Treffer
BGH Urteil

Teilweise erfolgreiche Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung (§213 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 204/76
Datum
02.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Totschlags; die Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg. Der BGH verwirft die Aufklärungsrüge als unzulässig und betont die Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellungen. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des §213 StGB unzureichend begründet und widersprüchliche Umstände straferschwerend verwertet, weshalb der Strafausspruch aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht die Beweismittel bezeichnet werden, die das Gericht noch hätte verwenden müssen.

2

Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters gebunden; eine nachprüfende Neubewertung der Zeugenaussagen ist im Revisionsverfahren nicht möglich.

3

Bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 213 StGB sind alle für Tat und Täter erheblichen Umstände darzulegen und zu würdigen; insb. ist zu prüfen, ob die Kränkung ohne eigenes schuldhaftes Verhalten des Täters erfolgte.

4

Gerichte dürfen Umstände nicht straferschwerend verwerten, die im Widerspruch zu ihren eigenen Feststellungen stehen; solche Widersprüche machen den Strafausspruch aufhebungsbedürftig.

5

Bei verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist zu prüfen, ob diese Umstände die Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 StGB rechtfertigen oder beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Bonn, 13. November 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Stapelfahrer Helmut █, geboren ███ 1932 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1976 aufgrund der Sitzung vom 2. Juni 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████ ██ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Bonn vom 13. November 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Außerdem ist die Tatwaffe eingezogen worden. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da sie nicht, wie es nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlich ist (BGHSt 2, 168), die Beweismittel angibt, die das Gericht noch hätte benutzen können und müssen.

2. Bei der Rüge, die Strafkammer habe gegen § 267 StPO verstoßen, handelt es sich in Wirklichkeit um die Sachrüge. Soweit sich das Vorbringen der Revision gegen die Feststellungen der Strafkammer wendet, kann das Revisionsgericht es nicht berücksichtigen; es ist an die Feststellungen gebunden. Das Revisionsgericht hat nicht die Möglichkeit, nachzuprüfen, ob Angeklagte oder Zeugen etwas anderes gesagt haben, als im Urteil festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 21, 149, 151). Rechtsfehler in der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Die Strafkammer hat erkannt, dass theoretisch ein anderer Tathergang denkbar ist und der Angeklagte nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz, sondern nur auf die Beine des Opfers gezielt und nur den Vorsatz der Körperverletzung gehabt haben könnte. Rechtlich einwandfrei hat sie jedoch diese Möglichkeit auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere mit der Erwägung ausgeschlossen, dass bei Anwendung von Schusswaffen der Verletzungsvorsatz im Verhältnis zum Tötungsvorsatz der intellektuell differenziertere und daher fernliegendere sei und der Angeklagte bei seinen früheren Vernehmungen und Tatrekonstruktionen diese Differenzierung selbst nicht gemacht habe (UA Bl. 14, 18 ff., 22, 23). Diese Erwägung besitzt hier besonderes Gewicht, weil der Angeklagte auf Grund der der Tat vorhergehenden Auseinandersetzungen sehr erregt war. Nach den Urteilsfeststellungen hat er bei der Vernehmung am Tage nach der Tat den vernehmenden Polizeibeamten zudem erklärt, ihm sei bewusst gewesen, dass der Treffer tödlich sein könne; er habe gezielt geschossen, könne den Körperteil, welchen er habe treffen wollen, jedoch nicht angeben (UA Bl. 13).

3. Während der Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler zeigt, bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken. Dieser kann schon deswegen nicht bestehenbleiben, weil die Strafkammer straferschwerend verwertet, dass der Angeklagte die Waffe auf einen ihm bis dahin völlig fremden Menschen gerichtet habe, der sich nichts anderes als allenfalls eine verbale Beleidigung des Angeklagten habe zuschulden kommen lassen (UA Bl. 28). Damit setzt sie sich in Widerspruch zu der Feststellung, dass [REDACTED] vorher den Beschwerdeführer mit Erdklumpen beworfen hatte (UA Bl. 8, 25).

Aber auch die Ausführungen der Strafkammer, mit denen die Voraussetzungen des § 213 StGB verneint werden, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte durch eine schwere Kränkung seitens des Opfers zum Zorne gereizt war. Sie sieht die eigentliche Ursache für die dem Schuss vorhergehenden Streitigkeiten darin, dass der Angeklagte „einige Wochen vorher durch sein unnachbarschaftliches und eigenmächtiges Verhalten und in vermeidbarer Verkennung seiner rechtlichen Befugnisse das Grundstück [REDACTED] betrat und dort Äste absägte und abbrach“ (UA Bl. 25). Da dieses Verhalten die Ursache seiner Kränkung durch das Opfer gewesen sei, sei er nicht „ohne eigene Schuld“ i. S. des § 213 StGB zum Zorne gereizt worden. Den Urteilsfeststellungen ist jedoch ein solches eigenmächtiges Verhalten des Angeklagten nicht zu entnehmen. Dieser hatte Anfang April, etwa drei Wochen vor der Tat, in sein Grundstück hineinragende Äste mehrerer auf dem Nachbargrundstück [REDACTED] stehender Bäume abgesägt und dabei auch das Grundstück [REDACTED] betreten. Ob und inwieweit er sich dabei im Rahmen seines ihm nach § 910 BGB zustehenden Selbsthilferechts hielt, erörtert die Strafkammer nicht. Im Rahmen des § 910 BGB durfte er auf sein Grundstück hereinragende Äste entfernen. Ob er objektiv über seine Befugnisse aus § 910 BGB hinausgegangen ist, insbesondere auch bei seiner Selbsthilfe die Zweige „bis zum Stamm abschneiden und sogar das Nachbargrundstück betreten durfte“ (letzteres bejahend Schumacher Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht unter Bezugnahme auf LG Detmold in NJW 1954, 1450, wo diese Frage jedoch nicht entschieden worden ist; verneinend Kammergericht OLGE 26, 72; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 910 Rdn. 12; Glaser/Dröschel, Das Nachbarrecht in der Praxis, 2. Aufl. S. 206), kann hier auf sich beruhen. Denn vor der Selbsthilfe hatte seine Ehefrau beim Amtsgericht in ████████ eine Rechtsauskunft über die Befugnis zur Selbsthilfe eingeholt (UA Bl. 6). Welche Auskunft ihr dort erteilt wurde, stellt das Urteil nicht fest. Deshalb rechtfertigen, selbst wenn der Angeklagte seine rechtlichen Befugnisse bei der Selbsthilfe überschritten haben sollte, die bisherigen Feststellungen nicht die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die „Verkennung seiner rechtlichen Befugnisse“ vermeiden können und trage insoweit ein Mitverschulden an der ihm zugefügten schweren Kränkung.

Die Frage, ob sonst ein minder schwerer Fall i. S. des § 213 StGB vorliegt, ist im Urteil ebenfalls nicht mit ausreichender Begründung verneint. Zur Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 99 m. w. Nachw.). Dabei muss auch erörtert werden, ob eine verminderte Schuldfähigkeit des Täters die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt oder erfordert (vgl. auch BGHSt 1, 203 ff.; 16, 360, 363). Daran fehlt es hier. Nach alledem war der Strafausspruch aufzuheben. Die Aufhebung ergreift auch die Einziehung, über die erneut zu entscheiden ist.

MüllerKirchhofMeyer
WillmsBuddenberg
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