Revision wegen versuchten Totschlags: Aufhebung und Rückverweisung wegen unvollständiger Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 204/81
- Datum
- 27.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beweiswürdigung ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat (z. B. Verständigung der Polizei, Verbleiben beim Verletzten) als mögliches Beweisanzeichen dafür zu berücksichtigen, dass er nicht Täter gewesen sein könnte.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch liegt vor, wenn der Täter bei Tatbeginn keine bestimmte Vorstellung über die Anzahl der Stiche hatte und nach dem ersten Stich von weiteren Taten Abstand nimmt, obwohl er den Erfolg noch nicht als sicher ansieht.
Auch beim beendeten Versuch kann strafbefreiender Rücktritt in Betracht kommen, wenn der Täter nach dem ersten Stich ohne festen Plan von weiteren Taten absieht und eigene Rettungsmaßnahmen ergreift, um den Eintritt des Erfolgs abzuwenden.
Bei der Strafzumessung gegenüber Heranwachsenden oder jungen Tätern ist dem Erziehungsgedanken besonderes Gewicht beizumessen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 15. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 204/81 in der Strafsache gegen den Arbeiter Ertuğrul ██████, zuletzt wohnhaft gewesen in ████████, geboren am █████████ 1960 oder 1962 in [REDACTED], Kreis ████████ bei ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht kommt nach einer ausführlichen Beweiswürdigung zu der Überzeugung, der Angeklagte habe den Mitangeklagten ██████ mit einem Messer in den Bauch gestochen. Es lässt bei seiner Überzeugungsbildung indes einen wesentlichen Umstand außer Betracht.
So stellt es zwar fest, der Angeklagte habe nach der Tat über eine in der Nähe gelegene Notrufsäule die Polizei benachrichtigt und sich bis zum Eintreffen der Polizei bei ██████ aufgehalten (UA S. 9), setzt sich mit dieser Tatsache dann aber bei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte als Täter in Betracht kommt, nicht auseinander. Das ist rechtsfehlerhaft, denn das Verhalten des Angeklagten nach der Verletzung des Mitangeklagten ██████ kann ein wichtiges Beweisanzeichen dafür sein, dass nicht er, sondern einer der anderen Türken █████ in den Bauch gestochen hatte.
2. Die Sachrüge greift auch aus einem weiteren Grunde durch: Nach den bisher getroffenen Feststellungen liefen nach dem Stich, der dem Angeklagten angelastet wird, alle Beteiligten auseinander, wobei ██████ die flüchtenden Zeuginnen ██████████ und ███ verfolgte. Obwohl es bei dieser Sachlage erforderlich gewesen wäre, hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte freiwillig von dem ihm vorgeworfenen Totschlagsversuch zurückgetreten ist (§ 24 StGB).
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch lag vor, wenn der Angeklagte bei Tatbeginn keine bestimmte Vorstellung darüber hatte, wie oft er zustechen werde, und wenn er nach dem ersten Stich von weiteren noch möglichen Stichen Abstand nahm, obwohl er zu diesem Zeitpunkt sein bisheriges Tun nicht für ausreichend hielt, den Tod des Mitangeklagten ████ herbeizuführen (vgl. BGHSt 22, 330, 331; BGH, Beschluss vom 20. Februar 1980 – 2 StR 722/79). Da ██████ nach dem Stich, den ihm der Angeklagte zugefügt haben soll, nicht etwa zusammenbrach, sondern seinerseits andere Personen verfolgte und auf diese einstach, ist es naheliegend, dass der Angeklagte davon ausging, ██████ sei nicht so schwer verletzt worden, dass er an der ihm zugefügten Wunde versterben könne.
Strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch könnte in Betracht kommen, wenn der Angeklagte von vornherein nur einmal zustechen wollte oder wenn er ohne fest umrissenen Plan bei Tatbeginn nach dem ersten Stich in der Vorstellung aufhörte, ███████████ ohne Rettungsmaßnahmen mit Sicherheit oder doch möglicherweise sterben, und wenn er in den beiden unterstellten Fällen durch seinen Anruf bei der Polizei den Eintritt des Todes seines Opfers verhindern wollte.
3. Sollte der neu entscheidende Tatrichter wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so wird er bei der Strafzumessung den Vorrang des Erziehungsgedankens zu beachten haben (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH, Beschluss vom 11. März 1981 – 2 StR 104/81).
4. Über den Wiedereinsetzungsantrag war nicht zu entscheiden. Da die Revision mit der Sachrüge vollen Erfolg hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mit weiteren Verfahrensrügen nicht weiterverfolgen will.
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