Revision erfolgreich: Entfernung des Heranwachsenden aus dem Saal ohne Anordnung führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 204/77
- Datum
- 15.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 51 JGG findet im Verfahren gegen Heranwachsende keine Anwendung; auch wenn Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, ist § 51 JGG nicht einschlägig.
Eine Verhandlung darf in der Abwesenheit des Angeklagten nur weitergeführt werden, wenn das Gericht seine Entfernung gegenüber dem Angeklagten gemäß § 247 StPO ausdrücklich angeordnet hat.
Das Abtreten des Angeklagten während der Erörterung über die Vereidigung eines Zeugen oder Sachverständigen ist nicht durch § 247 StPO gedeckt.
Die Unzulässigkeit der Fortführung der Verhandlung in der Abwesenheit des Angeklagten stellt einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO dar und führt zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Köln (1. Ferienjugendkammer), 24. August 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 204/77 AS Qitt
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Josef ███████ aus KC, ██ dort geboren am ██ 1955, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln (1. Ferienjugendkammer) vom 24. August 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat, wie folgt, Stellung genommen:
Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass der Angeklagte sich „im allseitigen Einverständnis ... für die Dauer der Berichterstattung durch die Jugendgerichtshilfe und der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Frank aus dem Sitzungssaal“ entfernte (Bd I Bl 236 dA). Während der Abwesenheit des Angeklagten wurde die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gehört, der Sachverständige vernommen, und die Entscheidung darüber, ob der Sachverständige zu vereidigen ist, getroffen (Bd I Bl 236, 237 dA).
Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Ein Fall des § 51 JGG liegt nicht vor. Die Vorschrift ist im Verfahren gegen einen Heranwachsenden nicht anwendbar (§ 109 Abs. 1 JGG), auch nicht in den Fällen, wie hier, in denen der Richter gegen den Heranwachsenden Jugendstrafrecht anwendet (BGH, Urteil vom 2. März 1971 – 1 StR 583/70 – S 4/5 –).
In Abwesenheit des Angeklagten hätte die Verhandlung nur weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 StPO seine Entfernung angeordnet hätte. Das war nicht der Fall. Ein Gerichtsbeschluss wurde nicht verkündet. Der Vorsitzende oder das Gericht gaben auch nicht zu erkennen, dass nach dem hier allenfalls in Betracht kommenden § 247 S. 3 StPO verfahren werden sollte. Der Angeklagte hatte sich auch nicht eigenmächtig i.S.d. § 231 Abs. 2 StPO entfernt. Überdies ließe § 247 StPO auch das Abtreten des Angeklagten während der Erörterung über die Frage der Vereidigung eines Zeugen oder Sachverständigen nicht zu. Nach alledem ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 1, 346; 4, 364; 15, 194; 22, 18; 26, 218; BGH NJW 1973, 522 Nr. 18; BGH NJW 1976, 1108 Nr. 18; BGH, Beschluss vom 22. April 1975 – 2 StR 146/75; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1976 – 2 StR 746/75; BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977 – 2 StR 746/76). Er zwingt zur Aufhebung des Urteils. Dem tritt der Senat bei.
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