Revision: Aufhebung wegen Einfluss seelischer Beeinträchtigung auf Vorsatz – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 204/89
- Datum
- 07.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handlungsmodalitäten, die Ausdruck einer seelischen Beeinträchtigung und nicht Ausdruck freier verbrecherischer Energie sind, dürfen einem vermindert Schuldfähigen bei der Strafzumessung nicht strafschärfend angelastet werden.
Die Beurteilung des Einflusses der geistig-seelischen Verfassung auf die Tatvorstellung und die Schuldfähigkeit erfordert bei konkreter Relevanz die Beiziehung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen.
Fehlt einem Täter infolge einer subjektiven, durch eine seelische Beeinträchtigung bedingten Fehlvorstellung die Vorstellung von der Rechtswidrigkeit seiner Bereicherungshandlung, so kann der zur Verwirklichung des Tatbestands erforderliche Vorsatz entfallen.
Steht die Verurteilung wegen eines Delikts mit weiteren Taten in Tateinheit und wird der tragende Schuldspruch aufgehoben, ist das Urteil insoweit insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 16. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 204/89
in der Strafsache gegen Alexander H[REDACTED] aus F[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1960 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht führt im Rahmen der Strafzumessung aus, der Angeklagte sei aufgrund seines suchtbedingten verzerrten Normverständnisses davon ausgegangen, er dürfe der Zeugin das Geld, das ihm angeblich zustand, im Wege der Selbsthilfe wegnehmen. „Das Gericht hält dem Angeklagten zugute, dass er subjektiv tatsächlich dieser Meinung war“ (UA S. 22). Damit wird die Absicht unrechtmäßiger Bereicherung verneint. Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Da die dem Angeklagten angelasteten weiteren Delikte in Tateinheit mit der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung stehen, ist der Schuldspruch insgesamt aufzuheben.
Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass Handlungsmodalitäten, die nicht Ausdruck einer sich frei entfaltenden verbrecherischen Energie, sondern Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, einem vermindert Schuldfähigen nicht – auch nicht mit geringerem Gewicht – strafschärfend angelastet werden dürfen (vgl. BGHR StGB § 21 – Strafzumessung 7).
Zur Beurteilung dieser Frage und des Einflusses der geistig-seelischen Verfassung auf die Vorstellung des Angeklagten bei der Handlung, die das Gericht als schwere räuberische Erpressung bewertet hat, wird die Beiziehung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen erforderlich sein.
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