Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: fehlende Prüfung von Mundraub und Notentwendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 204/58
Datum
18.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Entscheidend war die unzureichende Prüfung, ob § 370 Abs.1 Nr.5 StGB (Mundraub) anwendbar ist und ob eine Notentwendung (§ 248a StGB) vorliegt. Das Landgericht hat Wert, Verwendungsabsicht und Vorsatz nicht hinreichend festgestellt. Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung ist angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Mundraub) ist auch bei großem Umfang der Entwendung anwendbar, sofern der Gesamtwert der entwendeten Sachen unbedeutend ist.

2

Die Bestimmung, dass Sachen „zum alsbaldigen Verbrauch“ entwendet wurden, schließt auch den gemeinsamen Verzehr mit anderen ein; entscheidend ist der Wille auf nahen Verbrauch, nicht der alleinige Konsum durch den Täter.

3

Eine Notentwendung (§ 248a StGB) setzt voraus, dass der Täter keine Mittel zur Fristung seines Lebens hatte und diese auch in redlicher Weise nicht beschaffen konnte; dies ist eine vom Tatrichter festzustellende tatsächliche Voraussetzung.

4

Die Würdigung und Feststellung des Wertes der Sache, der Verbrauchsabsicht und des genauen Vorsatzes sind primär Tatsachenfragen des Tatrichters; der Revisionssenat kann diese nicht an dessen Stelle entscheiden.

5

Für eine Verurteilung wegen Mundraubs oder Notentwendung ist der erforderliche Strafantrag des Geschädigten zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Arbeiter █, geboren am ██, 2. den Arbeiter ███, geboren am ████, in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

der Verhandlung: Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten nach Verabredung Gartentor und Laube des Schrebergartens des Zeugen █████████ mit Gewalt geöffnet und zwei Hühner und zwei Spankörbe mit je 7 Pfd. Johannisbeeren entwendet. Die Strafkammer hat sie unter Verneinung der Anwendbarkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, und █████ zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren, ██████████ unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr. Sie hat die zur Begehung der Tat gebrauchten Gegenstände eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revision des Angeklagten ███ rügt zu Unrecht Verstöße gegen § 267 StPO. Das angefochtene Urteil gibt in ausreichender Weise die Tatsachen wieder, in denen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale des gemeinschaftlichen Diebstahls gefunden hat. Eine Erörterung einzelner Beweistatsachen oder die Angabe der Beweismittel sind nicht erforderlich. Was die Revision hierzu vorbringt, richtet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung und ist deshalb unzulässig. Soweit sie im Übrigen Verfahrensverstöße behauptet, rügt sie in Wirklichkeit die Verletzung sachlichen Rechts.

2. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ████ ist zurückgenommen. Im Übrigen ist sie auch nicht näher ausgeführt und wäre daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

II. Die Sachrügen sind dagegen begründet.

Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer die Sondervorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aus rechtlich zutreffenden Erwägungen nicht angewendet hat.

Sie hat Mundraub abgelehnt, weil zwei Hühner und 14 Pfd. Johannisbeeren nicht mehr als „geringe Menge“ im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden könnten und weil zumindest die 14 Pfd. Johannisbeeren nicht „zum alsbaldigen Verbrauch“ bestimmt gewesen sein könnten. Diese Begründung gibt in mehrfacher Hinsicht zu Bedenken Anlass.

a) Die Strafkammer geht zwar zutreffend von der Gesamtmenge der von den Angeklagten als Mittäter entwendeten Nahrungsmittel aus (BGH 3 StR 793/51 vom 15. November 1951 bei Dallinger MDR 1952, 147; RG JW 1933, 1595 mit Nachweisen). Sie erörtert aber an keiner Stelle ihren Wert. Dass der Wert von zwei Hühnern und 14 Pfd. Johannisbeeren in jedem Falle außerhalb der Grenze dessen liegt, was als unbedeutend gilt, kann nicht gesagt werden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Strafkammer angenommen hat, der großen Menge wegen komme es auf den Wert der entwendeten Nahrungsmittel nicht mehr an. Das wäre aber fehlerhaft; denn § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist auch bei einer großen Menge entwendeter Gegenstände anzuwenden, sofern ihr Wert unbedeutend ist (RGSt 10, 308, 309; RG GA 68, 277).

Ob hier der Gesamtwert der entwendeten Nahrungsmittel unbedeutend war oder nicht, kann der Senat nicht entscheiden. Das ist in erster Linie eine Frage tatsächlicher Natur, die der Würdigung des Tatrichters obliegt (RGSt 63, 273; BGH 5 StR 308/54 vom 12. Oktober 1954 und 188/56 vom 19. Juni 1956; vgl. auch BGHSt 5, 263, 264 und 6, 41, 43).

b) Die Annahme, die entwendeten Nahrungsmittel, zumindest die 14 Pfd. Johannisbeeren, könnten unmöglich „zum alsbaldigen Verbrauch“ bestimmt gewesen sein, ist aus den bisher getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Sie würde voraussetzen, dass der Wille der Angeklagten nicht nur auf die alsbaldige Befriedigung eines zur Zeit der Tat bestehenden Bedürfnisses nach dem Genuss der Nahrungsmittel gerichtet war. Das wäre allerdings der Fall, wenn die Angeklagten so viel entwendet hätten, dass es nur bei mehreren Mahlzeiten nach und nach verzehrt werden konnte, sie sich also einen Vorrat für mehrere Mahlzeiten verschaffen wollten (RGSt 76, 66, 67 mit Nachweisen; BGH LM Nr. 1 zu § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Das kann dem Sachverhalt aber nicht entnommen werden. Die Strafkammer stellt die Entscheidung ersichtlich nur auf den möglichen Verzehr durch die beiden Angeklagten selbst ab. Sie prüft und würdigt dagegen nicht, dass der Angeklagte ███ am Tattage seine Ehefrau aus dem Krankenhaus zurückerwartete und dass der Angeklagte ████ Ehefrau und Kinder zu versorgen hat. Das ist fehlerhaft; denn Mundraub ist auch dann anzunehmen, wenn der Täter den alsbaldigen Verbrauch nicht durch sich allein, sondern in Gemeinschaft mit anderen beabsichtigt hat (RGSt 53, 168 mit Nachweisen).

2. Die Strafkammer wird die hiernach gebotenen Feststellungen nachholen müssen. Sollte sie auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass die gestohlenen Nahrungsmittel zwar geringwertig, aber nicht zum alsbaldigen Verbrauch entwendet worden sind, wird sie die Frage der Notentwendung zu prüfen haben. Eine Notlage im Sinne des § 248a StGB wäre gegeben, wenn die Angeklagten keine Mittel zur Fristung ihres Lebens mehr zur Verfügung hatten und sie sich auch in redlicher Weise nicht hätten beschaffen können (BGHSt 5, 263, 264). Das ist nach Lage der Sache nicht schon deshalb auszuschließen, weil der Angeklagte ████ vor der Tat eine Kinovorstellung besucht hat. Die Strafkammer geht bei der Strafzumessung selbst davon aus, dass eine „gewisse Notlage“ den Entschluss dieses Angeklagten zur Tat begünstigt habe. Sie hat außerdem festgestellt, beide Angeklagten seien mittellos gewesen: ███, weil er arbeitslos, ████, weil er wegen der Niederkunft seiner Ehefrau nur für einige Tage aus der Strafhaft beurlaubt war.

3. Die Strafkammer wird auch eingehendere Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten treffen müssen. Sie wird zu prüfen haben, ob die Angeklagten nur geringwertige Nahrungsmittel entwenden wollten oder ob sie darauf ausgegangen sind, alle Lebensmittel, die sie vorfinden würden, mitzunehmen, und sich lediglich mit dem Vorgefundenen begnügen mussten. Im letzteren Falle käme eine Verurteilung allein wegen Mundraubs oder wegen Notentwendung nicht in Betracht (RGSt 30, 68; 53, 198; 68, 198). Die Feststellung, die Angeklagten hätten beschlossen, „sich Lebensmittel, insbesondere Hühner, zu besorgen“, reicht für diese Entscheidung nicht aus.

Im Übrigen sei noch bemerkt, dass für eine Verurteilung wegen Mundraubs oder wegen Notentwendung ein Strafantrag des Geschädigten erforderlich ist.

JustizangestellterBuschDr. Schalscha
Dr. DotterweichScharpenseelMenges