Treffer
BGH Urteil

BGH hebt Freispruch wegen Kuppelei auf; Zurückverweisung wegen aufklärungsbedürftiger Umstände

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 204/55
Datum
20.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch der Angeklagten wegen schwerer Kuppelei ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht hinreichend aufgeklärt hatte, ob die Angeklagte das sexuelle Zusammenleben ihrer Tochter in Gegenwart minderjähriger Kinder als unzüchtig erachtete und relevante Zeugen (Söhne, Fürsorgebeamter) nicht vernommen wurden. Zudem war zu prüfen, ob andere Vorschriften (§170d StGB) einschlägig sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unechten Unterlassungsdelikten ist die rechtliche Verpflichtung zum Einschreiten Tatbestandsmerkmal; Unkenntnis dieser Rechtspflicht ist Tatbestandsirrtum und gehört zum Vorsatz.

2

Die Beurteilung der Sittlichkeit einer Handlung muss die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen; sexuelle Handlungen in unmittelbarer Gegenwart Dritter, insbesondere Minderjähriger, können auch bei sonst zulässigen Beziehungen als unzüchtig gelten.

3

Das Gericht ist verpflichtet, wesentliche Tatsachen durch Vernehmung verfügbarer Zeugen aufzuklären; die Unterlassung maßgeblicher Vernehmungen (z.B. minderjähriger Mitbewohner, Fürsorgebeamter) kann einen sachlichen Mangel des Urteils begründen.

4

Das Gericht muss den Sachverhalt auf alle in Betracht kommenden Straftatbestände hin überprüfen; die Vernachlässigung der Prüfung einschlägiger Normen (z.B. § 170d StGB) kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 18. März 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen ████ geborene ███, die Ehefrau Gesine, geschiedene █████ aus █████████, geboren █████████████, wegen Kuppelei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1955, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ██ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt:

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 18. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte bewohnte im Jahre 1954 mit ihren drei Kindern, die damals 12, 14 und 17 Jahre alt waren, ein Zimmer in sog. Biberheim. Das Zimmer war durch einen Schrank und einen Vorhang in zwei Teile geteilt. In dem einen schliefen die Angeklagte und ihre älteste Tochter Ingrid sowie die beiden jüngeren Kinder je in einem Bett. In dem anderen Teil standen eine Couch, Tisch und Stühle. Anfang Februar 1954 zog der damals 26-jährige ███████ zu, den die Angeklagte auf der Couch schlafen ließ. Am 20. Februar 1954 verlobten sich █████ und Ingrid, womit die Angeklagte und Ingrids Vater einverstanden waren. Von nun an schliefen die Verlobten auf der Couch, wobei es zum Geschlechtsverkehr kam.

Die Strafkammer nimmt an, die Angeklagte sei rechtlich verpflichtet und tatsächlich in der Lage gewesen, hiergegen einzuschreiten; die Angeklagte habe jedoch in einem entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt; weite Kreise hielten den Geschlechtsverkehr unter Verlobten nicht für sittenwidrig; dieses Glaubens habe auch die Angeklagte sein dürfen, die aus einfachen Verhältnissen komme; auch ████████ habe zum Ausdruck gebracht, dass der Geschlechtsverkehr unter Verlobten nicht zu beanstanden sei. Abschließend weist die Strafkammer auf die Erklärung der Angeklagten hin, ein Fürsorgebeamter habe bei der Besichtigung der Wohnung nichts dagegen eingewandt, dass ███████ als Verlobter bei ihr wohne; dass die Angeklagte insoweit die Unwahrheit sage, sei ihr nicht nachgewiesen.

Die Strafkammer hat die Angeklagte von der Anklage der schweren Kuppelei freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass die Strafkammer nicht den Fürsorgebeamten über das Gespräch mit der Angeklagten und deren Söhne über das außereheliche Zusammenleben ██ mit Ingrid vernommen hat. Ferner erhebt sie die Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Verfahrensrügen stehen mit sachlichen Mängeln des Urteils in Zusammenhang und bedürfen deshalb keiner besonderen Erörterung.

Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass die Angeklagte nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 6, 46 ff. den äußeren Tatbestand der §§ 180 Abs. 1, 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch pflichtwidriges Unterlassen erfüllt hat. Da die Rechtspflicht zum Einschreiten bei unechten Unterlassungsstraftaten ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist, gehört es zum Vorsatz, dass sich der Täter dieser Rechtspflicht bewusst ist. Er befindet sich also im Tatbestands- und nicht im Verbotsirrtum, wenn er die Rechtspflicht verkennt (BGHSt 2, 150, 155; 3, 82, 89). Es kommt also nicht darauf an, ob dieser Irrtum entschuldbar ist.

Mit der Feststellung, die Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr nicht einmal als sittenwidrig angesehen, verneint das Urteil bei ihr auch das Bewusstsein einer dagegen bestehenden Rechtspflicht zum Handeln. Dagegen bestehen jedoch Bedenken:

Die Strafkammer hat offensichtlich nur geprüft, ob die Angeklagte den Geschlechtsverkehr unter Verlobten als solchen für erlaubt hielt. Denn sie bejaht dies in erster Linie, weil weite Kreise der Bevölkerung in ihm keinen Verstoß gegen das Sittengesetz fänden. Die Strafkammer musste jedoch weiterhin untersuchen, ob die Angeklagte den Geschlechtsverkehr der Verlobten nicht wegen der besonderen Umstände des Falles für unzüchtig hielt. Der Geschlechtsverkehr fand in einem Zimmer statt, in dem außer den Verlobten noch die Angeklagte und ihre Söhne im Alter von damals 12 und 14 Jahren schliefen, also in unmittelbarer Gegenwart ihrer Familienangehörigen. Den Beischlaf nicht in der Stille, sondern in Gegenwart Dritter zu vollziehen, gilt allgemein auch in den Kreisen, die ihn unter Verlobten an sich für sittlich und rechtlich erlaubt halten, als Schamlosigkeit. Es ist deshalb ein sachlicher Mangel, dass die Strafkammer die Vorstellung der Angeklagten über den Geschlechtsverkehr ihrer Tochter unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat. Es ist ein verfahrensrechtlicher Fehler, dass sie die näheren Umstände in dieser Hinsicht nicht durch die Vernehmung der Söhne aufgeklärt hat. Ferner hätte die Strafkammer, bevor sie den Angaben der Angeklagten über den Inhalt ihres Gesprächs mit einem Fürsorgebeamten glaubte, versuchen müssen, durch dessen Vernehmung eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des Falles zu gewinnen.

Ein weiterer sachlicher Mangel des Urteils liegt darin, dass es den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des § 170d StGB prüft (vgl. hierzu BGHSt 3, 258). Auch er nötigt dazu, das Urteil aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. MoerickeWernerHoepner
ArndtDr. Menges
BGH hebt Freispruch wegen Kuppelei auf; Zurückverweisung wegen aufklärungsbedürftiger Umstände — Themis