Revision verworfen: Wahlverurteilung wegen Hehlerei/Diebstahls – Gemeinschaftlichkeit gestrichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 204/68
- Datum
- 12.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen unterlassener Beweisaufnahme ist unzulässig, wenn der Rügende nicht konkret darlegt, in welcher erfolgversprechenden Weise die erforderliche Beweiserhebung (insbesondere bei ausländischen Behörden) hätte herbeigeführt werden können und welche noch unbenutzten Beweismittel bestehen.
Bei wahlweiser Verurteilung genügt es, dass aus den Feststellungen mit Sicherheit folgt, dass der Angeklagte wenigstens eine der in Betracht kommenden Straftaten begangen hat; unsichere Zuschreibungen wie die Annahme gemeinschaftlichen Handelns sind zu streichen.
Eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters können nicht als Grundlage für die Anwendung einer Beweisregel des § 259 StGB herangezogen werden; die Überzeugung von der strafbaren Vorerwerbssituation muss aus den objektiven Umständen geschlossen werden.
Nach § 7 StGB sind verbüßte Freiheitsstrafen, auch wenn sie im Ausland vollstreckt wurden, anzurechnen; eine im Urteil unterlassene Anrechnung ist zu berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Vertreter Josef ███ aus ██, dort geboren am ████████████████████████, wegen Hehlerei oder schweren Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dr. Willms Bundesrichter
Meyer Bundesrichter
Dr. Müller Bundesrichter
Baumgarten Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. Oktober 1967 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch
1.) dahin geändert, dass die Bezeichnung der Tat als einer gemeinschaftlich begangenen entfällt,
2.) dahin ergänzt, dass die auf Grund des Urteils Nr. 782 des Gerichts Verviers (Belgien) vom 16. Juni 1965 verbüßte Gefängnisstrafe von zwei Monaten auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten – ebenso wie den früheren Mitangeklagten Karl ██████ – auf wahldeutiger Grundlage wegen gemeinschaftlicher Hehlerei oder gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von achtzehn Monaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde, mit der Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, ist nicht ordnungsmäßig erhoben und daher unzulässig. Soweit die Revision behauptet, die Strafkammer habe auf eine Vernehmung des Gewährsmannes der belgischen Zollbehörde hinwirken müssen, fehlt es an der Angabe, in welcher erfolgversprechenden Weise dies hätte geschehen können, nachdem die belgische Dienststelle sich geweigert hatte, den Namen preiszugeben. Weitere, noch nicht benutzte Beweismittel sind nicht benannt. Darauf, dass dem als Zeugen vernommenen belgischen Zollbeamten K. bestimmte Vorhalte nicht gemacht worden seien, kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).
Der Schuldspruch beruht auf der Annahme, dass der Angeklagte gemeinschaftlich mit ██████████████ am Abend des 6. April 1965 den Personenkraftwagen des Kaufmanns P. nach Öffnen der verschlossenen Tür mit einem Nachschlüssel selbst entwendet oder im Mai 1965 in Belgien durch Anbieten des Wagens zum Verkauf im Einvernehmen mit den Dieben durch Mitwirken beim Absatz sich hehlerisch betätigt habe. Indessen ist auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte und ██████████████ im Einvernehmen mit den Vortätern selbständige eigene Verfügungsmacht über den Personenkraftwagen erlangt, ihn also im Sinne des § 259 StGB an sich gebracht haben. Es ist ferner möglich, dass nur einer von ihnen das Fahrzeug entwendet oder an sich gebracht hat und dass der andere beim Absatz mitgewirkt hat. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Angeklagte entweder des schweren Diebstahls oder der Hehlerei schuldig ist; denn nach den Feststellungen scheidet die Möglichkeit aus, dass er einen anderen Straftatbestand verwirklicht oder sich überhaupt nicht strafbar gemacht haben könnte. Nur muss die Bezeichnung der Tat als einer gemeinschaftlich begangenen entfallen.
Zur inneren Tatseite der etwaigen Hehlerei heißt es im Urteil, die Angeklagten hätten gewusst oder den Umständen nach annehmen müssen, dass der Wagen mittels einer strafbaren Handlung erlangt gewesen sei. Sie hätten im einverständlichen Zusammenwirken mit den Dieben den Wagen abzusetzen gesucht. Ihr Verhalten sei vorsätzlich schuldhaft gewesen. Die gesamten äußeren Umstände hätten ihnen die Überzeugung aufdrängen müssen, dass das Fahrzeug aus einer strafbaren Handlung stammte. Die Strafkammer habe keine Umstände feststellen können, die diese Überzeugung der Angeklagten auszuschließen geeignet seien. Das Mitwirken sei auch in Vorteilsabsicht geschehen. Wäre hiernach nicht auszuschließen, dass die Strafkammer sich der Beweisregel des § 259 StGB bedienen wollte, so würden allerdings Bedenken bestehen; denn es sind im Einzelnen keine Umstände dargelegt, welche die Überzeugung der Angeklagten von außen her bestimmt haben könnten. Eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters scheiden als Grundlage der Beweisregel aus (RGSt 55, 204, 206; 64, 4, 5; BGH NJW 1953, 552; 1955, 350). Indessen lassen die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel, dass die Strafkammer unmittelbar auf das Wissen der Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb durch Diebstahl geschlossen hat und mit ihren Erwägungen, die für sich betrachtet auf die Anwendung der Beweisregel hindeuten könnten, nur auf das Fehlen von Umständen hinweisen wollte, die einem solchen Schluss entgegengestanden.
Der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Er wird dadurch, dass im Rahmen der wahlweisen Verurteilung noch andere Möglichkeiten der Tatbegehung als die von der Strafkammer angenommenen bestehen, nicht berührt. Die Strafkammer hat es jedoch, worauf sie schon selbst hingewiesen hat, versehentlich unterlassen, die nach § 7 StGB für erforderlich erachtete Anrechnung der Gefängnisstrafe von zwei Monaten, die der Angeklagte auf Grund der Verurteilung in Belgien verbüßt hat, in den Urteilsspruch aufzunehmen. Insoweit hat der Senat diesen ergänzt.
| Baldus | Meyer | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |