals begangen hat. Lässt sich nicht ausschließen, dass die Zuordnung der „Tatvarianten“ die Qualität der begangenen Tat in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst, so wirkt sich die Zuordnung nicht zu Gunsten, sondern zum Nachteil des Angeklagten aus.

Die Zusammenfassung verschiedener Tatbestandsverwirklichungen zu einer einzigen Tat setzt deshalb voraus, dass keine Unsicherheit über die Zahl sowie den Unrechts- und Schuldgehalt der einzelnen Tatbestandsverwirklichungen besteht und durch die Zusammenfassung auch nicht eintritt. Der Tatrichter muss deshalb die einzelnen Tatbestandsverwirklichungen ohne Einschränkung wie selbständige Taten feststellen und sich bei der Strafzumessung bewusst sein, dass der Schuldspruch wegen einer einzigen Tat keine Entsprechung in der Wirklichkeit zu haben braucht.

c) Im vorliegenden Fall genügt das Urteil diesen Voraussetzungen. Das Landgericht hat, wie die Urteilsgründe ausweisen, sechs verschiedene Begehungsweisen des Angeklagten zu seiner sicheren Überzeugung festgestellt und dem Schuldspruch nur diese zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung war es sich bewusst, auf welcher Beweisgrundlage der Schuldspruch beruht; dass es infolge der Zusammenfassung des Geschehens zu einer einzigen Tat der Strafzumessung einen zu Lasten des Angeklagten verzerrten Unrechts- oder Schuldgehalt zugrunde gelegt hat, ist auszuschließen. Entgegen den Ausführungen der Revision weist die Strafzumessung auch sonst keinen Rechtsfehler auf.

JahnkeNiemöllerOtten
TheuneBode